851.11
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz
vom 28.01.1999 (Stand 01.04.2015)
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 7 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 28. Januar 19991,
beschliesst:
1. Zuständigkeiten
Art.
1 Aufgaben des Kantons
a. Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des KVG2 aus, insbesondere indem er:
die bedarfsgerechte Spitalversorgung festlegt (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG);
die Spitalliste des Kantons erlässt (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG);
über die Mitwirkung des Kantons an der Institution der Versicherer zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten entscheidet (Art. 19 Abs. 2 KVG),
bei Bedarf eine Liste säumiger Prämienzahlerinnen und Prämienzahler (Art. 64a Abs. 7 KVG) einführt.
Er bestimmt die für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zuständige kantonale Amtsstelle.
Art. 2 b. Zuständiges Departement
Das zuständige Departement vollzieht dieses Gesetz im Zuständigkeitsbereich des Kantons, soweit keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Bevölkerung über die Versicherungspflicht und die Prämienverbilligung allgemein zu informieren;
Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu bewilligen (Art. 3 Abs. 2 KVG);
die Erstellung der Gesundheitsstatistiken zu koordinieren (Art. 23 KVG);
die Betriebsvergleiche durchzuführen (Art. 49 Abs. 7 KVG);
die Meldungen von Leistungserbringern, dass sie die Leistungen nach KVG nicht erbringen, entgegenzunehmen (Art. 44 Abs. 2 KVG).
Art. 3 c. Zuständige kantonale Stelle für die Prämienverbilligung
Der zuständigen kantonalen Stelle obliegt insbesondere:
die Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung;
die Festlegung der Ansprüche im Einzelfall;
der Erlass der Verfügungen und die Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren;
die Rückforderung unrechtmässig ausbezahlter Prämienbeiträge mittels Verfügung,
die Koordination zwischen Versicherern, Kanton, Gemeinden und Ausgleichskassen gemäss Art. 64a und 65 KVG.
Art. 4 Aufgaben der Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden kontrollieren die Einhaltung der Versicherungspflicht; sie bezeichnen eine Gemeindestelle für Krankenversicherung.
Sie unterstützen den Kanton beim Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung insbesondere durch:
allgemeine Auskünfte im Einzelfall;
…
die Mitwirkung bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsteller im Einzelfall;
die Mitwirkung bei der Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zusammen mit der zuständigen kantonalen Stelle.
Die Einwohnergemeinden übernehmen uneinbringliche Prämien- und Kostenanteile der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Zuständig ist jene Gemeinde, in der die versicherte Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
Hat eine Gemeinde die uneinbringlichen Kosten gemäss Absatz 3 übernommen und erstattet der Versicherer dem Kanton nachträglich einen Teil zurück, so ist der Betrag der betroffenen Gemeinde weiterzuleiten.
2. Prämienverbilligung
2.1. Kantonale Richtprämien
Art. 5 Festlegung
Die kantonalen Richtprämien für Erwachsene und junge Erwachsene entsprechen 90 Prozent der vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten kantonalen Durchschnittsprämien (inkl. Unfalldeckung).
Die kantonalen Richtprämien für Kinder, welche am 1. Januar des Anspruchsjahres 18 Jahre und jünger sind, entsprechen den vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten kantonalen Durchschnittsprämien (inkl. Unfalldeckung).
Bei Personen, welche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen oder Empfänger von Unterstützungsleistungen der Gemeinden sind, gelten die vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten kantonalen Durchschnittsprämien (inkl. Unfalldeckung) als kantonale Richtprämien.
2.2. Anspruchsberechtigung
Art. 6 Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf Prämienverbilligung der Grundversicherung haben unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen steuerpflichtige Personen, die am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung geltend gemacht wird, ihren primären steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hatten, einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen sind und die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.
Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung geltend gemacht wird. Im Laufe des Jahres eingetretene Änderungen werden im Folgejahr berücksichtigt. Im Todesfall erlischt der Anspruch auf Prämienverbilligung bereits mit Beginn des darauffolgenden Monats.
Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung.
Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern hat jener Elternteil Anspruch auf Prämienverbilligung für Kinder, welchem der Abzug gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes (StG)3 zusteht. Massgebend für die Beurteilung ist der 31. Dezember des Jahres, welches dem Anspruchsjahr vorausgeht.
Art. 7 Anspruchsvoraussetzungen und Mindestanspruch
Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, soweit die kantonale Richtprämie den gesetzlichen Selbstbehalt des anrechenbaren Einkommens übersteigt und das anrechenbare Einkommen weniger als Fr. 50 000.– beträgt.
Für Personen, welche Anspruch auf eine Prämienverbilligung für Kinder haben, erhöht sich das anrechenbare Einkommen um Fr. 20 000.–.
Junge Erwachsene in Ausbildung, welche über ein anrechenbares Einkommen von weniger als Fr. 25 000.– verfügen, erhalten mindestens eine Prämienverbilligung von 50 Prozent der kantonalen Richtprämie (Mindestanspruch).
Personen, welche Anspruch auf eine Prämienverbilligung für Kinder haben und über ein anrechenbares Einkommen von weniger als Fr. 50 000.– verfügen, erhalten mindestens eine Prämienverbilligung von 50 Prozent der kantonalen Richtprämie (Mindestanspruch) pro Kind.
Personen, welche Anspruch auf eine Prämienverbilligung für Kinder haben und über ein anrechenbares Einkommen von weniger als Fr. 50 000.– verfügen, erhalten ab dem vierten Kind die maximale Prämienverbilligung für diese Kinderprämien.
Die Berechnung der Prämienverbilligung erfolgt aufgrund der letzten definitiven und rechtskräftigen Steuerveranlagung (Bemessungsperiode), die zum Zeitpunkt der Verfügung über die Prämienverbilligung im Kanton bekannt ist. Für Neuzuzüger, neu in die Steuerpflicht Eintretende und neu gemeinsam oder separat besteuerte Personen soll im ersten Anspruchsjahr auf die Deklaration für die erste Steuerperiode abgestellt werden. Nötigenfalls kann die Prämienverbilligung auch ermessensweise festgelegt werden, dabei sind insbesondere Einkommen, Vermögen und Lebensaufwand zu berücksichtigen.
Das Anspruchsjahr entspricht dem Jahr, für welches die Krankenkassenprämien geschuldet sind.
Art. 7a Anrechenbares Einkommen
Das anrechenbare Einkommen errechnet sich wie folgt:
das Total der Einkünfte (Art. 18 bis 20, Art. 21, Art. 22 Abs. 1, Art. 22a, Art. 23, Art. 24 (ohne Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Art. 40 StG), Art. 25, Art. 29 bis 34 und Art. 35 Abs. 1 Bst. d (ohne Einkäufe) und f StG);
unter Abzug der Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 28 StG);
unter Abzug der Unterhaltsbeiträge und dauernden Lasten (Art. 35 Abs. 1 Bst. b und c StG);
unter Abzug der Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien (Art. 35 Abs. 1 Bst. g StG);
unter Abzug der Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten (Art. 35 Abs. 1 Bst. h und i StG);
unter Abzug der Kinderbetreuungskosten durch Dritte (Art. 35 Abs. 1 Bst. l StG);
unter Abzug eines Betrags von Fr. 7 000.– für verheiratete Paare, die in ungetrennter Ehe leben;
unter Abzug eines Betrags von Fr. 7 000.– pro Kind für Personen, welche Anspruch auf eine Prämienverbilligung für Kinder haben;
unter Aufrechnung von 10 Prozent des steuerbaren Vermögens (Art. 43 bis 54 StG);
unter Aufrechnung eines allfälligen Liegenschaftsverlusts (Art. 23 abzüglich Art. 34 Abs. 2 und 3 StG);
bestehen Einkünfte aus Liegenschaften (Art. 23 und Art. 34 Abs. 2 bis 4 StG), so können die Schuldzinsen (Art. 35 Abs. 1 Bst. a StG) bis zu dem Betrag in Abzug gebracht werden, welcher diesen Einkünften aus Liegenschaften entspricht.
Art. 8 Sonderfälle
Personen, welche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen oder Empfänger von Unterstützungsleistungen der Gemeinden sind, haben Anspruch auf die kantonale Richtprämie für die Zeit, in welcher Ergänzungs- oder Unterstützungsleistungen erbracht werden.
Quellensteuerpflichtige, welche im Anspruchsjahr im Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt haben, haben Anrecht auf den Pro-Rata-Anteil des Prämienverbilligungsbeitrages. Massgebend bei der Beitragsberechnung sind die Monate der Erwerbstätigkeit und 75 Prozent des auf ein Jahr umgerechneten, der Quellensteuer unterliegenden Brutto-Erwerbseinkommens.
Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, bei denen der Bund die Krankenkassenprämie übernimmt, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
Personen, die durch Naturereignisse, Todesfall, Unfall, Krankheit oder Arbeitslosigkeit in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird.
Entsprechen die Steuerfaktoren der Bemessungsperiode offensichtlich nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen im Anspruchsjahr, kann die zuständige kantonale Stelle die Prämienverbilligung von Amtes wegen oder auf Antrag ermessensweise festlegen. Dabei sind insbesondere Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand zu berücksichtigen.
Zeigt sich, dass die definitiven und rechtskräftigen Steuerfaktoren des Anspruchsjahres offensichtlich höher sind als die Steuerfaktoren der Bemessungsperiode, kann die zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligung von der zuständigen kantonalen Stelle nachträglich zurückgefordert werden.
Offensichtlich ist eine Veränderung insbesondere, wenn die Diskrepanz zwischen den Einkommensverhältnissen des Anspruchsjahres verglichen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Bemessungsperiode mindestens 25 Prozent beträgt.
2.3. Verfahren
Art. 9 Prämienverbilligungsverfügung
Die Prämienverbilligungsverfügung enthält die Berechnung der Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr, die Kontrollangaben zur Vermeidung von Doppelbezügen und zur Auszahlung der Beiträge an den Versicherer sowie eine Rechtsmittelbelehrung.
Die zuständige kantonale Stelle veranlasst im Einzelfall notwendige Zusatzabklärungen. Sie hat dabei auf die Folge der Anspruchsverwirkung hinzuweisen, wenn verlangte Angaben nicht fristgerecht eingereicht werden.
…
Art. 10 Antragstellung und Fristen
Die zuständige kantonale Stelle stellt allen voraussichtlich anspruchsberechtigten Personen bis Mitte Dezember des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahr ein vorgedrucktes Anmeldeformular zu.
Versicherte, welche kein vorgedrucktes Anmeldeformular erhalten haben, können bei der zuständigen kantonalen Stelle ein Antragsformular verlangen.
Die ausgefüllten Anmelde- oder Antragsformulare sind zusammen mit den nötigen Unterlagen bis 31. Mai des Jahres, für das die Prämienverbilligung geltend gemacht wird, bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen.
Ebenfalls bis 31. Mai sind Anträge auf Prämienverbilligung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung einzureichen. Treten die genannten Ereignisse später ein, so können sie erst im Folgejahr berücksichtigt werden.
Personen, welche das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular gemäss Absatz 1 bis 15. Januar des Anspruchsjahres an die zuständige kantonale Stelle einreichen, erhalten bis Ende März desselben Jahres eine Prämienverbilligungsverfügung.
Die zuständigen Stellen der Einwohnergemeinden haben die Antragsformulare für sozialhilfeberechtigte Personen und für Personen, welche Ereignisse im Sinne von Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung geltend machen, bis 31. Oktober bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen.
Werden Ansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht oder die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht eingereicht und liegen dafür keine besonderen Gründe vor, so gelten die Ansprüche auf Prämienverbilligung als verwirkt.
Art. 11–12 …
Art. 13 Einsprache
Die anspruchsberechtigten Personen können innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung bei der zuständigen kantonalen Stelle schriftlich und begründet Einsprache erheben. Die Einwendungen sind zu belegen.
Die kantonale Stelle überprüft ihre Verfügung auf Grund der Einsprache. Sie kann weitere Abklärungen veranlassen und die Einsprecherin oder den Einsprecher mündlich anhören. Auf Grund ihrer Beurteilung erlässt sie einen begründeten Einspracheentscheid mit Rechtsmittelbelehrung.
Art. 14 Auszahlung
Innert 14 Tagen nach Versand der Verfügung veranlasst die zuständige kantonale Stelle die Auszahlung der Prämienverbilligung an den Versicherer oder allenfalls an Dritte.
Ist die Prämienverbilligung gemäss Absatz 1 an verschiedene Versicherer auszuzahlen, wird die Prämienverbilligung im gleichen Verhältnis an die Versicherer ausbezahlt wie sich die kantonalen Richtprämien zusammensetzen, welche für die Berechnung der Prämienverbilligung massgebend waren.
Ungeachtet der Regelung in Absatz 2 ist der Mindestanspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 EG KVG und Art. 7 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung immer an den Versicherer zu zahlen, bei welchem die Kinder und jungen Erwachsenen versichert sind. Kommt auf diese Weise die Auszahlung des Mindestanspruches zum Tragen, so sind die übrigen Prämienverbilligungen gemäss Absatz 2 anteilsmässig zu kürzen.
Die auszuzahlende Prämienverbilligung ist so auf den Betrag aufzurunden, dass er einer monatlichen Prämienverbilligung entspricht, welche auf fünf Rappen gerundet ist.
Für Leistungen nach dieser Verordnung sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.
Beiträge unter Fr. 100.– werden nicht ausbezahlt.
Art. 15 Auskunftspflicht
Wer Anspruch auf Prämienverbilligung geltend macht, hat alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie eingetretene Änderungen in der Anspruchsberechtigung sofort der zuständigen kantonalen Stelle zu melden.
Die Versicherer sind gegenüber der kantonalen Stelle für die Prämienverbilligung zu unentgeltlichen Auskunftserteilung verpflichtet.
Art. 15a Amts- und Rechtshilfe
Die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden sowie die Ausgleichskassen erteilen der zuständigen kantonalen Stelle für die Prämienverbilligung gemäss Art. 3 dieser Verordnung auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte. Sie können die kantonale Stelle von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass die Prämienverbilligung unrechtmässig ausbezahlt wird. Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Die Steuerverwaltung hat der zuständigen kantonalen Stelle für die Prämienverbilligung die notwendigen Daten zugänglich zu machen. Sie kann dies durch ein Abrufeverfahren regeln.
Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes4 sinngemäss anwendbar.
Art. 15b Datenaustausch
Der Datenaustausch richtet sich nach den Vorgaben des Bundes über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung, insbesondere nach der Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI)5.
Die Versicherer melden der zuständigen kantonalen Stelle den gesamten Versichertenbestand per 1. Januar bis spätestens am 15. Februar jedes Jahres. Die Meldung hat die Personendaten gemäss Art. 105g der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)6 zu enthalten.
Die zuständige kantonale Stelle meldet den Versicherern den gesamten Verfügungsbestand per 31. Dezember jedes Jahres.
Auf Anfrage der zuständigen kantonalen Stelle hat der Versicherer Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Person bei ihm KVG-versichert ist oder war. Der Versicherer hat die Personendaten gemäss Art. 105g KVV der zuständigen kantonalen Stelle zu melden.
Der Versicherer erstellt die Jahresrechnung gemäss Art. 106c Abs. 3 KVV jeweils bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres.
Die Ausgleichskasse meldet der zuständigen kantonalen Stelle in der ersten Arbeitswoche des Kalenderjahres alle Personen, welche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen (Bestandesliste). Am Anfang jeden Monats meldet die Ausgleichskasse alle Zu- und Abgänge sowie weitere Mutationen des vergangenen Monats. Die Meldung hat die Personendaten gemäss Art. 105g KVV zu enthalten.
Art. 16 Rückerstattungspflicht
Unrechtmässig ausbezahlte Prämienbeiträge sind von der Person, Behörde oder Stelle zurückzuerstatten, welche sie bezogen hat.
Eine zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligung gemäss Art. 8 Abs. 6 dieser Verordnung ist von der anspruchsberechtigten Person zurückzuerstatten.
Die Rückforderung verjährt ein Jahr nach dem Tag, an dem die zuständige kantonale Stelle Kenntnis von der Unrechtmässigkeit hat, spätestens aber fünf Jahre nach Auszahlung der Prämienbeiträge.
Wird die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
Wird die Krankenpflegeversicherung infolge Militärdienstes sistiert, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung. Allfällig bereits ausgerichtete Prämienverbilligungen müssen die Versicherer der zuständigen kantonalen Stelle zurückerstatten.
Gegen den Rückerstattungsentscheid kann Einsprache im Sinne von Art. 13 dieser Verordnung erhoben werden.
2.4. Rechtsschutz
Art. 17 Rechtsschutz bei der Prämienverbilligung
Gegen Einspracheentscheide gemäss Art. 13 dieser Verordnung kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
3. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
die Vollziehungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz vom 21. Dezember 19957;
die Ausführungsbestimmungen über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 27. Februar 19968.
Art. 19 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.9
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1999, 65 geändert durch - Nachtrag vom 16. Dezember 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (OGS 1999, 125), - Nachtrag vom 27. Januar 2000, in Kraft seit 1. Januar 2000 (OGS 2000, 15 und 16), - Nachtrag vom 28. Januar 2005, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2005 (OGS 2005, 12), - Nachtrag vom 2. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006, Art. 4 Abs. 2, Art. 9 bis 12 und Art. 14 Abs. 1 seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 85), - Nachtrag vom 26. Januar 2007, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2007 (OGS 2007, 6), - Nachtrag vom 25. Januar 2008, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2008 (OGS 2008, 13), - Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 27. Januar 2011, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2011 (OGS 2011, 10 und 17), - Nachtrag zum Steuergesetz vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2011, 86 und 59), - Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 25. April 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014 (OGS 2013, 27 und 32), - Nachtrag vom 12. März 2015, Bericht und Vorlage des Regierungsrats vom 3. Februar 2015, Kantonsratssitzung vom 12. März 2015 (23.15.02), in Kraft seit 1. April 2015 (OGS 2015, 10) Die Änderung der Verordnung durch den Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 28. Januar 2016 (OGS 2016, 9 und OGS 2016, 18 und 26) wurde an der Volksabstimmung vom 25. September 2016 (OGS 2016, 15, 52, 53 und 54) abgelehnt.
OGS 1999, 65