853.111

Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

vom 09.11.2010 (Stand 01.01.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 3 Buchstabe b des Einführungsgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 25. Januar 20021,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Die Ausgleichskasse Obwalden erhebt im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen von den angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Beiträge zur Deckung der aus dem Vollzug der Sozialversicherungswerke des Bundes entstehenden Verwaltungskosten.

Von Mitgliedern, welche ihrer Beitragspflicht nicht ordnungs- und fristgemäss nachkommen oder sie nicht gemäss den Vorschriften der Ausgleichskasse erfüllen, kann die Ausgleichskasse einen von den nachstehenden Bestimmungen abweichenden Verwaltungskostenbeitrag, höchstens jedoch fünf Prozent der massgebenden Versicherungsbeiträge, erheben.

Art. 2 Beiträge der Arbeitgebenden

Arbeitgebende schulden einen Verwaltungskostenbeitrag, der nach der beitragspflichtigen Lohnsumme wie folgt abgestuft ist:

Lohnsummen (Beträge in Fr.)

%-Anteile der Versicherungsbeiträge

bis 100 000.–

3.4

ab 100 001.– bis 500 000.–

2.9

ab 500 001.– bis 1 000 000.–

1.9

ab 1 000 001.– bis 5 000 000.–

1.1

ab 5 000 001.– bis 10 000 000.–

0.9

ab 10 000 001.– bis 75 000 000.–

0.8

ab 75 000 001.–

0.5

Art. 3 Beiträge der Nichterwerbstätigen

Nichterwerbstätige schulden einen Verwaltungskostenbeitrag von vier Prozent der massgebenden Versicherungsbeiträge.

Art. 4 Beiträge der Selbstständigerwerbenden

Selbstständigerwerbende schulden einen Verwaltungskostenbeitrag, der nach dem beitragspflichtigen selbstständigen Erwerbseinkommen wie folgt abgestuft ist:

AHV/IV/EO-beitragspflichtiges Einkommen in Fr.

%-Anteile der Versicherungsbeiträge

bis 50 000.–

3.0

ab 50 001.– bis 100 000.–

2.5

ab 100 001.–

2.0

Art. 4a Erleichterungen beim elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs über das Kundenportal der Ausgleichskasse Obwalden kann den Beitragspflichtigen ein Rabatt gewährt werden. Auf Antrag der Ausgleichskasse Obwalden legt der Regierungsrat die Rahmenbedingungen und die Höhe des Rabatts fest 2

Art. 5 Übergangsbestimmung

Für die Beitragsjahre 2025 und früher gelten die damals geltenden Verwaltungskostensätze.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 68 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2011 geändert durch: - Nachtrag vom 3. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 59), - Nachtrag vom 1. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2020, 36), - Nachtrag vom 16. September 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (OGS 2025, 16)

OGS 2010, 68