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Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Anwaltskommission und der Notariatskommission

vom 17.09.2002 (Stand 01.07.2024)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 24. Mai 20021 und auf Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung über die öffentliche Beurkundung vom 19. Dezember 19802,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Entschädigung der Mitglieder sowie der Aktuare oder Aktuarinnen der Anwaltskommission und der Notariatskommission.

Sie gelten auch für die in eine Kommission gewählten Fachleute aus den kantonalen Gerichts-, Verwaltungs- oder Untersuchungsbehörden, soweit diese das Amt ausserhalb ihres Dienstverhältnisses mit dem Kanton ausüben.

Setzt der Regierungsrat eine Amtsstelle der kantonalen Verwaltung als Aktuariat ein, findet Art. 3 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen keine Anwendung.

Art. 2

Art. 3 Entschädigungsansätze

Die Kommissionsmitglieder haben für ihren Aufwand wie insbesondere für die Sitzungen, die Vorbereitung und Korrektur von Prüfungen und die Bearbeitung von Disziplinarfällen Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 120.– pro Stunde.

Das Präsidium der Kommission erhält eine jährliche Präsidialzulage von Fr. 1 200.–. Übernimmt ein Kommissionsmitglied in einer Sache den Vorsitz, erhält es dafür eine einmalige Zulage von Fr. 120.–.

Der Aktuar oder die Aktuarin hat für den Aufwand wie insbesondere für die Sitzungen, die Redaktion von Protokollen oder Entscheiden Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 110.– pro Stunde.

Art. 4 Spesen

Für Verpflichtungen ausserhalb des Kantons wird das Bahnbillett erster Klasse vergütet. Ergänzend gilt die Spesenregelung für die kantonale Verwaltung.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2002, 51 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Oktober 2002 geändert durch: - Nachtrag vom 21. Januar 2014, in Kraft rückwirkend seit 1. Dezember 2013 (OGS 2014, 2), - Nachtrag vom 16. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (OGS 2024, 4)

OGS 2002, 51