Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AbR 1978/79 Nr. 21

Rubrum

AbR 1978/79 Nr. 21, S. 60:

Urteil der Obergerichtskommission vom 18. Oktober 1978

Regeste

AbR 1978/79 Nr. 21, S. 60: Art. 176 StPO. Appelliert der Staatsanwalt und unterliegt er, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Freigesprochenen nicht auf Grund von Art. 172 Bst. b StPO überbunden werden, selbst wenn er durch uno

Erwägungen

1. Gegen Entscheide über Kostentragung, die im Zusammenhang mit Freisprüchen gefällt werden, ist als Rechtsmittel die Beschwerde an die Obergerichtskommission gegeben (Art. 53 Abs. 1 Bst. c GOG in Verbindung mit Art. 13 Bst. c StPO). Kantonsgericht und Obergericht haben die Prozesskosten trotz des Freispruchs überbunden. Die Überbindung der Prozesskosten setzt nämlich nicht voraus, dass der Angeklagte einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird (Art. 172 Bst. a), vielmehr genügt es, dass der Angeschuldigte oder Angeklagte "durch unordentliche Handlungen oder ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten Anlass zur Durchführung einer Untersuchung oder eines Gerichtsverfahrens gegeben hat" (Art. 172 Bst. b StPO).

Die Freigesprochenen führen nicht Beschwerde gegen die Überbindung der Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Hingegen opponieren sie der Überbindung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

2. Gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO setzen die unter den genannten Voraussetzungen auch einem Freigesprochenen überbindbaren Prozesskosten sich aus den Gebühren, den Untersuchungskosten, den Kosten des Gerichtsverfahrens und der amtlichen Verteidigung zusammen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die allenfalls von einem Freigesprochenen zu tragenden Prozesskosten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens umschliessen.

Art. 176 StPO ordnet unter dem Marginale "Kostentragung im Rechts-mittelverfahren" die Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens speziell und geht als Spezialnorm der generellen Bestimmung des Art. 172 vor. Danach können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem (und nur dem) überbunden werden, der das Rechtsmittel eingelegt hat und zwar wenn und soweit er mit seinem Begehren unterlegen ist (Bst. a), wenn er zwar obsiegt, aber die Voraussetzungen des Obsiegens schuldhaft erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hat (Bat. b) und schliesslich, wenn er das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Bst. c). Da der Staatsanwalt und nicht die Angeklagten das Rechtsmittel eingelegt haben, können bei Abweisung der Appellation die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von vorneherein nicht diesen überbunden werden, sondern sie sind aufgrund von Art. 174 StPO vom Staat zu tragen. Der Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" verbietet es, in Fällen, da die Voraussetzungen der Spezialnorm (Art. 176 StPO) nicht erfüllt sind, auf die generelle Norm (Art. 172 StPO) auszuweichen (vgl. auch SGVP 1969 Nr. 60).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 13, Art. 171, Art. 172, Art. 174 und Art. 176 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.