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Ausführungsbestimmungen über das Verbot des Verbrennens von Grünabfällen
vom 16.12.2008 (Stand 01.01.2009)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung von Artikel 26b Absatz 2 und 3 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985,
gestützt auf Artikel 12 Buchstabe d der kantonalen Umweltschutzverordnung vom 16. März 2006,
beschliesst:
Art. 1 Begriffe
Als Grünabfälle werden nasse und trockene Wald-, Feld- und Gartenabfälle bezeichnet.
Als Anlagen für die Verwertung von Grünabfällen gelten Feuerungsanlagen zur Wärmegewinnung, die für die Verbrennung von Grünabfällen eingerichtet sind, oder Anlagen zur Energiegewinnung aus Grünabfällen.
Art. 2 Verbot
Das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen (Grünabfällen) ausserhalb von Anlagen für die Verwertung von Grünabfällen ist verboten.
Art. 3 Ausnahmen
Grill- und Brauchtumsfeuer mit naturbelassenem und trockenem Holz sind gestattet.
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von Grünabfällen können im Einzelfall bewilligt werden, sofern ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen, insbesondere:
zur Bekämpfung von gefährlichen Pflanzenschädlingen und Pflanzenkrankheiten (phytosanitarische Massnahmen);
zur Verhinderung von Verklausungen bei Fliessgewässern in unzugänglichen Gebieten;
in weiteren Ausnahmesituationen.
Art. 4 Zuständigkeit und Verfahren
Ausnahmebewilligungen zum Verbrennen von Grünabfällen erteilt das Amt für Landwirtschaft und Umwelt.
Gesuche sind schriftlich auf dem Gesuchsformular dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
OGS 2008, 122