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Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren (GDK)

Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren (GDK) vom 6. Juli 2006 1

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren (GDK),

gestützt auf Artikel 12 und Artikel 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (IKV) vom 18. Februar 1993 2 und Artikel 10 der Anerkennungsverordnung Ausland (AVO Ausland) der GDK vom 20. November 1997,

beschliesst:

Art. 1 3 Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.

Die vorliegende Verordnung regelt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und der Rekurskommission 4 im Zusammenhang mit dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU, 5 insbesondere mit der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gemäss der Anerkennungsverordnung Ausland.

Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Entscheide über Beschwerden gegen die Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission erheben kann.

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Art. 2 Gebührenansätze

Die Gebühren betragen: 1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom Fr. 70.– bis 130.– 2. Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register Fr. 90.– bis 130.– 3. a. Gebühr für die Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses Fr. 400.–

b. Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch Fr. 1 000.– höchstens auf 4. a. Entscheide der Rekurskommission für auslän- dische Ausbildungsabschlüsse und gemäss

Art. 24 des Reglements für die interkantonale

Prüfung in Osteopathie 6 Fr. 1 000.–

b. Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 2 000.– 5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einem schweizerischen Ausbildungsabschluss, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen Fr. 100.– 6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand Fr. 100.– bis 300.– 2 Die Gebühren gemäss Ziffer 1, 2, 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten. 7 3 Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.

Art. 3 Gebührenerlass

Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.

Geändert durch Nachtrag vom 14. Mai 2009

Geändert durch Nachtrag vom 1. Juli 2010

Art. 4 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist gleichzeitig mit der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen in Kraft getreten. 9 Die Änderung tritt mit der Annahme durch den Vorstand in Kraft. 10

Fassung gemäss Nachtrag vom 14. Mai 2009

In Kraft seit 1. Januar 2008 (Beschluss Vorstand GDK vom 6. Dezember 2007)

In Kraft seit 14. Mai 2009 (Beschluss Vorstand GDK vom 14. Mai 2009) 3