641.52

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Zug über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

vom 23. Dezember 1985 1

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden

und

der Regierungsrat des Kantons Zug

vereinbaren:

1.

Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten: a. des Kantons, b. der Gemeinde, c. der übrigen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, werden von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

2.

Die Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. 2 Sie wird rückwirkend ab 1. Januar 1985 angewendet. Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

1 2 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat die Vereinbarung 2. Dezember 1985, der Regierungsrat des Kantons Zug am 23. Dezember 1985 unterzeichnet