134.15

Gebührenordnung für die Rechtspflege

vom 28.09.1973 (Stand 01.01.2011)

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 72 Ziffer 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968, Artikel 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, Artikel 424 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 und Artikel 32 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996,

beschliesst:

1. Amtliche Kosten der Behörden

1.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

In der Rechtspflege werden Gebühren nach Massgabe dieser Verordnung erhoben.

Die Gebühren fallen, wenn keine besondere Verwendung vorgesehen ist, in die Staatskasse.

Art. 2 Bundesrecht

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechtes und der Staatsverträge über die Bemessung oder Befreiung von Gebühren und Auslagen.

Art. 3 Erhöhung der Gebühr

Bei ausserordentlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit eines Falles sowie bei offensichtlich mutwilliger Prozessführung können die Gerichtsgebühren angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf das Doppelte des Höchstansatzes.

Legt das Kantonsgerichtspräsidium die Sache dem Kantonsgericht vor, gelten die Mindest- und Höchstansätze für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium.

Art. 4 Herabsetzung der Gebühr

Wird ein Streitfall ohne Urteil erledigt, ist die Gerichtsgebühr entsprechend der aufgewendeten Arbeit festzusetzen.

Bei sehr geringem Aufwand kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Die Gerichtsgebühr wird um einen Drittel herabgesetzt, wenn gemäss Art. 82 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO), gemäss Art. 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder gemäss Art. 14 Abs. 4 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) auf die Urteilsbegründung verzichtet wird. Vorbehalten bleiben die Fälle, welche zwingend zu begründen sind.

Art. 4a Massgebende Gesichtspunkte

Massgebend für die Festsetzung der Gerichtsgebühr innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang sowie der Zeitaufwand.

Art. 5 Augenschein und Zeugeneinvernahmen

Ist mit dem Verfahren ein Augenschein verbunden, wird ein Zuschlag von Fr. 100.– bis Fr. 1 000.– berechnet.

Sind zahlreiche Zeugen einzuvernehmen oder erfordern Zeugeneinvernahmen einen grossen Zeitaufwand, so kann ein Zuschlag von Fr. 100.– bis Fr. 1 000.– erhoben werden.

Art. 5a Stundung , Erlass und Abschreibung der Kosten

Über die Stundung und den Erlass der Kosten entscheidet das Präsidium der zuständigen Behörde. Bei der Staatsanwaltschaft entscheidet die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt.

Über die Abschreibung nicht einbringlicher Gebühren und Auslagen in Strafsachen entscheidet das Finanzdepartement.

Bei Gebühren und Auslagen der Zivilgerichte und des Verwaltungsgerichts ist das Obergericht für die Abschreibung zuständig.

1.2. Gebühren im Schlichtungs- und Zivilgerichtsverfahren

Art. 5b Begriffe

Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung.

Die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) entsprechen den Gebühren des Schlichtungs- und Zivilgerichtsverfahrens (Art. 8 ff. dieser Verordnung) sowie den Entschädigungen von Zeugen, Sachverständigen, Drittpersonen und Parteien (Art. 28 ff. dieser Verordnung); die Bestimmungen betreffend die Schreibgebühren und die Auslagen (Art. 26 ff. dieser Verordnung) finden im Schlichtungs- und Zivilgerichtsverfahren keine Anwendung.

Die Kosten für ein Gutachten (Art. 95 Abs. 2 Bst. c ZPO) entsprechen der Entschädigung des Sachverständigen (Art. 29 dieser Verordnung).

Die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 Bst. e ZPO) entsprechen der Entschädigung des Prozessbeistandes (Art. 29a dieser Verordnung).

Die Bestimmung betreffend die Parteientschädigung nach Art. 30a dieser Verordnung findet im Schlichtungs- und Zivilgerichtsverfahren keine Anwendung (Art. 95 Abs. 3 Bst. a und c ZPO).

Art. 6–7

Art. 8 Schlichtungsbehörde

Im Schlichtungs- und Entscheidverfahren betragen die Gebühren Fr. 100.– bis Fr. 1 000.–.

Art. 9 Kantonsgerichtspräsidium

Im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium (Art. 34 und 80 GOG) beträgt die Gebühr (Beträge in Fr.):

  • 1. bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen sowie bei familienrechtlichen Streitigkeiten 100.– bis 5 000.–

  • 2. bei einem Streitwert von:

  • a. bis 30 000.– 100.– bis 3 000.–

  • b. über 30 000.– bis 50 000.– 200.– bis 3 500.–

  • c. über 50 000.– bis 100 000.– 300.– bis 4 000.–

  • d. 100 000.– bis 300 000.– 500.– bis 7 500.–

  • e. über 300 000.– 1 000.– bis 2,5 % des Streitwerts

Art. 10–11

Art. 12 Kantonsgericht

Im Verfahren vor dem Kantonsgericht (Art. 35 GOG) beträgt die Gerichtsgebühr (Beträge in Fr.): bei einem Streitwert von

  1. über 30 000.– bis 50 000.– 1 500.– bis 5 000.–

  2. über 50 000.– bis 100 000.– 2 000.– bis 6 000.–

  3. über 100 000.– bis 350 000.– 2 500.– bis 10 500.–

  4. über 350 000.– 3 000.– bis 3 % des Streitwerts

Bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen sowie bei familienrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 800.– bis Fr. 10 000.–. Sind güterrechtliche Ansprüche über Fr. 50 000.– strittig, so können die Ansätze von Absatz 1 hinzugerechnet werden.

Art. 13

Art. 14 Obergericht

Im Verfahren vor dem Obergericht (Art. 37 GOG) beträgt die Gerichtsgebühr (Beträge in Fr.):

  • 1. im Beschwerdeverfahren:

  • a. bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen sowie familienrechtlichen Streitigkeiten 200.– bis 5 000.–

  • b. bei einem Streitwert bis 30 000.– 300.– bis 3 000.–

  • c. Streitwert über 30 000.– bis 50 000.– 1 000.– bis 4 000.–

  • d. Streitwert über 50 000.– bis 100 000.– 1 500.– bis 5 000.–

  • e. Streitwert über 100 000.– bis 300 000.– 2 000.– bis 7 500.–

  • f. Streitwert über 300 000.– 2 500.– bis 2,5 % des Streitwerts

  • 2. im Berufungsverfahren je nach Aufwand zwischen 70 bis 100 Prozent der für das Kantonsgericht festgelegten Tarife;

  • 3. im Verfahren als einzige Instanz die für das Kantonsgericht festgelegten Tarife.

Art. 15

1.3. Gebühren im Strafrechtsverfahren und im Verfahren betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr

Art. 16 Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft

Die Gebühren der Staatsanwaltschaft für einen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung betragen (Beträge in Fr.):

  1. wenn der Entscheid aufgrund der Akten erfolgt 40.– bis 400.–

  2. wenn der Entscheid nach Vornahme von Untersuchungshandlungen (Verhör usw.) erfolgt 100.– bis 6 000.–

Die Gebühr der Jugendanwaltschaft für einen Strafbefehl beträgt Fr. 20.– bis Fr. 100.–.

An Untersuchungskosten werden zusätzlich berechnet:

  1. die tatsächlichen Auslagen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft;

  2. zehn Franken je angefangene Seite der von den Strafverfolgungsbehörden erstellten Akten;

  3. 50 bis 400 Franken für Augenschein, Hausdurchsuchung oder Leichenschau.

Art. 17

Art. 18 Kantonsgerichtspräsidium

Im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 300.– bis Fr. 7 000.–.

Im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium als Zwangsmassnahmengericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.– bis Fr. 2 000.–.

Art. 19 Kantonsgericht

Im Verfahren vor dem Kantonsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 400.– bis Fr. 10 000.–, im Verfahren vor dem Kantonsgericht als Jugendgericht Fr. 100.– bis Fr. 1 000.–.

Art. 20 Obergericht

Vor dem Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr (Beträge in Fr.):

  1. in Verfahren betreffend Erwachsene 500.– bis 8 000.–

  2. in Verfahren betreffend Jugendliche 100.– bis 800.–

Art. 21

Art. 22 Kostenübertragungen

Im Weiterzugsverfahren haben die Gerichte neben der eigenen Gerichtsgebühr auch die Gebühren und Kosten der Vorinstanzen zu überbinden. Ausgenommen sind die Gebühren für Strafbefehle, die nicht rechtskräftig geworden sind.

Art. 23 Akteneinsicht

Am Verfahren nicht beteiligte Personen, denen Akteneinsicht gewährt oder das Strafverfahren betreffend Auskunft erteilt wird, haben eine Gebühr von 10 bis 200 Franken zu entrichten.

Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können mit Versicherungsgesellschaften eine jährliche Pauschalgebühr von 200 bis 4 000 Franken vereinbaren.

Zur Akteneinsicht berechtigte Behörden und Amtsstellen sowie die Parteien haben keine Gebühr zu entrichten.

1.4. Gebühren im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Art. 24 Verwaltungsgericht

Für die verwaltungsgerichtliche Klage (Art. 62 GOG) berechnet sich die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis 30 000 Franken gemäss Art. 9 Ziff. 3, im Übrigen gemäss Art. 12 Abs. 1 Ziff. 2 dieser Verordnung.

Für das Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 200.– bis Fr. 8 000.–. Stehen bedeutende wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel, kann die Gebühr bis auf höchstens Fr. 20 000.– erhöht werden.

Art. 25 Verwaltungsgerichtspräsidium

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtspräsidium (Art. 61 GOG) beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 3 000.–.

1.4a. Weitere Verfahren

Art. 25a Obergericht als Aufsichtsbehörde

Im Verfahren vor Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Rechtspflege beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.– bis Fr. 3 000.–.

Art. 25b Rechtshilfe

Für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen wird eine Gebühr von Fr. 50.– bis Fr. 1 000.– berechnet, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften, Staatsverträge oder Konkordate Gebührenfreiheit vorsehen.

Art. 25c Sonstige Verfahren

Soweit die Gebührenordnung für einzelne Verfahren keine Gebühr vorsieht, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der aufgewendeten Arbeit eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 3 000.– festzusetzen.

Art. 25d Dienstleistungen ausserhalb eines Verfahrens

Für Dienstleistungen des Gerichts ausserhalb eines Verfahrens, wie nachträgliche Akteneinsicht, Erstellen von Kopien, Rechtskraftbescheinigungen usw., beträgt die Gebühr 10 bis 500 Franken.

Zur Akteneinsicht berechtigte Behörden und Amtsstellen haben keine Gebühr zu entrichten.

Art. 25e Anwaltskommission

Die Gebühr für die Anwaltsprüfung beträgt Fr. 800.– bis 1 500.– und wird von der Anwaltskommission festgelegt.

Für die Wiederholung einer ganzen Prüfung sind die gleichen Gebühren zu entrichten; bei Wiederholen eines Teils der Prüfung ist die Gebühr entsprechend herabzusetzen.

Für die Ausstellung eines Patentes ist eine Gebühr von Fr. 100.– zu bezahlen.

Im Aufsichts- und Disziplinarverfahren beträgt die Gebühr Fr. 50.– bis Fr. 1 500.–.

Die Gebühr für andere Verrichtungen wie die Erteilung der Praktikumsbewilligung, die Eintragung ins Anwaltsregister, die Löschung im Anwaltsregister oder die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beträgt Fr. 100.– bis Fr. 500.–.

Art. 25f Schiedsgericht in Versicherungsstreitigkeiten

Im Schiedsverfahren (Art. 67a GOG) berechnet sich die Gebühr nach Art. 12 dieser Verordnung. Es kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden.

1.5. Schreibgebühren und Auslagen

Art. 26 Schreibgebühren

Die Schreibgebühren betragen je angefangene Seite:

  1. zehn Franken für die Originalausfertigung von Entscheidungen;

  2. zwei Franken für nachträglich zuhanden der Parteien hergestellte Ausfertigungen von Entscheidungen sowie Abschriften, Auszüge und Kopien.

Keine Schreibgebühren werden berechnet für Ausfertigungen, die bei den Akten bleiben oder für Behörden und Amtsstellen bestimmt sind.

Art. 27 Auslagen

Barauslagen der Gerichtsinstanzen sind in Rechnung zu stellen.

2. Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Drittpersonen und Parteien

Art. 28 Zeugen

Die Zeugen erhalten ein Zeugengeld von 30 Franken. Zudem werden Verdienstausfälle und Reiseauslagen, die durch die Zeugnispflicht entstanden sind, ersetzt.

Die Entschädigung für Verdienstausfall darf in der Regel 500 Franken je Tag nicht übersteigen.

Als Reiseauslagen ist der Preis des Bahnbillettes 2. Klasse zu berechnen. Bei Benützung des eigenen Fahrzeuges kann die vom Regierungsrat für kantonale Beamte festgesetzte Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.

Erfüllt der Zeuge seine Zeugnispflicht bewusst mangelhaft oder verweigert er die Aussage, so kann die Auszahlung der Entschädigung abgelehnt werden.

Art. 29 Sachverständige und Übersetzer

Die Entschädigung des Sachverständigen wird aufgrund der eingereichten Honorarrechnung nach Ermessen festgesetzt.

Die Entschädigung des Übersetzers wird aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt.

Art. 29a Prozessbeistand

Die Entschädigung des Prozessbeistandes, der die Interessen eines Kindes in einem Verfahren vertritt, wird auf Grund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrags nach Ermessen festgesetzt.

Art. 30 Drittpersonen

Drittpersonen, die nach Art. 160 ZPO zur Mitwirkung verpflichtet sind, werden wie Zeugen entschädigt.

Drittpersonen, die nach Art. 298 Abs. 1 ZPO die Anhörung eines Kindes durchführen, werden auf Grund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrags nach Ermessen entschädigt.

Art. 30a Parteien

Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgt nach richterlichem Ermessen. Soweit sich eine Partei eines Anwaltes bedient, bleiben die nachfolgenden Bestimmungen vorbehalten.

3. Entschädigung der Anwälte

Art. 31 Anwaltskosten

Die Anwaltskosten in den Rechtsstreitigkeiten vor den staatlichen Gerichten umfassen das Honorar (ordentliche Gebühr und Zuschläge) und die Auslagen.

Diese bemessen sich gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei nach den Vorschriften dieser Verordnung.

Gegenüber der eigenen Partei gelten die Gebühren dieser Verordnung als übliche Vergütung nach Art. 394 des Obligationenrechtes.

Das Honorar entschädigt den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, die Prozesseingaben, die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen und die Abschriften von Prozesseingaben oder Belegen für den eigenen Bedarf.

Art. 32 Massgebende Gesichtspunkte

Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand.

Dieselben Gesichtspunkte gelten, wenn das Honorar bei Fehlen eines Streitwertes und eines Gebührenansatzes nach Ermessen festzusetzen ist.

Art. 33 Kostenfestsetzung und Moderation

Das Gericht bestimmt, welche Anwaltskosten die unterliegende Partei der obsiegenden zu vergüten hat.

Eine gerichtliche Festsetzung der Kostennoten gegenüber der eigenen Partei erfolgt in Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege, sonst nur auf Begehren des Anwaltes oder des Auftraggebers. In den beiden letzten Fällen ist der Partei Gelegenheit zu geben, die Kostennote ihres Anwaltes zum Anbringen von Gegenbemerkungen einzusehen.

Art. 34 Vorzeitige Beendigung des Mandates

Fällt das Verfahren vorzeitig dahin, wie bei Prozessabstand, Vergleich usw., so werden je nach seinem Stand 30 bis 90 Prozent der ordentlichen Anwaltsgebühr und allfälliger Zuschläge berechnet.

Dasselbe gilt bei Entzug oder Niederlegung des Mandates vor Schluss des Verfahrens.

Art. 35 Im Zivilprozess
a. Erste Instanz

Im Zivilprozess vor erster oder einziger Instanz beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr bei einem Streitwert von (Beträge in Fr.):

  1. bis 30 000.– 500.– bis 7 000.–

  2. über 30 000.– bis 50 000.– 1 000.– bis 9 000.–

  3. über 50 000.– bis 100 000.– 3 000.– bis 11 000.–

  4. über 100 000.– bis 200 000.– 5 000.– bis 13 500.–

  5. über 200 000.– bis 500 000.– 6 000.– bis 17 500.–

  6. über 500 000.– 10 000.– bis 3,5 % des Streitwerts

In Ehestreitigkeits- oder Vaterschaftsprozessen sowie in Prozessen betreffend Änderung von Ehescheidungs- und Ehetrennungsurteilen beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 1 200.– bis Fr. 10 000.–. Werden güterrechtliche Ansprüche über Fr. 50 000.– geltend gemacht, so sind die höheren Ansätze von Absatz 1 anzuwenden.

Art. 35a b. Im summarischen Verfahren

Im summarischen Verfahren vor dem Gerichtspräsidium beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 400.– bis Fr. 5 000.–. Bei einem sehr hohen Streit- oder Interessenwert kann die Gebühr bis auf höchstens Fr. 15 000.– erhöht werden.

Art. 36 c. Im Rechtsmittelverfahren

Im Rechtsmittelverfahren beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr 20 bis 100 Prozent der für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Gebühr, bemessen nach dem in zweiter Instanz noch streitigen Betrag, jedenfalls nicht weniger als Fr. 500.–.

Art. 37

Art. 38 Im Strafverfahren

In Strafsachen beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr (Beträge in Fr.):

  1. im Untersuchungsverfahren 200.– bis 8 000.–

  2. im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium sowie dem Kantonsgericht 300.– bis 8 000.–

  3. im Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz 300.– bis 6 000.–

  4. in den übrigen Verfahren 200.– bis 3 000.–

In besonders aufwendigen Fällen erfolgt die Entschädigung gemäss dem erforderlichen Aufwand, sofern eine angemessene Vertretung auch bei Berücksichtigung von Art. 41 nicht gewährleistet wäre. In Fällen amtlicher Verteidigung oder bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Anwalt oder die Anwältin rechtzeitig die Genehmigung des Obergerichtspräsidiums einzuholen, wenn der Aufwand den Gebührenrahmen von Art. 38 und Art. 41 zu überschreiten droht.

Art. 39 Verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten

Bei Vertretung verwaltungsgerichtlicher Klagen berechnet sich die Anwaltsgebühr nach den Artikeln 32 und 35.

In verwaltungsgerichtlichen Beschwerdesachen beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 500.– bis Fr. 10 000.–. Stehen bedeutende wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel, kann die Gebühr bis auf höchstens Fr. 20 000.– erhöht werden.

In sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten werden die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

Art. 40 Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtspräsidium

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtspräsidium beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 100.– bis Fr. 3 000.–.

Art. 41 Zuschläge

Zur ordentlichen Anwaltsgebühr kann ein Zuschlag gewährt werden:

  1. bis 30 Prozent, wenn in erheblichem Umfang fremdsprachige Akten zu bearbeiten sind; wenn weitgehend fremdes Recht anzuwenden ist oder mehrere Gerichtstermine stattfanden;

  2. bis 40 Prozent, wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Aufwand erfordern, wenn Reisen oder Gutachten nötig waren oder eine Mehrzahl von Personen vertreten wurde.

Die Erhöhung der Anwaltsgebühren gemäss Ziff. 1 und 2 darf gesamthaft nicht mehr als 60 Prozent betragen.

Art. 42 Auslagen

Der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen.

Bei Benützung des Privatfahrzeuges hat der Anwalt Anspruch auf eine Kilometerentschädigung, wie sie den kantonalen Beamten ausgerichtet wird.

Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise sachdienlich und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist.

Art. 43 Unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung

Das Obergericht erlässt ein Reglement über die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung und die amtliche Verteidigung.

4. Schlussbestimmungen

Art. 44 Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Art. 45 Übergangsrecht

Diese Verordnung wird auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht beurteilten Rechtsfälle angewendet. Für das in einer Instanz abgeschlossene Verfahren gelten noch die bisherigen Bestimmungen. Massgebend ist das Datum des Entscheides.

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Gebühren im Zivil- und Strafrechtsverfahren vom 9. März 1957 mit der Änderung vom 2. Juli 1966 aufgehoben.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1973, 11 geändert durch - Nachtrag vom 18. Oktober 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (OGS 1986, 87), - Nachtrag vom 10. November 1988, in Kraft seit 1. Januar 1989 (OGS 1989, 94), - Nachtrag vom 25. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (OGS 1993, 83), - Nachtrag vom 28. Januar 1994, in Kraft seit 15. März 1994 (OGS 1995, 3), - Nachtrag vom 22. November 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997 (OGS 1997, 40), - das Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 26. März 1999, in Kraft seit 1. Juni 1999 (OGS 1999, 67), - Nachtrag vom 15. Oktober 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (OGS 1999, 104), - das Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 24. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (OGS 2002, 15), - den Nachtrag zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz) vom 24. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (OGS 2002, 16), - das Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für denStaatshaushalt vom 2. Dezember 2004, in Kraft seit 1. März 2005 (OGS 2004, 73), - Nachtrag vom 30. November 2006, in Kraft seit 15. Januar 2007 (OGS 2006, 76), - das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13), - den Nachtrag zur Verordnung über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung) vom14. September 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 53), - die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98), - das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011, Art. 43 in Kraft seit 1. Juli 2010 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 6. und 1327)

OGS 1973, 11