113.215

Ausführungsbestimmungen über den Fonds Schwankungsreserven Flüchtlinge

vom 24.10.2017 (Stand 01.11.2017)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 49 und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe g des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) vom 11. März 20101,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Der Fonds bezweckt die ausserordentliche Finanzierung der vom Bund nicht gedeckten Sozialhilfekosten für Flüchtlinge.

Art. 2 Fondsvermögen

Der Fonds wurde bis 31. Dezember 2016 durch überschüssige Bundesmittel aus den zweckgebundenen Pauschalen für Flüchtlinge geäufnet.

Art. 3 Fondsverwaltung

Das Fondsvermögen wird durch das Finanzdepartement verwaltet.

Es wird nicht verzinst.

Art. 4 Verwendung der Fondsmittel

Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet im Einzelfall das Sicherheits- und Sozialdepartement2 im Rahmen der Ausgabenkompetenzen nach dem Finanzhaushaltsgesetz; bei höheren Beträgen entscheidet in jedem Fall der Regierungsrat unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse des Kantonsrats bzw. des Volkes.

OGS 2017, 53