SV 20 18
Arbeitslosenversicherung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung (SV 20 18)
Rubrum
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
Entscheid vom 14. Dezember 2020 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Roman Pfäffli, Bolzern Haas & Partner, Winkelriedstrasse 35, Postfach 2340, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum OW/NW (RAV), Bahnhofstrasse 2, Postfach 246, 6052 Hergiswil NW,
Beschwerdegegner.
Gegenstand Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des RAV vom 20. Mai 2020 (JT 125/2020).
Sachverhalt
A. A.__ (Versicherter/Beschwerdeführer) meldete sich am 31. Juli 2019 beim Gemeindearbeitsamt X.__ zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2019 (bg.Bel. 20). Am 5. März 2020 meldete das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum OW/NW (RAV) den Beschwerdeführer beim Schweizerischen Arbeiterhilfswerk (SAH) Zentralschweiz für das Programm «SAH Stellennetz» an. Mit E-Mail vom 11. März 2020 teilte das SAH dem RAV mit, der Beschwerdeführer sei zwar erschienen, habe aber weder Bedarf an einem Arbeitseinsatz noch wolle er über das SAH vermittelt werden (bg.Bel. 9). Der daraufhin zur Stellungnahme eingeladene Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 23. März 2020 geltend, er habe durchaus Bedarf an einem Arbeitseinsatz, aber das SAH habe ihm keine Arbeitsstelle anbieten können und die vom SAH vorgelegte Vollmacht habe er nicht unterzeichnen wollen (bg.Bel. 7). Mit Verfügung vom 9. April 2020 stellte das RAV den Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 10. März 2020 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (bg.Bel. 3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Mai 2020 wies das RAV mit Entscheid vom 20. Mai 2020 ab (bg.Bel. 4).
B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2020 Beschwerde mit den Rechtsbegehren:
«1. In Aufhebung des Einsprache-Entscheid des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Obwalden Nidwalden vom 20. Mai 2020 (JT 125/2020) sei auf eine Einstellung der Arbeitslosentaggelder zu verzichten. 2. Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
C. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 beantragte das RAV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2020.
D. Mit unaufgeforderter Replik vom 18. September 2020 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und Begründungen fest. Das RAV liess sich nicht mehr vernehmen.
E. Die Akten des vorliegenden Verfahrens wurden praxisgemäss durch die Akten des Versicherungsträgers (bg.Bel. 1–20) ergänzt. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 14. Dezember 2020 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid JT 119/2020 des RAV vom 20. Mai 2020, mit dem die am 9. April 2020 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestätigt wurde. Gegen Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 und 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. § 10 EV AVIG [NG 744.1]). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in X.__, womit das Verwaltungsgericht Nidwalden örtlich zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Sachlich zuständig ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts (Art. 39 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 60 und 61 ATSG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Die Akten des RAV wurden von Amtes wegen beigezogen, womit sich das beschwerdeführerische Rechtsbegehren Ziffer 2 (Beizug der vorinstanzlichen Akten) als gegenstandslos erweist.
2.
2.1 Das RAV begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Aufnahme in das Programm, zu dessen Besuch er angewiesen worden sei, verunmöglicht habe. Ein entschuldbarer Grund sei nicht belegt. Der Beschwerdeführer habe sich bereits am 4. November 2019 geweigert, am Programm der jobvision teilzunehmen, und sei deswegen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Insgesamt erscheine eine Einstelldauer von 37 Tagen als angemessen.
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber stark zusammengefasst geltend, das SAH habe ihm im Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs keine Arbeitsstelle anbieten können. Seine Weigerung, die Vollmacht zu unterzeichnen, habe somit nicht die Teilnahme an einer vorhandenen Massnahme verunmöglicht, denn ein solcher Einsatz habe gar nicht zur Verfügung gestanden. Somit sei das SAH einzig daran gehindert worden, die Bewerbungsunterlagen zuzustellen. Insofern verunmögliche er nur den Versand der Unterlagen durch einen Dritten. Die Arbeit des SAH sei überflüssig, da er sich selber bewerbe und überdies nicht erwiesen sei, dass das SAH über zusätzliche, für ihn nützliche Kontakte zu Arbeitgebern verfüge. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Arbeit des SAH ihm mehr geschadet als genützt hätte. Mit der Weigerung, die Vollmacht des SAH zu unterzeichnen, habe er die Gefahr von Doppelbewerbungen abwenden können. Er habe nur die Unterzeichnung der Vollmacht verweigert und keine effektiv vorhandene Massnahme, weshalb er keine Pflichten verletzt habe. Immerhin habe er die Weisung befolgt und am Abklärungsgespräch teilgenommen.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 10. März 2020 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellt wurde und, bejahendenfalls, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.
3.
3.1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG [SR 837.0]). Im Weiteren hat er auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
3.2 Arbeitsmarktliche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).
Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Programme zur vorübergehenden Beschäftigung bezwecken die Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben durch berufsnahe Tätigkeiten (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, Rz. 716 mit weiteren Hinweisen).
Für die Zuweisung zu entsprechenden Programmen gelten sinngemäss die Kriterien der zumutbaren Arbeit nach Art 16 Abs. 2 lit. c AVIG (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Danach ist eine Massnahme nur dann unzumutbar und von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die weiteren in Art. 16 Abs. 2 AVIG genannten Kriterien (lit. a und b sowie d bis i) sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beschäftigungsprogrammen gemäss Art. 64a Abs. 21 lit. a AVIG unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts C 252/03 vom 3. Februar 2004 E. 2.1). Sodann ist angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 724). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung hat die versicherte Person hierfür zweckdienliche Beweismittel beizubringen (BGE 124 V 239 E. 4b/bb).
3.3 Der Versicherte hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Wendung «ohne entschuldbaren Grund» beschlägt die Frage der Zumutbarkeit (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 847 mit weiteren Hinweisen; vgl. E. 3.2).
3.4 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer sich bei der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 16. August 2019 unterschriftlich unter anderem dazu verpflichtete, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (bg.Bel. 19, S. 4). Am 5. März 2020 wurde er beim «SAH-Stellennetz» mit den Schwerpunkten «Erhalt der Arbeitsfähigkeit» und «Erarbeiten von neuen Referenzen» angemeldet (bg.Bel. 12).
Für Teilnehmer des «SAH Stellennetz» wird nach einem Abklärungsgespräch ein Arbeitseinsatzplatz für die Dauer von 6 Monaten gesucht. Während des Einsatzes finden Begleitmassnahmen (Job-Coaching, Standort- und Abschlussgespräche mit dem Einsatzbetrieb) statt und die Absolventen erhalten ein reguläres, direkt vom Einsatzbetrieb ausgestelltes Arbeitszeugnis. Während eines 100%igen Arbeitseinsatzes können 10% für die Stellensuche und 20% für die intern begleitete Bildung (u.a. Anpassung der Bewerbungsunterlagen) aufgewendet werden (bg.Bel. 12).
Anlässlich seines Abklärungsgesprächs beim SAH vom 10. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer, wie er selbst erklärte, der Ablauf an einem Beispiel erklärt (bg.Bel. 7). Die erbetene Vollmacht, welche das SAH zum Datenaustausch bzw. zur Weiterleitung der Bewerbungsdossiers an potentielle Einsatzbetriebe ermächtigt, hat der Beschwerdeführer, wie er ebenfalls selbst angab, nicht unterzeichnet (bg.Bel. 7 und 8).
3.5 Der Beschwerdeführer wurde anhand eines Beispiels über den Ablauf des Programms «SAH- Stellennetz» orientiert. Er wusste somit, dass das «SAH Stellennetz» nicht die Vermittlung einer Festanstellung bezweckt, sondern eines Arbeitseinsatzes für die Dauer von 6 Monaten samt Job-Coaching und Rückmeldung des Einsatzbetriebes, um seine Vermittlungsfähigkeit zu fördern und eventuelle Probleme zu beseitigen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung beim SAH (4. März 2020) war der Beschwerdeführer bereits seit über sieben Monaten arbeitslos und er hatte trotz seines behaupteten Netzwerkes weder eine Stelle noch einen Zwischenverdienst in Aussicht (bg.Bel. 12). Das Argument der Doppelbewerbung erweist sich als haltlos, da die Übermittlung des Bewerbungsdossiers erst nach Rücksprache mit dem jeweilig Versicherten erfolgt. Für die behauptete Erfolglosigkeit des Programms vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte zu liefern. Ausserdem ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit irrelevant, wie der Beschwerdeführer eine arbeitsmarktliche Massnahme bewertet. Auch steht ihm nicht frei zu bestimmen, unter welchen Bedingungen er an Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen möchte. Der Versicherte hat weder ein Wahlrecht noch kann er sich darauf beschränken, zuerst Taggelder zu konsumieren. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG (Alter, persönliche Verhältnisse oder Gesundheitszustand) vorzubringen, welche die Teilnahme am angewiesenen Beschäftigungsprogramm als unzumutbar und damit entschuldbar erscheinen liessen. Ebenso wenig ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist somit erfüllt.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt somit die vom RAV festgelegte Einstellungsdauer von 37 Tagen.
Der Beschwerdeführer wurde wegen Missachtung einer Weisung des RAV bereits mit Verfügung vom 20. November 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020, in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Infolgedessen erachtete das RAV die Nichtteilnahme am «SAH Stellennetz» als Wiederholung mit entsprechender Auswirkung auf die Sanktionierung. Die gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mittlerweile mit Entscheid vom 18. Mai 2020 (SV 20 6) aus formellen Gründen (Verletzung der Begründungspflicht) aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die Einstellungsdauer von 37 Tagen kann somit nicht mit einer wiederholten Verletzung der Schadenminderungspflicht begründet werden.
4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV [SR 837.02]). Gestützt auf diese Bestimmungen hat das seco im Interesse der Rechtssicherheit und -gleichheit ein Einstellraster für die kantonalen Amtsstellen erlassen (AVIG-Praxis, ALE/D72 ff. [Januar 2017]). Dieser entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht von der Pflicht, das Verhalten des Versicherten unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2.1).
4.3 Ziel der Beschäftigungsmassnahme war die Förderung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieses Ziel konnte aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht erreicht werden. Entschuldbare Gründe dafür bestehen keine. Der erstmalige Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung stellt ein mittelschweres Verschulden dar und wird mit 21–25 Einstelltagen sanktioniert (AVIG-Praxis ALE/D79 Ziff. 3.C.1 [Oktober 2011]). In Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine im unteren Bereich der Richtmasse des seco gelegene Einstellung im Umfang von 21 Tagen als angemessen.
5. Insgesamt ist die Beschwerde hinsichtlich der Einstellungsdauer gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid in diesem Sinne abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen.
6.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
6.2 Ein obsiegender Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen (gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids) besteht grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 14 SRG [NG 264.1]; Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 3.2).
6.3 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.‒ bis Fr. 6‘000.‒ (Art. 47 Abs. 3 PKoG). Der Stundenansatz des ordentlichen Honorars beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.‒ bis Fr. 250.‒ (Art. 34 Abs. 2 PKoG).
Der beschwerdeführerische Rechtsanwalt macht mit Kostennote vom 18. September 2020 eine Parteientschädigung von Fr. 4‘065.95 für den Zeitraum vom 16. April 2020 bis 17. September 2020 geltend (Honorar Fr. 3‘665.30 [14.65 Std. à Fr. 250.‒], Auslagen Fr. 109.98 [3% des Honorars] und 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 290.67). Massgebend für die Festlegung der Parteientschädigung sind vorliegend indes nur die Aufwendungen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, nicht für das Einspracheverfahren (Art. 52 Abs. 3 ATSG); Gründe, von dieser gesetzlichen Regelung abzuweichen, finden sich nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Deshalb sind lediglich die Aufwendungen nach Ergehen des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2020, mithin ab dem 25. Mai 2020, zu berücksichtigen. Der Honoraranspruch des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters ist somit auf Fr. 1‘727.80 zu kürzen (Honorar Fr. 1‘557.50 [6.23 Std. à Fr. 250.–] Auslagen Fr. 46.75 [3% des Honorars] und 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 123.55). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien (E. 6.2) ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.‒ (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird ab dem 10. März 2020 für 21 Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Das RAV hat den Beschwerdeführer mit Fr. 700.‒ (inkl. Auslagen und MWSt) zu entschädigen.
5. Zustellung dieses Entscheids an:
Stans, 14. Dezember 2020
VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
Dr. iur. Marius Tongendorff Versand:
Rechtsmittelbelehrung: