213.811

Ausführungsbestimmungen zur Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

vom 11.01.2005 (Stand 01.01.2005)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 2. Juli 19871,

beschliesst:

Art. 1 Bewilligungsbehörde

Das Volkswirtschaftsamt ist die Bewilligungsbehörde, die über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage entscheidet.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen zur Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 14. September 19992 werden aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

OGS 2005, 5