851.411

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

vom 28.11.1983 (Stand 01.08.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 19811,

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682,

als Ausführungsbestimmungen:

Art. 1 Zuständiges Departement

Soweit das Bundesrecht oder diese Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen, vollzieht das Volkswirtschaftsdepartement die Vorschriften über die Unfallversicherung.

Art. 2 Kantonale Ausgleichskasse

Die kantonale Ausgleichskasse klärt die Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht auf und überwacht deren Einhaltung gemäss Art. 80 UVG.

Art. 3 Schiedsgericht

Das Schiedsgericht gemäss Art. 57 UVG für Streitigkeiten zwischen Versicherer einerseits und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits setzt sich zusammen aus:

  1. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Obmann;

  2. entsprechend den zu behandelnden Fällen aus je einem Vertreter der Versicherer einerseits und der Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits.

Wenn eine Partei ihren Vertreter nicht innert der durch den Obmann festgesetzten Frist bezeichnet, so trifft der Obmann die Wahl dieses Parteivertreters.

Im übrigen finden die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren3 sinngemäss Anwendung.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten ab 1. Januar 1984 in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1983, 119 geändert durch - die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 26 und 35)

OGS 1983, 119