151.11
Reglement über die Entschädigung der Mitglieder des Stadtparlaments
Vom 14.01.2020 (Stand 01.01.2023)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 106 des Geschäftsreglements des Stadtparlaments1 folgendes Reglement:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieser Erlass regelt die Sitzungsgelder sowie pauschalen Entschädigungen für Mitglieder des Stadtparlaments, die Fraktionsentschädigungen sowie weitere Beiträge für die Parlamentstätigkeit.
Art. 2 Auszahlung
Die Auszahlung der Sitzungsgelder erfolgt monatlich.
Die Auszahlung der pauschalen Entschädigungen erfolgt jährlich. Bei einem Rücktritt oder einer Ersatzwahl während eines Amtsjahres werden die pauschalen Entschädigungen pro rata ausgerichtet.
Art. 3 Teuerungsindexierung
Nachfolgende Sitzungsgelder und Entschädigungen basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 101.9 (Dezember 2015 = 100). Erhöht sich der Index um 5 oder mehr Punkte, so werden die Sitzungsgelder und Entschädigungen auf den 1. Januar des folgenden Kalenderjahres entsprechend der eingetretenen Teuerung angepasst.
Art. 4 Sozialversicherungsrechtliche Beiträge
Soweit Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, werden diese von den Sitzungsgeldern und Entschädigungen abgezogen.
Nachfolgende Sitzungsgelder und Entschädigungen verstehen sich brutto, d.h. vor Abzug allfälliger sozialversicherungsrechtlicher Beiträge.
2. Ansätze für Sitzungsgelder
Art. 5 Sitzungsgelder
Die Mitglieder des Stadtparlaments haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Parlaments, des Präsidiums sowie der parlamentarischen Kommissionen und allfälliger Ausschüsse.
Es werden folgende Sitzungsgelder ausgerichtet:
a) Stadtparlament
1. Pauschal für die ersten drei Stunden: CHF 100
2. Jede weitere halbe Stunde: CHF 15
b) Kommissionen und Präsidium des Stadtparlaments sowie allfällige Ausschüsse
1. Erste Stunde: CHF 40
2. Jede weitere halbe Stunde: CHF 15
Art. 6 Entschädigungsberechtigter Aufwand
Für die Berechnung der Sitzungsgelder wird die Zeit berücksichtigt, die an Sitzungen aufgewendet wird. Allfällige weitere Aufwände und Auslagen gelten durch die Sitzungsgelder grundsätzlich als abgegolten, so insbesondere auch die Vorbereitungsarbeiten für die Sitzungen.
Für die Berechnung der Sitzungsgelder wird auf eine halbe Stunde auf- oder abgerundet.
Bei verspätetem Erscheinen oder vorzeitigem Verlassen der Sitzung wird trotzdem das volle Sitzungsgeld ausgerichtet.
Art. 7 Vorsitzendes Mitglied
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Stadtparlaments erhält das doppelte Sitzungsgeld.
Präsidentinnen bzw. Präsidenten der parlamentarischen Kommissionen sowie allfälliger Ausschüsse erhalten das doppelte Sitzungsgeld für die Kommissionssitzungen.
Im Falle einer Stellvertretung erhält die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident das doppelte Sitzungsgeld.
3. Pauschale Entschädigungen
Art. 8 Pauschalen
Zusätzlich zum Sitzungsgeld werden folgende jährliche pauschale Entschädigungen geleistet:
Präsidentin bzw. Präsident des Stadtparlaments CHF 2'000
Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident des Stadtparlaments CHF 400
Präsidentin bzw. Präsident der Geschäftsprüfungskommission CHF 500
Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission CHF 150
Fraktionspräsidentin bzw. Fraktionspräsident CHF 400
Art. 9 Fraktionsentschädigungen
Die Fraktionen erhalten je Mitglied eine jährliche Pauschalentschädigung.
Die Höhe dieser Entschädigung beträgt je Fraktionsmitglied CHF 100 pro Sitzung des Stadtparlaments. Für Kommissions- und Präsidiumssitzungen werden keine Fraktionsentschädigungen geleistet.
Die Pauschalentschädigung wird auch an Mitglieder des Stadtparlaments ausgerichtet, die keiner Fraktion angehören.
4. Besondere Entschädigungen und weitere Beträge
Art. 10 Besondere Entschädigungen
Für besonderen Aufwand und ausserordentliche Beanspruchung können Mitglieder besonders entschädigt werden.
Das Präsidium setzt diese Entschädigungen im Rahmen des vorhandenen Kredits fest.
Art. 11 Beiträge an Anlässe und Institutionen
In jeder Legislatur werden den Kommissionen für eine Reise sowie ein Essen folgende Beiträge geleistet:
Reise pro Kommissionsmitglied: maximal CHF 1'400
Essen pro Kommissionsmitglied: maximal CHF 120
Für die Präsidentinnen- bzw. Präsidentenfeier des Stadtparlaments wird ein Beitrag von höchstens CHF 17'000 geleistet.
Für von Mitgliedern des Stadtparlaments organisierte Aktivitäten, die allen Mitgliedern des Stadtparlaments offenstehen, steht jährlich ein Betrag von CHF 6'500 zur Verfügung. Über die Vergabemodalitäten entscheidet das Präsidium des Stadtparlaments.
2020-008