130.41
Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten
vom 27.10.1971 (Stand 01.07.1999)
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf das Gesetz über die Zuteilung der Aufgaben der Departemente und Festsetzung der Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten vom 6. Juni 19711,
verordnet:
1. …
Art. 1 …
2. …
Art. 2–4 …
Art. 5
Mitglieder des Regierungsrates, die aus dem Amte ausscheiden, haben Anspruch auf einen Besoldungsnachgenuss (Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenrente) auf Grund der anrechenbaren Besoldung, wobei angebrochene Jahre voll berechnet werden. Den bei Inkrafttreten dieser Verordnung amtierenden Mitgliedern des Regierungsrates werden sämtliche bisher geleisteten Amtsjahre angerechnet.
Als anrechenbare Besoldung gelten:
die feste jährliche Entschädigung für ein Regierungsratsmitglied, ohne Entschädigung für Landammann und Landstatthalter und ohne Repräsentationsspesen;
die Taggelder des Amtsjahres und die Teuerungszulagen, ohne Familien- und Kinderzulagen.
Art. 6
Der Besoldungsnachgenuss besteht aus einer Altersrente oder Invalidenrente, einer Witwenrente oder einer Waisenrente.
Die Höhe der Altersrente richtet sich nach der anrechenbaren Besoldung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Regierungsrat und den geleisteten Amtsjahren. Sie beträgt (Prozent der anrechenbaren Besoldung):
nach 6 Amtsjahren 18 %
nach 8 Amtsjahren 24 %
nach 10 Amtsjahren 30 %
nach 12 Amtsjahren 36 %
Die Anspruchsberechtigung für die Altersrente beginnt mit dem auf die Erfüllung des 60. Altersjahres folgenden Monat.
Die Witwe eines verstorbenen Mitgliedes bzw. Altmitgliedes des Regierungsrates erhält im 1. bis 5. Amtsjahr 6 Prozent der anrechenbaren Besoldung und vom 6. bis 16. Amtsjahr 50 Prozent der Altersrente.
Die Waisenrente beträgt 3 Prozent der anrechenbaren Besoldung für jedes Kind. Anspruchberechtigt ist jedes Kind, das Anspruch auf eine Kinderzulage hätte.
Waisenrenten werden auch nach der Wiederverheiratung oder nach dem Tod der Witwe ausbezahlt, dürfen jedoch 36 Prozent nicht übersteigen.
Witwen- und Waisenrenten dürfen zusammen nicht mehr als 36 Prozent der anrechenbaren Besoldung betragen.
Im Zweifelsfalle entscheidet der Regierungsrat über die Aufteilung der totalen Witwen- und Waisenrenten.
Die Anspruchsberechtigung für die Witwen- bzw. Waisenrente beginnt mit dem auf den Todesfall folgenden Monat.
Art. 7 …
3. …
Art. 8 …
4. …
Art. 9–11 …
5. …
Art. 12–16 …
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1971, 137 geändert durch: - Nachtrag vom 29. August 1974, in Kraft seit 1. Januar 1975 (OGS 1976, 16) - Nachtrag vom 22. August 1975, in Kraft rückwirkend seit 1. Juli 1975 (OGS 1976, 56) - Nachtrag vom 12. Dezember 1975, in Kraft seit 1. Januar 1975 (OGS 1976, 67) - Nachtrag vom 29. Januar 1981, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 1981 (OGS 1983, 2) - Nachtrag vom 21. Juni 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (OGS 1986, 75) - Nachtrag vom 7. September 1989, in Kraft rückwirkend seit 1. Juni 1989 (OGS 1989, 127) - Nachtrag vom 13. November 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993 (OGS 1993, 61) Die Verordnung wurde durch das Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz) vom 3. September 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (OGS 1999, 96) aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 5 und 6 (Übergangsregelung in Bezug auf die Altersrenten der Regierungsräte)
OGS 1971, 137