641.52
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Zug über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
vom 23. Dezember 1985 1
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden
und
der Regierungsrat des Kantons Zug
vereinbaren:
1.
Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten: a. des Kantons, b. der Gemeinde, c. der übrigen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, werden von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
2.
Die Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. 2 Sie wird rückwirkend ab 1. Januar 1985 angewendet. Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
1 2 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat die Vereinbarung 2. Dezember 1985, der Regierungsrat des Kantons Zug am 23. Dezember 1985 unterzeichnet