853.1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 25.01.2002 (Stand 01.01.2008)
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung von Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 19461,
gestützt auf Artikel 32 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682,
beschliesst:
1. Organisation
Art. 1 Rechtsform
Unter der Bezeichnung "Ausgleichskasse Obwalden" (im Folgenden Ausgleichskasse genannt) besteht eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen.
Art. 2 Aufgaben
Die Ausgleichskasse erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch das Bundesrecht übertragen werden.
Der Kanton kann der Ausgleichskasse weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.
Art. 3 Regierungsrat
Der Regierungsrat:
stellt die Leiterin oder den Leiter der Ausgleichskasse (im Folgenden Leitung genannt) mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag an;
legt auf Antrag der Leitung die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge fest;
kann der Ausgleichskasse weitere Aufgaben übertragen.
Art. 4 Zuständiges Departement
Das zuständige Departement ist die kantonale Aufsichtsbehörde. Es übt die Aufsicht über die Ausgleichskasse im Verwaltungsbereich aus, soweit Bundesrecht oder andere Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen.
Das zuständige Departement:
beschliesst auf Antrag der Leitung der Ausgleichskasse und nach Anhörung der Einwohnergemeinden über die Führung der Zweigstellen und deren Aufgaben und Entschädigung;
bestimmt die Revisionsstelle der Ausgleichskasse;
kann in Einzelfällen Sonderprüfungen über die Organisation und Administration der Ausgleichskasse anordnen;
genehmigt, soweit am Kanton, den jährlichen Bericht der Leitung und nimmt vom Revisionsbericht Kenntnis.
Art. 5 Leitung
Die Leitung der Ausgleichskasse führt die Geschäfte und erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.
Die Leitung:
bestimmt die Organisation der Ausgleichskasse;
stellt das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal an;
kann die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle an eine aussenstehende Revisionsstelle übertragen;
übt die fachliche Aufsicht über die Zweigstellen aus;
erstattet dem zuständigen Departement jährlich Bericht.
Art. 6 Zweigstellen
Jede Einwohnergemeinde bezeichnet eine Zweigstelle.
Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Zweigstelle führen. Die Aufgaben einer Zweigstelle können auch der Ausgleichskasse übertragen werden.
Die Aufgaben der Zweigstelle richten sich nach den Anforderungen des Bundesrechts.
Der Einwohnergemeinderat bezeichnet die Zweigstellenleitung unter Vorbehalt der Zustimmung der Leitung der Ausgleichskasse.
Art. 7 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle führt die Revision gemäss den Anforderungen des Bundesrechts sowie in Bezug auf die Organisation gemäss den Prüfungsgrundsätzen des Kantons durch und erstattet dem zuständigen Departement jährlich Bericht.
Art. 8 Personal
Das Personal wird privatrechtlich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts angestellt.
Das Personal wird bei der Vorsorgeeinrichtung versichert, die für die kantonale Verwaltung bestimmt ist.
2. Kosten, Haftung und Beiträge
Art. 9 Verwaltungskosten der Ausgleichskasse
Die Ausgleichskasse erhebt von den angeschlossenen Mitgliedern Verwaltungskostenbeiträge, die zusammen mit den ihr nach den Bundesvorschriften zustehenden Vergütungen und Zuschüssen ihre Verwaltungskosten decken.
Art. 10 Kosten der Zweigstellen
Die Ausgleichskasse richtet den Einwohnergemeinden für die Führung ihrer Zweigstellen eine angemessene Entschädigung aus, die bei rationeller Organisation und Führung zur Deckung der Kosten ausreicht.
Art. 11 Haftung
Der Kanton haftet weder für Verbindlichkeiten noch für allfällige Verwaltungskostendefizite der Ausgleichskasse. Vorbehalten bleibt die Haftung für Schäden gemäss Art. 70 AHVG3.
Sofern der Kanton haftet, richtet sich das Rückgriffsrecht auf die verantwortlichen Organe oder das Personal der Ausgleichskasse und Zweigstellen nach dem kantonalen Haftungsgesetz4.
Art. 12 …
Art. 13 Mindestbeiträge
Über den Erlass gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG5 entscheidet die Leitung der Ausgleichskasse nach Anhörung des Einwohnergemeinderates.
Die der Ausgleichskasse durch den Kanton zu entrichtenden AHV-Mindestbeiträge sind vollständig von der Wohnsitzgemeinde zu übernehmen.
3. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 14 Änderung bisherigen Rechts
...6
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes werden aufgehoben:
das Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 9. Mai 19487;
die Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 23. Juli 19488;
die Ausführungsbestimmungen über das Dienstverhältnis des Personals der kantonalen Ausgleichskasse und der IV-Stelle vom 13. April 19999.
Art. 16 Übergangsbestimmung
Die Bezeichnung der Zweigstellen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Gesetzes und die Bezeichnung der Zweigstellenleitungen gemäss Art. 6 Abs. 4 dieses Gesetzes müssen bis spätestens 31. Dezember 2002 erfolgt sein.
Die bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträge des Personals der Ausgleichskasse sind innert sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Besitzstandwahrung in privatrechtliche Verträge umzuwandeln.
Art. 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach der Genehmigung durch den Bund10 rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum11.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2002, 2, 25 und 85 geändert durch - das Gesetz über die Umsetzung der Neuverteilung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 29. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 38)
OGS 2002, 2