122.3

Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts

vom 24.09.1972 (Stand 24.09.1972)

Das Volk des Kantons Obwalden erlässt,

gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19681,

auf Antrag des Kantonsrates und in Vollzug des Landsgemeindebeschlusses vom 30. April 1972 betreffend die Gutheissung eines Volksinitiativbegehrens auf Einführung des Frauenstimmrechtes,

folgendes Gesetz:

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

Die Frauen werden im Aktivbürgerrecht den Männern gleichgestellt.

Diese Bestimmung gilt nur in kantonalen Angelegenheiten; die Festsetzung der politischen Rechte der Frau in kommunalen Angelegenheiten bleibt den Gemeinden vorbehalten.

Art. 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.

Art. 3 Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

OGS 1974, 40