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Ausführungsbestimmungen über den Fonds für die Wohnraumbeschaffung und Integration im Asyl- und Flüchtlingsbereich

vom 23.02.2010 (Stand 01.01.2019)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 49 und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe g des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) vom 11. März 20101,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Der Fonds bezweckt die ausserordentliche Finanzierung der Wohnraumbeschaffung und der Integration im Asyl- und Flüchtlingsbereich.

Art. 2 Fondsvermögen

Der Fonds wurde bis 31. Dezember 2016 durch überschüssige Bundesmittel aus den Pauschalen für die Sozialhilfe im Asylbereich geäufnet.

Der Fonds wird aus dem Ertragsüberschuss in der Erfolgsrechnung der Kostenstelle 3530 "Soziale Dienste Asyl" geäufnet, sofern der Überschuss Fr. 350 000.– übersteigt. Das Fondsvermögen darf höchsten 1,5 Millionen Franken betragen.

Das Fondsvermögen darf nicht negativ sein und der Fonds darf nicht aus der Staatskasse bevorschusst werden.

Art. 3 Fondsverwaltung

Das Fondsvermögen wird durch das Finanzdepartement verwaltet.

Es wird nicht verzinst.

Art. 4 Verwendung der Fondsmittel

Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet im Einzelfall das Sicherheits- und Sozialdepartement2 im Rahmen der Ausgabenkompetenzen nach dem Finanzhaushaltsgesetz. Bei höheren Beträgen und beim Kauf von Immobilien entscheidet der Regierungsrat unter dem Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse des Kantonsrats bzw. des Volkes.

Ein Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung der Kostenstelle "Soziale Dienste Asyl" wird aus dem Fondsvermögen ausgeglichen.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2010 in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 8 geändert durch - Nachtrag vom 10. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juni 2010 (OGS 2010, 29), - Nachtrag vom 24. Oktober 2017, in Kraft seit 1. November 2017 (OGS 2017, 52), - Nachtrag vom 18. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2018, 58)

OGS 2010, 8