543.22
Vereinbarung über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen
Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen vom 16. August 20051
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 20022 sowie
Artikel 20 Absatz 2 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 19973
und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Zivilschutzgesetzes vom 22. Oktober 20044, beschliesst:
1. Der Kanton tritt der Vereinbarung über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen vom 13. Mai 2005 bei.
2. Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse über den Einsatz der kantonalen Zivilschutzorganisation zur interkantonalen Hilfeleistung bei Katastrophen und in Notlagen bis zu zwanzig Tagen.
Für die Bewilligung länger dauernder Einsätze bleibt die Zustimmung des Kantonsrats vorbehalten.
OGS 2005, 51 und 52 3. Das Sicherheits- und Sozialdepartement5 wird mit dem Vollzug beauftragt.
Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und auf den 1. Juli 2022 (OGs 2022, 20) angepasst Vereinbarung über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen vom 13. Mai 20056 Die Kantone vereinbaren:
Art. 1 Zweck
Die vorliegende Vereinbarung regelt die interkantonale Hilfeleistung der Kantone durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen.
Art. 2 Rechtsgrundlagen
Gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 7, BZG (Stand 2. Dezember 2003), regeln die Kantone die interkantonale Zusammenarbeit.
Art. 3 Begriffsdefinitionen
Katastrophen Katastrophen sind Ereignisse (natur- oder zivilisationsbedingtes Schadenereignis bzw. schwerer Unglücksfall), die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind.
Notlagen Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden können,
OGS 2005, 52
SR 520.1 weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordern.
Art. 4 Zuständigkeit
Katastrophen- oder Nothilfe des Zivilschutzes in einem anderen Kanton kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde des vom Schadenereignis betroffenen Kantons geleistet werden.
Das Gesuch um Unterstützung ist von der Behörde des vom Schadenereignis betroffenen Kantons an die Behörde des zur Hilfeleistung angefragten Kantons zu richten.
Art. 5 Subsidiarität
Die Anforderung der interkantonalen Hilfe setzt voraus, dass die eigenen kantonalen Mittel vorgängig ausgeschöpft wurden oder spezifisch erforderliche Mittel im betroffenen Kanton nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Art. 6 Koordination, Leitung und Führung
Der Hilfe erhaltende Kanton koordiniert den Einsatz der von andern Kantonen zugewiesenen Zivilschutzformationen.
Die dem Hilfe erhaltenden Kanton entsandten Zivilschutzformationen werden dem zuständigen Einsatzleiter zugewiesen.
Art. 7 Rechte und Pflichten der Schutzdienstleistenden
Die gemäss dieser Vereinbarung zur Katastrophenbewältigung aufge- botenen Schutzdienst Leistenden unterliegen allen Rechten und Pflichten gemäss Art. 22 bis 26 BZG8.
Art. 8 Aufgebot
SR 520.1 Das Aufgebot der zur Hilfeleistung vorgesehenen Zivilschutzformationen erfolgt durch den Kanton, der die Hilfe zusagt.
Art. 9 Einsatzkosten
Der Hilfe erhaltende Kanton trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Betriebsstoffe für den Einsatz.
Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials.
Art. 10 Kündigung
Durch schriftliche Mitteilung an alle Kantone kann eine zuständige Behörde des Kantons jederzeit diese Vereinbarung kündigen.
Art. 11 Inkraftsetzung
Die vorliegende Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Kantone in Kraft.9
Für den Kanton Obwalden in Kraft seit 16. August 2005; gemäss Mitteilung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Militär- und Zivilschutzdirektorinnen und -direktoren vom 7. Dezember 2005 haben sämtliche Kantone die Vereinbarung unterzeichnet 5