330.611
Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit für den Vollzug von Landesverweisungen
vom 20.06.2017 (Stand 01.07.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung der Änderung vom 20. März 2015 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 bis 6 der Bundesverfassung über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)1,
gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682,
beschliesst:
Art. 1 Vollzugsbehörde
Die Abteilung Migration vollzieht die Landesverweisungen nach den Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches3 sowie nach den Art. 49a ff. des Militärstrafgesetzes4.
Sie entscheidet über den Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung nach Art. 66d des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
Art. 2 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach der Verwaltungsverfahrensverordnung5.
Art. 3 Zusammenarbeit
Die Staatsanwaltschaft und die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug koordinieren in Fällen, in denen eine Landesverweisung angeordnet wurde, die Vollzugsverfahren und –verfügungen mit der Abteilung Migration.
Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug teilt der Abteilung Migration den Zeitpunkt der bedingten oder endgültigen Entlassung aus dem Sanktionenvollzug frühzeitig mit.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 40 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2017
OGS 2017, 40