181.2

Organisations- und Delegationsreglement

Vom 21.04.2026 (Stand 01.05.2026)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 93 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20091 und Art. 40 Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20042 als Reglement:

1. Allgemeine Bestimmungen über die Organisation

Art. 1 Organisation

Die Stadtverwaltung ist unterteilt in fünf Direktionen und drei Stabsstellen.

Art. 2 Verkehr zwischen den Verwaltungsstellen der Stadt

Die Verwaltungsstellen der Stadt verkehren für die Erfüllung ihrer Aufgaben direkt miteinander, sofern die Bedeutung der Angelegenheit nicht den Weg über die vorgesetzte Stelle gebietet.

Die Direktionen und die Dienststellen können für ihren Bereich bei Bedarf besondere Regelungen treffen.

Art. 3 Verkehr mit Dritten

Die Direktionen und die Dienststellen verkehren direkt mit den Behörden der Gemeinden, der Kantone und des Bundes und mit Privaten, soweit es sich um Geschäfte handelt, die in ihre Zuständigkeit fallen und die Bedeutung der Angelegenheit nicht den Weg über die vorgesetzte Stelle gebietet.

Die Direktionen und die Dienststellen können für ihren Bereich bei Bedarf besondere Regelungen treffen.

2. Direktionen

2.1 Allgemeines

Art. 4 Aufgaben

Die Direktionen erfüllen die in ihren Bereich fallenden Aufgaben, soweit nicht der Stadtrat zuständig ist oder die Aufgabenerfüllung einer anderen Verwaltungsstelle übertragen ist.

Sie bereiten die Geschäfte des Stadtrats vor und vollziehen dessen Beschlüsse.

Art. 5 Gliederung

Die Stadtverwaltung gliedert sich in folgende Direktionen:

  1. Inneres und Finanzen;

  2. Bildung und Freizeit;

  3. Soziales und Sicherheit;

  4. Technische Betriebe;

  5. Planung und Bau.

Art. 6 Zusammenarbeit

Beauftragt der Stadtrat mit der Behandlung eines Geschäfts mehrere Direktionen, so ist die zuerst genannte federführend und gesamthaft verantwortlich.

2.2 Aufgabenbereiche

Art. 7 Direktion Inneres und Finanzen

Der Direktion Inneres und Finanzen obliegen die der Stadt zugewiesenen und von dieser selbst gewählten Aufgaben in folgenden Bereichen, soweit Gesetz oder Reglement nicht eine besondere Behörde für zuständig erklären:

  1. Kulturförderung;

  2. Standortförderung;

  3. Einbürgerung;

  4. Aufenthalt und Niederlassung; Ausweisschriften; Stimmberechtigung; Kontrolle des Krankenversicherungs-Obligatoriums; Miete und Pacht;

  5. Beurkundung und Beglaubigung; gemeindeamtliche Funktionen;

  6. Zivilstand und Bestattung;

  7. Schuldbetreibung; öffentliche Versteigerungen;

  8. Finanzplanung, Budget und Jahresrechnung; zentrale Rechnungsführung; integriertes Controlling; ökonomische und finanzielle Beratung des Stadtrats;

  9. Steuerveranlagung und Steuerbezug; Führung Steuer- und Liegenschaftsregister;

  10. Personal- und Versicherungsfragen; Koordination der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;

  11. Informatik;

  12. Wahlen und Abstimmungen.

Art. 8 Direktion Bildung und Freizeit

Der Direktion Bildung und Freizeit obliegen die der Stadt zugewiesenen und von dieser selbst gewählten Aufgaben in folgenden Bereichen, soweit Gesetz oder Reglement nicht eine besondere Behörde für zuständig erklären:

  1. allgemeine Fragen von Bildung und Freizeit;

  2. Volksschule (Kindergarten, Primarschule und Oberstufe);

  3. Musikschule;

  4. Schulgesundheit (Schularzt, Schulpsychologie, Logopädie, Psychomotorik, Kinder- und Jugendzahnklinik);

  5. Tagesbetreuung für Kinder im Schulalter;

  6. Sport;

  7. Schul-, Sport- und Freizeitanlagen;

  8. Information, Beratung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen (Offene Arbeit und Schulsozialarbeit);

  9. Bibliothek;

  10. Kinder- und Jugendfragen.

Art. 9 Direktion Soziales und Sicherheit

Der Direktion Soziales und Sicherheit obliegen die der Stadt zugewiesenen und von dieser selbst gewählten Aufgaben in folgenden Bereichen, soweit Gesetz oder Reglement nicht eine besondere Behörde für zuständig erklären:

  1. Gesellschaftsfragen, namentlich Alters-, Familien-, Kinder- und Behindertenfragen sowie Integration und Partizipation;

  2. Hilfe und Pflege zu Hause;

  3. Gesundheitsprävention;

  4. Suchthilfe;

  5. Arbeitsprogramme;

  6. Sozialhilfe;

  7. kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Betreuung Hilfebedürftiger;

  8. Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet des Personen- und Familienrechts;

  9. Vollzug der Sozialversicherungen;

  10. Koordination und Förderung öffentlicher und privater Bestrebungen im Sozialbereich;

  11. öffentliche Ordnung und Sicherheit;

  12. Sicherheits-, Verkehrs-, Gewerbepolizei; Verwaltungspolizei, soweit diese nicht mit den Sachaufgaben anderer Direktionen erfüllt wird;

  13. Benützung des öffentlichen Grundes;

  14. Fundbüro;

  15. Tierschutz;

  16. Bekämpfung von Brand-, Elementar- und Umweltschäden, Chemiewehr;

  17. Bevölkerungsschutz.

Art. 10 Direktion Technische Betriebe

Der Direktion Technische Betriebe obliegen die der Stadt zugewiesenen und von dieser selbst gewählten Aufgaben in folgenden Bereichen, soweit Gesetz oder Reglement nicht eine besondere Behörde für zuständig erklären:

  1. Entsorgung von Abfall und Abwasser sowie Gewässerschutz;

  2. Versorgung mit Energie und Wasser inkl. Bau und Betrieb der Netze;

  3. Bau und Betrieb eines Glasfasernetzes;

  4. öffentlicher Orts- und Regionalverkehr;

  5. Umweltschutz, Immissionsschutz und Nachhaltigkeit;

  6. Förderung sparsamer Energienutzung;

  7. Vertretung der Stadt in Unternehmungen der genannten Bereiche.

Art. 11 Direktion Planung und Bau

Der Direktion Planung und Bau obliegen die der Stadt zugewiesenen und von dieser selbst gewählten Aufgaben in folgenden Bereichen, soweit Gesetz oder Reglement nicht eine besondere Behörde für zuständig erklären:

  1. Siedlungs-, Landschafts- und Verkehrsplanung;

  2. Koordination der städtischen Planungen und Verbindung zu übergeordneten Planungen;

  3. Koordinationsfunktion im Bereich des Verkehrs;

  4. Quartierprojekte;

  5. Bau und Unterhalt von Strassen, Wegen und Plätzen sowie zugehöriger Anlagen; Strassen- und Gewässeraufsicht;

  6. Bau und Unterhalt der städtischen Hochbauten und Anlagen, mit Ausnahme jener der Stadtwerke;

  7. Bau- und Unterhalt der städtischen Park-, Sport-, Spiel- und Schulanlagen und Friedhöfe;

  8. Botanischer Garten, Grünflächen, Baumbestand, Biodiversitätsförderung und Vollzug des Natur- und Landschaftschutzes;

  9. Erwerb und Abgabe von Liegenschaften; Bewirtschaftung des städtischen Grundeigentums im Finanzvermögen, mit Ausnahme der Liegenschaften der Stadtwerke;

  10. Baubewilligungsverfahren, Bau- und Feuerpolizei;

  11. Grundbuch, Vermessung und Geoinformation;

  12. Landwirtschaft.

3. Dienststellen

Art. 12 Gliederung

Es bestehen folgende Dienststellen

  • 1. in der Direktion Inneres und Finanzen:

  • a) Stab;

  • b) Kulturförderung;

  • c) Standortförderung;

  • d) Bevölkerungsdienste (inkl. Zivilstandsamt);

  • e) Betreibungsamt;

  • f) Steueramt;

  • g) Finanzen;

  • h) Personaldienste;

  • i) Informatikdienste.

  • 2. in der Direktion Bildung und Freizeit:

  • a) Stab;

  • b) Schule und Musik;

  • c) Schulgesundheit;

  • d) Kinder Jugend Familien;

  • e) Infrastruktur Bildung und Freizeit;

  • f) Sport.

  • 3. in der Direktion Soziales und Sicherheit:

  • a) Stab;

  • b) Soziale Dienste;

  • c) Gesellschaftsfragen;

  • d) Stadtpolizei;

  • e) Feuerwehr und Zivilschutz;

  • f) KESB Region St.Gallen (administrative Zuordnung).

  • 4. in der Direktion Technische Betriebe:

  • a) Stab;

  • b) Entsorgung St.Gallen;

  • c) St.Galler Stadtwerke;

  • d) Verkehrsbetriebe St.Gallen;

  • e) Umwelt und Energie.

  • 5. in der Direktion Planung und Bau:

  • a) Stab;

  • b) Tiefbauamt;

  • c) Hochbauamt;

  • d) Stadtgrün;

  • e) Liegenschaften;

  • f) Amt für Baubewilligungen;

  • g) Geomatik und Vermessung;

  • h) Grundbuchamt;

  • i) Stadtplanung.

Art. 13 Gliederung der Dienststellen

Die Dienststellen werden in Abteilungen und Ressorts gegliedert, grosse Dienststellen in Bereiche, Abteilungen und Ressorts.

Art. 14 Aufgaben der Dienststellen

Die Dienststellen erfüllen die sachbezogenen Aufgaben der Direktionen nach Massgabe der Aufgabenumschreibung im Anhang I zu diesem Reglement.

Bei Kompetenzkonflikten zwischen Dienststellen der gleichen Direktion entscheidet deren Direktorin oder Direktor.

Lässt sich diesem Reglement oder der Aufgabenumschreibung im Anhang I keine Regelung entnehmen oder besteht ein Kompetenzkonflikt zwischen Dienststellen verschiedener Direktionen, so entscheidet der Stadtrat.

4. Weitere Verwaltungsstellen sowie Kommissionen

Art. 15 Begriff Stabsstellen

Stabsstellen sind Leitungshilfsorgane des Stadtrats. Sie sind organisatorisch den Dienststellen gleichgestellt.

Sie informieren und beraten den Stadtrat und die Direktionen; sie erfüllen die Aufgaben nach Massgabe der Aufgabenumschreibung im Anhang I zu diesem Reglement.

Art. 16 Stabsstellen

Stabsstellen des Stadtrats sind:

  1. Stadtkanzlei;

  2. Recht und Legistik;

  3. Kommunikation.

Sie sind administrativ der Stadtpräsidentin bzw. dem Stadtpräsidenten zugeordnet.

Art. 17 Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs

Der Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs (KdS) gehören an:

  1. die Stadtschreiberin bzw. der Stadtschreiber (Vorsitz);

  2. die Stabschefinnen bzw. Stabschefs der Direktionen;

  3. die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle Finanzen;

  4. die Rechtskonsulentin bzw. der Rechtskonsulent;

  5. die Leiterin bzw. der Leiter der Stabsstelle Kommunikation.

Die Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs bearbeitet Koordinationsaufgaben der Stadtverwaltung.

Die Stadtkanzlei führt das Sekretariat.

Art. 18 Finanzkontrolle und Gemeindefachstelle für Datenschutz

Die Finanzkontrolle3 und die Gemeindefachstelle für Datenschutz4 sind dem Stadtrat als weitere Verwaltungsstellen administrativ zugeordnet.

Art. 19 Kommissionen

Die den Direktionen beigegebenen Kommissionen haben die Aufgabe, Geschäfte zu begutachten und vorzubereiten, soweit ihnen nicht durch die Gesetzgebung weiter gehende Befugnisse eingeräumt sind.

Art. 20 Arbeitsgruppen

Der Stadtrat kann projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen.

Er bestimmt Mitglieder, Vorsitz und die Direktion bzw. Stabsstelle, der die Arbeitsgruppe unterstellt ist.

5. Kompetenzordnung

5.1 Finanzkompetenzen

Art. 21 Bewilligung unvorhersehbarer neuer Ausgaben

Die Dienststelle Finanzen führt eine Kontrolle über die vom Stadtrat bewilligten unvorhersehbaren neuen Ausgaben gemäss Art. 41 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20045.

Art. 22 Bewilligung dringlicher oder gebundener Ausgaben

1 Dringliche oder gebundene Ausgaben werden, vorbehältlich der nachstehenden Ausnahmen, durch den Stadtrat bewilligt (Dringlich- bzw. Gebundenerklärung).

Nicht oder nicht in ausreichendem Masse budgetierte gebundene (Mehr-) Ausgaben können bis maximal CHF 2'000 pro Budgetposition durch die zuständige Dienststelle und bis maximal CHF 150'000 pro Budgetposition durch die zuständige Direktion bewilligt werden.

Gebundene Mehrausgaben können, sofern die erteilten Kredite nicht ausreichen, einmalig bis CHF 150'000 bzw. wiederkehrend bis CHF 15'000 durch die zuständige Direktion bewilligt werden.

Die Bewilligung (Gebundenerklärung) hat vorgängig zum oder zusammen mit dem Ausgabenvollzug zu erfolgen. Bewilligungen durch die Direktionen und Dienststellen gemäss Abs. 2 und 3 werden dem Stadtrat im Rahmen des Rechnungsabschlusses als Sammelpaket begründet zur Kenntnis gebracht.

Art. 23 Voraussetzungen des Ausgabenvollzugs

Die zuständigen Stellen sind befugt, eine Ausgabe zu vollziehen, wenn:

  • a) die Ausgabe erfolgt:

  • 1. im Rahmen eines für ihren Aufgabenbereich vorhandenen Kredits;

  • 2. zum Vollzug einer als unvorhersehbar bewilligten Ausgabe (Art. 21) oder einer Dringlich- oder Gebundenerklärung (Art. 22), oder

  • 3. aus einem Fonds, über welchen die betreffende Stelle verfügen darf;

  • b) die Zuständigkeit mit Bezug auf die Ausgabenhöhe gegeben ist (Art. 24);

  • c) die Kreditfreigabe des Stadtrats vorliegt, sofern eine solche im Einzelfall erforderlich ist.

Art. 24 Zuständigkeit zum Ausgabenvollzug

Mit Bezug auf die Ausgabenhöhe gilt folgende Zuständigkeit, sofern nicht ein Reglement eine abweichende Regelung enthält:

  1. Direktion: in allen die Zuständigkeit der Dienststelle gemäss Bst. b übersteigenden Fällen, sofern nicht ein Ausgabenvollzugsentscheid des Stadtrats vorliegt.

  2. Dienststelle: bis CHF 250’000.

Beinhaltet ein Ausgabenvollzug mehrjährig anfallende Ausgaben, richtet sich die Festlegung der Ausgabenhöhe gemäss Abs. 1 nach dem gesamten Ausgabenvolumen.

Die Direktionen können mit Genehmigung des Stadtrats eine abweichende Regelung treffen. Sie sorgen für eine angemessene Kompetenzregelung innerhalb ihrer Dienststellen.

Art. 25 Kreditfreigabe des Stadtrats

Ein Beschluss des Stadtrats (Kreditfreigabe) ist erforderlich:

  1. zur Freigabe eines Teilkredits aus einem Rahmenkredit;

  2. zur Freigabe eines mittels besonderen Beschlusses der Bürgerschaft oder des Stadtparlaments genehmigten Kredits, sofern sich der Stadtrat die Freigabe explizit vorbehalten hat.

Art. 26 Ausgaben; Zahlung

Die Dienststellen sind befugt, Zahlungen einzuleiten, wenn:

  1. die Voraussetzungen des Ausgabenvollzugs gegeben sind;

  2. der Zahlungsgrund erfüllt ist, namentlich die zu Grunde liegende Leistung richtig erbracht worden ist oder vertragliche Grundlagen bestehen.

Art. 27 Ausgaben; Rechnungsfreigabe

Die Rechnungsfreigabe muss zwei Signaturen tragen:

  1. eine Erstsignatur, die bestätigt, dass die materielle Voraussetzung für die Zahlung erfüllt ist;

  2. eine Zweitsignatur der in Sachen Ausgabenvollzug zuständigen vorgesetzten Stelle, die bestätigt, dass für die Zahlung ein Kredit besteht und über den Kredit rechtmässig verfügt worden ist.

5.2 Sachkompetenzen

Art. 28 Verfügungskompetenz

Die Verwaltungsstellen und Kommissionen sind befugt, Verfügungen zu erlassen, soweit die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben durch den Erlass von Verfügungen geschieht und die aus der Verfügung folgenden Ausgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Sachen Ausgabenvollzug liegen.

Art. 29 Vereinbarungskompetenz

Der Stadtrat schliesst Vereinbarungen im Sinne von Art. 40 Abs. 2 Ziff. 5 Gemeindeordnung ab, soweit nicht die Bürgerschaft oder das Stadtparlament zuständig sind.

Art. 30 Allgemeine Vertragskompetenz

Die Direktionen sind befugt, Verträge mit Wirkung für die Stadt St.Gallen abzuschliessen:

  • a) wenn ein Beschluss des Stadtrats zu vollziehen ist und sich der Stadtrat den Vertragsabschluss nicht selber vorbehalten hat;

  • b) in den übrigen Fällen, wenn:

  • 1. der Abschluss eines Vertrags für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben notwendig oder zweckmässig ist;

  • 2. für die aus dem Vertrag folgenden Ausgaben ein entsprechender Kredit, eine Bewilligung einer unvorhersehbaren Ausgabe, eine Dringlich- oder Gebundenerklärung oder Fondsmittel vorhanden sind.

Die Dienststellen sind unter den gleichen Voraussetzungen befugt, Verträge abzuschliessen, wenn:

  1. diese für die Erfüllung der üblichen Verwaltungsaufgaben benötigt werden (wie Kaufverträge, Aufträge, Mietverträge und dgl.);

  2. die aus dem Vertrag folgenden Ausgaben im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle in Sachen Ausgabenvollzug liegen.

Bei Routinegeschäften im Zuständigkeitsbereich der Dienststellen sind neben der Leiterin bzw. dem Leiter einer Dienststelle auch die zuständigen weiteren Mitarbeitenden jeder Stufe zum Vertragsabschluss ermächtigt, sofern die aus dem Vertrag folgenden Ausgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Sachen Ausgabenvollzug liegen.

Die Direktionen können:

  1. mit Genehmigung des Stadtrats eine weitergehende Regelung treffen;

  2. eine weniger weit gehende Regelung treffen.

Art. 31 Führung von Prozessen und Rechtsmittelverfahren

Die Direktionen sind zuständig zur Führung von Prozessen und Rechtsmittelverfahren (einschliesslich Vernehmlassungsrecht) in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Dem Stadtrat zum Beschluss zu unterbreiten ist:

  1. der Entscheid im Einspracheverfahren, wenn er gesetzlich dem Stadtrat vorbehalten ist;

  2. der Entscheid über die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen Endentscheide zu Ungunsten der Stadt St.Gallen;

  3. der Entscheid über den Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen Endentscheide zu Ungunsten der Stadt St.Gallen, sofern zwischen der zuständigen Direktion und der Rechtskonsulentin bzw. dem Rechtskonsulenten ein Dissens besteht;

  4. die Delegation der Zuständigkeit zur Führung von Prozessen und Rechtsmittelverfahren an Mitarbeitende und an Externe (Vergabe externer Mandate).

Art. 32 Stellung von Strafanträgen bei Antragsdelikten zum Nachteil der Stadt

Die Direktorinnen und Direktoren sowie die Dienststellenleitenden sind ermächtigt, bei von Dritten begangenen Antragsdelikten zum Nachteil der Stadt Strafantrag zu stellen.

Der oder die Antragsstellende informiert die Rechtskonsulentin bzw. den Rechtskonsulenten.

Art. 33 Öffentliches Beschaffungswesen

Im öffentlichen Beschaffungswesen entscheidet:

  1. über alle Verfahrensschritte im vom Betrag her freihändigen Verfahren: die gemäss Art. 24 dieses Reglements zum Ausgabenvollzug befugte Stelle;

  2. über Zuschläge, Präqualifikationen und Ausschlüsse in den übrigen Verfahren sowie über Verfahrensabbrüche in der zweiten Phase des selektiven Verfahrens: der Stadtrat;

  3. über Verfahrensabbrüche in den übrigen Fällen: die Dienststelle.

5.3 Unterschriftenregelung

Art. 34 Stadtrat

Die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident und die Stadtschreiberin bzw. der Stadtschreiber sind für den Stadtrat kollektiv unterschriftsberechtigt.

Art. 35 Verwaltungsstellen

Die Direktorinnen und Direktoren, die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie die weiteren Mitarbeitenden jeder Stufe zeichnen im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche und Finanzkompetenzen einzeln.

Die Direktionen können in ihren Direktionen und Dienststellen generell oder situationsbezogen eine Kollektivunterschrift vorschreiben.

Die Regelungen von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden6 in Sachen Kollektivunterschrift im Post- und Bankverkehr sowie von Art. 27 dieses Reglements in Sachen Rechnungsfreigabe bleiben vorbehalten.

Art. 36 Kommissionen

Die Regelung von Art. 34 dieses Reglements gilt für Kommissionen sinngemäss.

Art. 37 Notariats- und Grundbuchgeschäfte

Die Direktorin bzw. der Direktor der Direktion Planung und Bau sowie die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle Liegenschaften sind zur Vertretung der Stadt St.Gallen bei allen Notariats- und Grundbuchgeschäften bevollmächtigt.

Weitere Mitarbeitende benötigen einen Einzel- oder allgemeinen Beschluss des Stadtrats, um die Stadt St.Gallen bei Notariats- und Grundbuchgeschäften vertreten zu können.

Art. 38 Elektronische Signatur

Beim Abschluss von Verträgen ist der Einsatz elektronischer Signaturen erlaubt.

Verfügungsvertretende Verträge und Vereinbarungen im Sinne von Art. 29 dieses Reglements sind von dieser Erlaubnis ausgenommen.

6. Schlussbestimmungen

Art. 39 Abweichende Regelungen der Direktionen

Die Direktionen melden abweichende Regelungen (Art. 24 Abs. 3; Art. 30 Abs. 4; Art. 35 Abs. 2) der Dienststelle Finanzen. Diese führt eine Sammlung der abweichenden Regelungen.

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