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Ausführungsbestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr und weitere Dienstleistungen mittels des informatisierten Grundbuchs

vom 30.11.2021 (Stand 01.01.2022)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des kantonalen Registerharmonisierungsgesetzes vom 4. Dezember 20081, Artikel 168g des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 19112 und Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung über die Grundbuchgebühren vom 28. Oktober 20213,

beschliesst:

Art. 1 Elektronischer Geschäftsverkehr

Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt steht den zugriffsberechtigten Personen in dem von der Grundbuchverordnung4 vorgesehenen Rahmen offen.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann für die Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs einen privaten Aufgabenträger einsetzen.

Art. 2 Datenbezug

Das Grundbuchamt kann auf dem Weg der elektronischen Übermittlung Daten von andern Informationssystemen beziehen.

Der Datenbezug darf nur in dem von der Grundbuchverordnung5 und der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch6 vorgesehenen Rahmen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung erfolgen.

Art. 3 Datenzugriff

Das Grundbuchamt gewährt den Amtsstellen des Kantons, den Einwohnergemeindekanzleien, dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin, dem Elektrizitätswerk Obwalden, dem Entsorgungszweckverband Obwalden, den Korporationen sowie weiteren Institutionen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, den Zugriff auf die Daten des informatisierten Grundbuchs. Der Zugriff wird auf die Daten, die für die Erfüllung der jeweiligen amtlichen Aufgaben erforderlich sind, beschränkt.

Das Volkswirtschaftsdepartement bewilligt im Einzelfall den erweiterten Zugriff auf Grundbuchdaten im Abrufverfahren nach den Art. 28-30 der Grundbuchverordnung7. Zum Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen mit den Benutzerinnen und Benutzern kann es eine private Trägerorganisation ermächtigen.

Art. 4 Gebühren

Im elektronischen Zugriffsverfahren nach Art. 3 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen wird für einen Basisauszug eine Gebühr von Fr. 2.50 und für einen erweiterten Auszug eine Gebühr von Fr. 5.– erhoben.

Der elektronische Zugriff ist für die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden sowie für den Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin gebührenfrei.

Art. 5 Datensicherheit und Datenschutz

Für die Datensicherheit und den Datenschutz gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung und der Grundbuchverordnung.

Informationen zum Erlass Ursprünglicher Fundort: OGS 2021, 44 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2022 Aufgehobener Erlass: Ausführungsbestimmungen über den Zugriff auf Daten des EDV-Grundbuchs vom 20. Mai 2003 (OGS 2003, 19, OGS 2017, 28)

OGS 2021, 44