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Regierungsratsbeschluss über eine Planungszone zur Sicherung der Gewässerräume

vom 18.08.2015 (Stand 02.09.2015)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG)1 und den Artikeln 41a ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)2,

gestützt auf Artikel 4 Buchstabe e und Artikel 25 des Baugesetzes vom 12. Juni 19943 sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 20014,

beschliesst:

Ziff. 1. Zweck

Aus Hochwasserschutzgründen und zur Umsetzung von Art. 36a GSchG und Art. 41a ff. GSchV sind die Gewässerräume, Überlastkorridore und Freihaltezonen für zukünftige Naturgefahrenabwehrprojekte freizuhalten.

Mit dem Sichern der Gewässerräume, Überlastkorridore und Freihaltezonen für zukünftige Naturgefahrenabwehrprojekte werden den Gewässern die notwendigen Räume zur Verfügung gestellt, welche diese benötigen, um Hochwasser möglichst schadlos abzuführen und ihre ökologischen Funktionen zu erfüllen.

Bis sämtliche nötigen Gewässerräume, Überlastkorridore und Freihalteräume der Gewässer in der Nutzungsplanung rechtsverbindlich ausgeschieden sind, wird als vorsorgliche Massnahme zum Schutz von Bevölkerung und Sachwerten eine kantonale Planungszone (Planungszone 2015) erlassen.

Ziff. 2. Räumlicher Geltungsbereich (Perimeter)

Gegenstand der Planungszone 2015 bilden diejenigen Teilbereiche aus der Planungszone vom 23. August 2010 (Amtsblatt Nr. 35 vom 02.09.2010, S. 1652), in welchen noch keine definitiven Gewässerräume ausgeschieden worden sind.

Wo nötig, wurden zudem die Perimeter der Gewässerräume, der Überlastkorridore und der Freihalteräume so angepasst bzw. ergänzt, dass diese den aktuellsten Erkenntnissen entsprechen.

Im Einzelnen richtet sich der räumliche Geltungsbereich (Perimeter) nach folgenden Erlassakten:

  1. Plan Planungszone 2015 Sarnen, M. 1 : 10‘000 vom 6. August 2015;

  2. Plan Planungszone 2015 Kerns, M. 1 : 10‘000 vom 6. August 2015;

  3. Plan Planungszone 2015 Sachseln, M. 1 : 10‘000 vom 6. August 2015;

  4. Plan Planungszone 2015 Alpnach, M. 1 : 10‘000 vom 6. August 2015;

  5. Plan Planungszone 2015 Giswil, M. 1 : 10‘000 vom 6. August 2015;

  6. Plan Planungszone 2015 Lungern, M. 1 : 10‘000 vom 6. August 2015;

  7. Plan Planungszone 2015 Engelberg, M. 1 : 10‘000 vom 6. August 2015.

Die Erlassakten können beim Amt für Wald und Landschaft, Flüelistrasse 3, 6060 Sarnen, eingesehen werden.

Ziff. 3. Zeitlicher Geltungsbereich (Gültigkeitsdauer)

Die Planungszone ist bis zum Inkrafttreten entsprechender Bestimmungen in den kommunalen Nutzungsplänen wirksam. Sie gilt vom 2. September 2015 bis längstens 1. September 2020.

Ziff. 4. Beurteilung baulicher Massnahmen und Nutzungsänderungen in der Planungszone

Ziff. 4.1 Bewilligung nach Planungszone 2015

Das Amt für Wald und Landschaft bzw. das Bau- und Raumentwicklungsdepartement im Rahmen von Gesamtentscheiden entscheidet im Perimeter der Planungszone 2015:

  1. bei neuen Bauten oder Anlagen, ob diese mit dem erforderlichen Gewässerfreihalteraum und/oder der festzulegenden Gefahrenzone nach den Bestimmungen der Gefahrenkarte vereinbar sind sowie

  2. bei Bauvorhaben an bestehenden Bauten, wenn diese eine Erweiterung des Grundrisses und/oder eine Erhöhung der Nutzung im Keller- und/oder im Erdgeschoss zur Folge haben (insbesondere Erweiterung gefährdeter Personenkreis, Erhöhung Aufenthaltszeit von Personen im Gefährdungsraum sowie Erhöhung Schadenpotenzial), ob diese mit dem erforderlichen Gewässerfreihalteraum und/oder der festzulegenden Gefahrenzone nach den Bestimmungen der Gefahrenkarte vereinbar sind.

Die Beurteilung erfolgt nach geltendem Recht.

Ziff. 4.2 Verfahren

Die gesuchstellende Person gelangt mit ihrem Baugesuch an die Gemeinde, diese leitet das Baugesuch zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Gewässerraum, Überlastkorridor und/oder Freihaltezone für künftige Naturgefahrenabwehrprojekte an die kantonale Baukoordination weiter. Der kantonale Entscheid wird der Gemeinde zugestellt. Die Gemeinde eröffnet diesen der gesuchstellenden Person zusammen mit ihrem Baubewilligungsentscheid und dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit innert 20 Tagen seit Zustellung an den Regierungsrat.

Ziff. 5. Auflage

Dieser Beschluss liegt, einschliesslich der massgebenden Pläne, vom 27. August 2015 bis 28. September 2015 beim Amt für Wald und Landschaft (Haus des Waldes, Flüelistrasse 3, Sarnen) öffentlich auf.

Ziff. 6. Rechtsschutz

Gegen die Planungszone kann gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Verordnung zum Baugesetz innert 30 Tagen seit Veröffentlichung dieses Beschlusses schriftlich und begründet beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden. Den Einsprachen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Ziff. 7. Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 2. September 2015 in Kraft.

OGS 2015, 43