220.11

Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht

vom 04.04.1938 (Stand 01.07.2018)

Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald,

zur Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 30. März 1911/8. Dezember 19361,

unter Berufung auf Artikel 52 der Anwendungs- und Übergangsbestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19072 und Artikel 1 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechtes3,

auf Antrag des Regierungsrates,

verordnet:

1. Zuständige Behörden und Verfahren

1.1. Verwaltungsbehörden

Art. 1

Der Regierungsrat ist in folgenden Fällen zuständig:

  1. Feststellung der Normalarbeitsverträge (Art. 324);

  2. Erteilung der Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren durch den Lagerhalter (Art. 482);

  3. Bewilligung des Vertriebes von Losen ausländischer Lotterien (Art. 515);

  4. Genehmigung der Vertragsbestimmungen einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt (Art. 522);

  5. Genehmigung der Hausordnung von Pfrundanstalten (Art. 524);

  6. Aufsichtsbehörde für das Handelsregister (Art. 927);

  7. Ausfällung von Ordnungsbussen wegen unberechtigter Ausstellung von Warenpapieren (Art. 1155).

Art. 2–4

Art. 5

Zur Feststellung von Tatbeständen und Verhältnissen sind, sofern diese Verordnung nicht anders verfügt, die Notare zuständig. Insbesondere besteht diese Zuständigkeit für folgende Fälle:

  1. Feststellung des Tatbestandes und Mitwirkung beim öffentlichen Verkauf einer von einem andern Ort übersandten Sache (Art. 204);

  2. Feststellung des Tatbestandes und Mitwirkung beim öffentlichen Verkaufe von Kommissionsgut (Art. 427);

  3. Mitwirkung bei der Versteigerung von Kommissionsgut (Art. 435);

  4. Mitwirkung beim Verkauf von Frachtgut infolge von Ablieferungshindernissen (Art. 444);

  5. Feststellung des Tatbestandes und Mitwirkung beim Verkauf von Frachtgut wegen Gefahr schneller Verderbnis (Art. 445);

  6. Feststellung des Tatbestandes und Mitwirkung beim Verkauf von Frachtgut (Art. 453).

Der Mitwirkung des Notars bei der Verwertung einer Sache hat die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten gemäss Art. 9 dieser Verordnung vorauszugehen.

Ist Gefahr wegen schnellen Verderbens einer Sache vorhanden, so kann die Verfügung zur Verwertung telegraphisch eingeholt und erteilt werden unter nachheriger schriftlicher Bestätigung.

Art. 6

Gesuche und Anträge in den in Art. 5 hievor angeführten Fällen sind mündlich oder schriftlich beim Notar anzubringen. Dieser kann, wo es ihm angebracht erscheint und keine Gefahr im Verzuge ist, eine schriftliche Eingabe verlangen.

In allen Fällen ist ein Protokoll aufzunehmen, das enthalten soll: Ort und Zeit der Behandlung, den Antragsteller, den Gegenstand des Antrages, Angabe der vorgelegten Urkunden, die allfällige Mitteilung an die Beteiligten und deren Erklärung, die erlassene Verfügung.

Der Notar ist befugt, zur Feststellung eines Tatbestandes nötigenfalls Sachverständige beizuziehen.

Der Notar entscheidet über die Gesuche und Anträge mit Verfügung.

Art. 7

1.2. Betreibungs- und Gerichtsbehörden

Art. 8

Das Obergericht hat die Aufsicht über die Organe der Hinterlegung (Art. 15 dieser Verordnung). Es lässt die Geschäftsführung alljährlich prüfen und erstattet über den Befund Bericht im ordentlichen gerichtlichen Rechenschaftsbericht.

Art. 9

Die Anordnung von Massnahmen und der Erlass von Verfügungen auf einseitigen Antrag, die im Obligationenrecht vorgesehen sind, erfolgen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, durch den Kantonsgerichtspräsidenten.

Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung4.

Art. 10–12

Art. 13

Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen ergänzende Vorschriften zum Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel erlassen.

Art. 14

Art. 15

Der Kantonsgerichtspräsident ist zuständig für die amtlichen Hinterlegungen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Hinterlegung bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht.

Art. 16

Der Kantonsgerichtspräsident hat über sämtliche Hinterlegungen ein chronologisches Register mit fortlaufender Nummer zu führen und diese Nummer auf der dem Hinterleger auszustellenden Empfangsbescheinigung anzubringen.

Art. 17

Hinterlegte Gelder, Werttitel und Wertsachen sind, soweit es sich nicht um eine nur ganz vorübergehende Hinterlegung handelt, vom Kantonsgerichtspräsidenten unverzüglich bei der Obwaldner Kantonalbank anzulegen bzw. ihr zur Aufbewahrung zu übergeben. Die aus dieser Anlage erwachsenden Zinse sind dem Hinterleger gutzuschreiben.

Der Kantonsgerichtspräsident kann hinterlegte Fahrnis auf Kosten der Interessenten gegen Feuer und Diebstahl versichern. Er trägt übrigens bei ordnungsgemässer Verwahrung für die hinterlegten Sachen keine Verantwortung.

Art. 18

Zuständige Amtsstelle für die Wahrung des Retentionsrechtes des Vermieters nach Art. 268b OR ist der Betreibungsbeamte.

Art. 19

Die Zuständigkeit der richterlichen Behörden richtet sich in allen Fällen, wo das Obligationenrecht dem Richter eine Entscheidung zuweist oder eine solche notwendig wird und diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht, nach den Bestimmungen der Gerichtsorganisation und des Zivilprozessverfahrens.

2. Ortsgebrauch

Art. 20

Als ortsübliche Ziele bei Kündigung von Mietverträgen (Art. 266b ff. OR) gelten der 31. März, 30. Juni und 30. September.

Art. 21

Als ortsübliche Ziele bei der Kündigung von Pachtverträgen um landwirtschaftliche Grundstücke werden der 1. März und der 1. November verurkundet (Art. 16 Abs. 3 LPG5).

3. Das Handelsregister

Art. 23–33

Art. 34

Die vom Registerführer an das Schweizerische Handelsamtsblatt eingesandten Veröffentlichungen sind auch im amtlichen Teil des Amtsblattes auf Kosten der betreffenden eingetragenen Firma zu publizieren.

Art. 35

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Registerführung regelmässig prüfen zu lassen und darüber dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Bericht zu erstatten.

Art. 36

Art. 36a

Das Verwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des Handelsregisters.

Art. 36b

Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig für die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit gemäss Art. 164 HRegV8.

4. Gebührenwesen

Art. 37

Die gemäss vorstehender Verordnung amtierenden Gerichtsbehörden werden nach der Gebührenordnung für die Rechtspflege9 entschädigt.

Ebenso beziehen die Urkundspersonen die Gebühren nach der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren10.

Art. 38

Die Entgegennahme von Hinterlegungen wird wie folgt entschädigt:

  1. für Aufbewahrung von Bargeld, Wertsachen und Wertschriften, solange sie vom Beamten aufbewahrt werden, pro Tag und pro Fr. 100.– oder Wert und darunter 10 Cts., einschliesslich Ausstellung des Empfangsscheines und Protokolls, höchstens aber Fr. 10.–;

  2. für Aufbewahrung eines Empfangsscheines über deponiertes Geld oder Wertsachen samt Quittung und Protokoll Fr. 1.–;

  3. für die Aufbewahrung von Fahrnis mindern Wertes und mit wenig Raum Fr. 1.– bis Fr. 5.– pro Jahr;

  4. für die Aufbewahrung von Fahrnis mit wesentlichem Raumerfordernis per m² Bodenfläche und pro Monat Fr. 2.–, im Minimum Fr. 1.–;

  5. für Vieh ist nebst den Fütterungs- und Wartungskosten zu bezahlen: für ein Stück Grossvieh pro Tag 30 Cts. und für ein Stück Kleinvieh 20 Cts.

Art. 39

Die Behörden, die um eine Amtshandlung angegangen werden, sind allgemein berechtigt, Vorschüsse für die Kosten zu verlangen. Auslagen sind stets besonders zu vergüten.

5. Schlussbestimmungen

Art. 40

Mit dem Inkrafttreten dieser Einführungsverordnung werden alle mit ihr im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben die Vollziehungsverordnung zum Obligationenrecht vom 20. Hornung 188311, diejenige vom 23. Januar 191212, ebenso die Abänderung vom 5. Juni 192613, die Verordnung über Einführung der Handelsregister vom 23. Wintermonat 188214.

Art. 41

Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.15

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1943, 51 geändert durch - die Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979, in Kraft seit 1. April 1979 (OGS 1980, 5, Art. 21 und Art. 34 Bst. c), - die Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schatzungsgebühren vom 29. Februar 1980, in Kraftseit 1. Januar 1981 (OGS 1980, 40), - die Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung) vom 19. Dezember 1980, in Kraft seit 1. März 1981 (OGS 1980, 60), - die Versteigerungsverordnung vom 4. September 1987, in Kraft seit 1. Januar 1988 (OGS 1989, 30), - den Nachtrag zur Verordnung über den Zivilprozess(Zivilprozessordnung) vom 22. November 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997 (OGS 1997, 42), - das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13 und 25), - das Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz vom 25. Oktober 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 65 und 78), - die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98), - das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 11., OGS 2010, 41), - das Gesetz über die Anpassungen im Anschluss an die Evaluation der Justizreform (Bereinigungen), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD am 20. Februar 2015 als nicht genehmigungsbedürftig erklärt, in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 55 und 2015, 5), - Nachtrag vom 15. März 2018 (OGS 2018, 4), Botschaft und Antrag des Regierungsrats vom 20. Februar 2018, Kantonsratssitzung vom 15. März 2018 (23.18.01), vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD am 6. Juni 2018 genehmigt, in Kraft seit 1. Juli 2018 (OGS 2018, 9, 22)

OGS 1943, 51