181.5
Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Verwaltungskommissionen
Vom 10.11.2020 (Stand 01.08.2026)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 40 Abs. 2 Ziff. 3 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20041 folgendes Reglement:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieser Erlass regelt die Entschädigung und Spesenvergütung der Mitglieder von Verwaltungskommissionen der Stadt St.Gallen.
Verwaltungskommissionen sind zusätzlich zur allgemeinen Verwaltungsadministration geschaffene Gremien gemäss Anhang 1, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Stadt dienen, indem sie die Verwaltung hinsichtlich konkreter Aufgabenstellungen beraten oder selbstständige Entscheide treffen. Nicht unter den Begriff der Verwaltungskommission fallen grundsätzlich Gremien, die lediglich dem informellen Austausch mit verschiedenen Interessen- oder Bevölkerungsgruppen dienen.
2 Sitzungsgelder
Art. 2 Anspruchsberechtigter Personenkreis
Die Mitglieder von Verwaltungskommissionen haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Kommissionen.
Die Mitglieder von Verwaltungskommissionen, die in einem Angestelltenverhältnis mit der Stadt oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung auf kommunaler, kantonaler oder nationaler Stufe stehen und für welche die Kommissionstätigkeit als Arbeitszeit gilt, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach diesem Reglement.
Art. 3 Entschädigungskategorien
Die Einteilung in die jeweilige Entschädigungskategorie erfolgt nach Massgabe der Anforderungen an die Mitglieder, der Aufgaben und der Befugnisse der Kommission und ist im Anhang 1 zu diesem Reglement geregelt.
Die Entschädigungskategorien sehen folgende Stundenansätze vor:
a) Kategorie 1
1. erste Stunde: CHF 40
2. jede weitere Stunde: CHF 30
b) Kategorie 2
1. erste Stunde: CHF 80
2. jede weitere Stunde: CHF 60
c) Kategorie 3
1. jede Stunde: CHF 165
Art. 4 Entschädigungsberechtigter Aufwand
Für die Berechnung der Sitzungsgelder wird die Zeit berücksichtigt, die an Sitzungen, Konferenzen, Besichtigungen usw. aufgewendet wird. Allfällige weitere Aufwände und Auslagen gelten durch die Sitzungsgelder grundsätzlich als abgegolten, so insbesondere auch die Vorbereitungsarbeiten für die Sitzungen.
Für die Berechnung der Sitzungsgelder wird auf eine halbe Stunde auf- oder abgerundet.
Pro Tag werden höchstens acht Stunden entschädigt.
Art. 5 Vorsitzendes Mitglied
Das vorsitzende Mitglied der Verwaltungskommission erhält das doppelte Sitzungsgeld.
Im Falle einer Stellvertretung erhält die Vertreterin oder der Vertreter das doppelte Sitzungsgeld.
3 Pauschale und besondere Entschädigungen
Art. 6 Pauschale Entschädigungen
In den nachfolgenden Kommissionen wird kein Sitzungsgeld, sondern die angegebene pauschale Entschädigung ausgerichtet:
a) Regionaler Führungsstab (sofern keine Anstellung bei Bund, Kanton oder Gemeinde)
1. Stabschef/in jährlich + Spesen: CHF 3'000 + CHF 500
2. Stellvertretende/r Stabschef/in jährlich + Spesen: CHF 2'150 + CHF 350
b) Sachverständigenrat für Städtebau und Architektur
1. Ganztagespauschale (exkl. Spesen): CHF 2'503
2. Halbtagespauschale (exkl. Spesen): CHF 1'415
Art. 7 Pauschale Entschädigungen zusätzlich zum Sitzungsgeld
Die Mitglieder der Rekurskommission Schule erhalten zusätzlich zum Sitzungsgeld die folgenden pauschalen Entschädigungen:
a) Präsident/in jährlich: CHF 1'000
b) Rekursfall
1. Referat mit kleinem Vorbereitungsaufwand: CHF 200
2. Referat mit mittlerem Vorbereitungsaufwand: CHF 300
3. Referat mit grossem Vorbereitungsaufwand: CHF 400
c) Co-Referate: CHF 50
Art. 8 Aussergewöhnlicher Aufwand
Für besonderen Aufwand und ausserordentliche Beanspruchung im Einzelfall können Mitglieder besonders entschädigt werden.
Der Stadtrat setzt diese Entschädigung fest.
4 Spesen
Art. 9 Vergütung von Spesen
Die Spesenvergütung von Mitgliedern der Verwaltungskommissionen richtet sich nach städtischem Personalrecht (Art. 51 ff. VZP2). Der Stadtrat kann abweichende Regelungen treffen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
5 Verwaltung
Art. 10 Auszahlung
Die Auszahlung der Sitzungsgelder und der Spesenvergütungen erfolgt mindestens halbjährlich. Der erbrachte Zeitaufwand und die geltend gemachten Spesen sind in einer Abrechnung festzuhalten.
Die Auszahlung der pauschalen Entschädigungen erfolgt jährlich. Bei einem Rücktritt oder einer Ersatzwahl während eines Amtsjahres werden die pauschalen Entschädigungen pro rata ausgerichtet.
Das jeweilige Sekretariat trägt die Verantwortung für die Festsetzung und visiert die Abrechnung.
Art. 11 Teuerungsausgleich
Die Sitzungsgelder und Entschädigungen basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 101.9 (Dezember 2015 = 100). Verändert sich der Index um 5 oder mehr Punkte, so werden die Sitzungsgelder und Entschädigungen auf den 1. Januar des folgenden Kalenderjahres entsprechend angepasst.
In Anhang 2 werden die Sitzungsgelder und Entschädigungen teuerungsbereinigt aufgeführt.
Art. 12 Sozialversicherungsrechtliche Beiträge
Soweit Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, werden diese von den Sitzungsgeldern und Entschädigungen abgezogen.
Die Sitzungsgelder und Entschädigungen verstehen sich brutto, d.h. vor Abzug allfälliger sozialversicherungsrechtlicher Beiträge.
2020-033