752.61

Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Diesselbach-Quellen, Gemeinde Kerns

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19681,

in Anwendung von Artikel 38 ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19162 sowie Artikel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 20013,

gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 4. November 2025 (Nr. 136),

verleiht der Widli Holzbau GmbH, Melchtal

das Recht, die Wasserkraft der Diesselbach-Quellen zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen:

Art. 1 Umfang der Konzession

Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung der Wasserkraft der Diesselbach-Quellen abzüglich der Restwasser gemäss Art. 5 zwischen der Fassung Kote 971.9 m ü.M und Rückgabe Kote 844.8 m ü.M.

Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.

GDB 101

Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf:

Bruttogefälle 124.6 m, Maximal, nutzbare Wassermenge 29.5 l/s, Bruttoleistung 36.1 kW.

Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällstrecke zwischen Wasserentnahme und -rückgabe sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.

Erweiterungen, welche über die unter Abs. 1 und 3 festgelegten Wassermengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer einbeziehen, bedürfen einer neuen Konzession.

Art. 2 Dauer der Konzession

Die Konzession wird auf die Dauer von 20 Jahren erteilt. Die Konzessionsdauer beginnt am 1. Dezember 2025 und endet am 30. November 2045.

Nach Ablauf der Konzessionsdauer kann eine neue Konzession erteilt werden, wenn sich die Konzessionsnehmerin drei Jahre vor Ablauf darum bewirbt und die Voraussetzungen für den ordentlichen Weiterbetrieb durch die Bewerberin gegeben sind. Vorbehalten bleibt die Anpassung der neuen Konzession an die dannzumal gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 3 Beendigung der Konzession

Die Konzession erlischt:

  1. wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet;

  2. nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmerin nicht für eine neue Konzession beworben hat;

  3. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung der Wasserkraft der Diesselbach-Quellen entgegensteht.

Die Konzession wird verwirkt:

  1. wenn die Konzessionsnehmerin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt;

  2. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben wird, es sei denn, die Ursache für den Unterbruch nicht von der Konzessionsnehmerin zu verantworten ist.

Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist die Konzessionsnehmerin verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ursprünglichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens aufgrund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädigung, wieder herzustellen.

Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Obwalden berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte4 unentgeltlich zu übernehmen.

Art. 4 Übertragung der Konzession

Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.

Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung an einen Dritten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.

Art. 5 Restwasser

Unterhalb der Wasserfassung muss beim Diesselbach ein Mindestabfluss von 50 l/s sichergestellt sein. Beträgt der Abfluss des

Diesselbachs und der drei gefassten Quellen an dieser Stelle insgesamt weniger als 50 l/s, muss der Kraftwerksbetrieb eingestellt werden.

Die Einstelltage sind zu dokumentieren und jährlich dem für den Gewässerschutz zuständigen Departement abzuliefern.

Das für den Gewässerschutz zuständige Departement ist berechtigt, Kontrollmessungen anzuordnen.

Art. 6 Wassermessungen

Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet innerhalb von zwei Jahren nach Konzessionsbeginn, unterhalb der Wasserentnahme eine Messeinrichtung für die Prüfung der Restwassermenge zu errichten. Die Eichdaten der Messeinrichtung sind dem für den Gewässerschutz zuständigen Departement vorzulegen.

Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet die Einhaltung des Restwassers regelmässig zu prüfen und aufzuzeichnen. Das Messintervall ist in Absprache mit dem für den Gewässerschutz zuständigen Departement festzulegen.

Die Messaufzeichnungen und deren Auswertung sind jährlich dem für den Gewässerschutz zuständigen Departement abzuliefern.

Art. 7 Bau- und Unterhaltspflichten

Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.

Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit diejenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vorzuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.

Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement festzulegen. Wenn kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente bzw. Amtsstellen und der Einwohnergemeinderat Kerns anzuhören.

Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzessionsnehmerin innert sechs Monaten dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.

Art. 8 Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern

Sollten bei Bachverbauungs- oder Unterhaltsarbeiten am Diesselbach infolge der Kraftwerkanlage zusätzliche Kosten entstehen, so hat die Konzessionsnehmerin dafür voll aufzukommen.

Mit der vorliegenden Konzession wird die Bewilligung für die Spülung der Wasserfassung gemäss Art. 40 GSchG erteilt. Die Spülung der Wasserfassung hat so zu erfolgen, dass unterhalb der Fassung keine Ablagerungen entstehen. Das für Gewässerschutz zuständige Departement kann Vorschriften erlassen. Der Zeitpunkt der Spülung darf nur zwischen Mai und Oktober erfolgen und ist mit der für die Fischerei/Oberflächengewässer zuständigen Fachstelle abzusprechen.

Art. 9 Starkstrominspektorat

Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Konzessionsnehmerin dem eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbeiten bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur Genehmigung einzureichen.

Für die periodische Kontrolle der Erzeugungs- und Verteilanlagen hat die Konzessionsnehmerin mit dem eidgenössischen Starkstrominspektorat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen berechtigten Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.

Art. 10 Zutrittsrecht

Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Aufsicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestandorten und -teilen zu gestatten.

Art. 11 Haftung

Die Konzessionsnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraftwerkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen entstehen. Die Genehmigung von Plänen durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.

Art. 12 Rechte Dritter

Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.

Art. 13 Vorbehalt der Gesetzgebung

Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 14 Konzessionsgebühr

Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 290.–. Sie ist fällig bei erfolgter Unterzeichnung der Konzession.

Art. 15 Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis

Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem Kanton und der Konzessionsnehmerin entstehen, werden nach Art. 71 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19165 entschieden.

5

Art. 16 Inkrafttreten der Konzession

Die Konzession tritt mit der Annahme durch die Konzessionsnehmerin in Kraft.6

Die vorliegende Konzession ersetzt diejenige vom 23. Februar 1999.

Die Konzessionsnehmerin hat am 13. November 2025 die Annahme der Konzession erklätz