191.1
Personalreglement
Vom 21.02.2012 (Stand 01.09.2025)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 95 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20091 als Reglement:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt St.Gallen, ausgenommen für:
Kindergärtnerinnen und Kindergärtner;
Lehrerinnen und Lehrer.
Vorbehalten bleiben:
Bestimmungen des übergeordneten Rechts, namentlich betreffend Arbeitszeit und Sozialversicherung;
ergänzende Bestimmungen des Stadtrats über das Arbeitsverhältnis der Schulleitungen.
Für die Arbeitsverhältnisse, die auf einer Wahl durch das Stadtparlament beruhen, gilt dieses Reglement nach Massgabe von Ziff. III.
Art. 2 Ziele
Das Personalreglement soll:
die personalrechtliche Grundlage schaffen, dass die öffentlichen Aufgaben durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt gesetzmässig, effizient und wirtschaftlich erfüllt werden;
gewährleisten, dass für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt zeitgemässe, faire und chancengleiche Arbeitsbedingungen gelten, insbesondere im Bereich der Entlöhnung und der Sozialleistungen, der Gesundheit, der Weiterbildung und der Mitwirkung;
sicherstellen, dass die Stadt in der Lage ist, fähige und motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und zu erhalten.
Die Stadt schafft die notwendigen Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Karriere. Sie setzt sich in sämtlichen Bereichen für beide Geschlechter ein Ziel von jeweils 50 Prozent in Kader- und Führungspositionen und fördert aktiv Teilzeitkarrieren und Jobsharing.
Art. 3 Persönlichkeitsschutz
Die Stadt achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Sie trifft insbesondere Vorkehren zum Schutz vor Diskriminierung und sexueller Belästigung.
Art. 4 Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.
Vorbehalten bleiben privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, wenn eine vorübergehende Beschäftigung, namentlich für die Durchführung eines bestimmten Projekts oder für Praktikums- oder Ausbildungszwecke, in Frage steht.
Art. 5 Berufliche Vorsorge
Die berufliche Vorsorge richtet sich nach dem Reglement über die Pensionskasse der Stadt St.Gallen vom 30. April 2013.
…
Art. 6 Ergänzende Bestimmungen
Der Stadtrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen.
2 Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis
2.1 Entstehung und Beendigung
2.1.1 Entstehung
Art. 7 Entstehung
Das Arbeitsverhältnis entsteht durch Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags.
Art. 8 Dauer
Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel auf unbestimmte Dauer begründet.
Art. 9 Inhalt des Arbeitsvertrags
Der Arbeitsvertrag regelt:
Funktion, Aufgaben- und Arbeitsbereich;
Beschäftigungsumfang;
Lohnklasse und Anfangslohn;
besondere Verpflichtungen;
Antritt der Arbeitsstelle;
Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitsvertrag kann mit Bezug auf Arbeitszeit, Ferien und Urlaub sowie Weiterbildung von den Bestimmungen dieses Reglements abweichen, wenn besondere Umstände des Arbeitsverhältnisses dies rechtfertigen und der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht verletzt wird.
Art. 10 Probezeit
Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
Die Probezeit kann um längstens drei Monate verlängert werden.
2.1.2 Beendigung
Art. 11 Beendigungsgründe
Das Arbeitsverhältnis endet:
durch Kündigung;
durch Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Dauer;
durch Aufhebung in gegenseitigem Einvernehmen;
durch Erreichen der Altersgrenze;
durch Invalidität;
durch Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Art. 12 Ordentliche Kündigung
Das Arbeitsverhältnis kann beidseits durch ordentliche Kündigung aufgelöst werden:
auf Ende des dritten, der Kündigung folgenden Monats;
während der ordentlichen Probezeit: unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen;
während der verlängerten Probezeit: unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen.
Die Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf eines hinreichenden sachlichen Grundes.
Art. 13 Fristlose Kündigung
Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst werden.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
Art. 14 Form und Wirkung
Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
Jede, auch eine ungerechtfertigte, Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unwiderruflich. Mit einer Klage gemäss Art. 75 ff. können auch im Kündigungsfall nur vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
Art. 15 Kündigungsschutz und Folgen unrechtmässiger Kündigung
Die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Kündigungsschutz (Art. 336; 336c - 336d) und die Folgen der Kündigung zur Unzeit (Art. 336c Abs. 2) oder wegen missbräuchlicher Kündigung (Art. 336a; 337b–337d OR) gelten sachgemäss. Die Bestimmungen über die Folgen missbräuchlicher Kündigung (Art. 336a OR) finden auch Anwendung, wenn die Kündigung ohne hinreichenden sachlichen Grund erfolgt ist.
Die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (Art. 336a Abs. 2; 337c Abs. 3 OR) darf den Lohn für zwölf Monate nicht überschreiten.
Bei teilweiser oder ganzer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall kann das Arbeitsverhältnis auf Ende des Lohnanspruchs gemäss Art. 57 Abs. 1 gekündigt werden. Besteht eine Versicherung, welche eine Entschädigung für den krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall ungeachtet der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährleistet, so kann die Kündigung auf den Zeitpunkt erfolgen, in welchem die Verhinderung an der Arbeitsleistung zwölf Monate gedauert hat.
Das Arbeitsverhältnis kann während Krankheit oder Unfallfolgen vorzeitig gekündigt werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter trotz vorgängiger schriftlicher Abmahnung mit Kündigungsandrohung die Pflicht zur Teilnahme oder die Mitwirkung am Betrieblichen Case Management gemäss Art. 33ter Abs. 1 in schwerwiegender Weise oder wiederholt verletzt.
Art. 16 Altersgrenze
Der ordentliche Übertritt in den Ruhestand erfolgt am 1. Tag des Monats nach der Vollendung des 65. Altersjahres.
Der Stadtrat kann in den Ausführungsbestimmungen für bestimmte Kategorien von Beschäftigten, die hohen Belastungen ausgesetzt sind, eine Finanzierung für einen früheren Ruhestand vorsehen.
Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen über die Altersgrenze hinaus weitergeführt werden, wenn dies aus besonderen, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen gerechtfertigt ist.
Art. 17 Übertritt in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann nach Vollendung des 60. Altersjahres vorzeitig in den Ruhestand treten.
Der Rücktritt ist schriftlich und sechs Monate im Voraus anzuzeigen.
Art. 18 Pensionierung wegen Invalidität
Das Arbeitsverhältnis endet ganz oder teilweise, wenn der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung zugesprochen worden ist.
Art. 19 Rentenanspruch
Der Rentenanspruch bei Beendigung des Dienstverhältnisses gemäss den Art. 16 – 18 richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsreglement der Pensionskasse der Stadt St.Gallen.
Art. 20 Abgangsentschädigung
Der Arbeitgeber kann eine Abgangsentschädigung von höchstens einem Jahreslohn zusprechen, wenn:
das Arbeitsverhältnis ohne Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters beendet wird, ohne dass ein Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse besteht, sofern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 45. Altersjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert hat;
die Abgangsentschädigung geeignet und gerechtfertigt ist, eine betrieblich geforderte Reorganisation zu unterstützen.
Art. 21 Freistellung
Der Arbeitgeber kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter während der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freistellen.
Ein während der Freistellung anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen wird an den Lohn angerechnet.
2.2 Inhalt des Arbeitsverhältnisses
2.2.1 Allgemeines
Art. 22 Dienstleistung; Grundsatz
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben in Übereinstimmung mit Verfassung, Gesetz und den ihnen erteilten Weisungen.
Sie erledigen ihre Aufgaben bürgerfreundlich, zielgerichtet, wirtschaftlich und zweckmässig.
Sie arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
Sie unterlassen ausserhalb des Dienstes, was die gute Erfüllung der Verwaltungsaufgaben in Frage stellt.
Art. 23 Änderung der Aufgaben
Wenn die dienstlichen Bedürfnisse es erfordern und die Änderung des Aufgaben- oder Arbeitsbereichs zumutbar ist, können:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben zugeteilt werden, die nicht zum vertraglich umschriebenen Aufgabenbereich gehören;
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem anderen als dem vertraglich umschriebenen Arbeitsbereich eingesetzt werden.
Art. 24 Beurteilung der Mitarbeitenden
Der Stadtrat erlässt Bestimmungen über die Beurteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Mitarbeitendenbeurteilung dient als Grundlage für die gute Erfüllung der Verwaltungsaufgaben, eine leistungsgerechte Entlöhnung und die Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 25 Förderung der beruflichen Entwicklung
Der Stadtrat erlässt Bestimmungen über die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie über den Urlaub für Bildungszwecke.
Er fördert den beruflichen Nachwuchs.
Art. 26 Wohnsitz
Der Stadtrat kann für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit leitender Funktion den Wohnsitz in der Stadt St.Gallen vorschreiben, wenn die Bedeutung der ihnen obliegenden Aufgaben dies rechtfertigt.
Art. 27 Wohnkreis und Dienstwohnung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Bereitschafts- oder Sicherheitsdienst leisten, haben in der Stadt St.Gallen oder in dem vom Stadtrat bezeichneten Umkreis zu wohnen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, eine Dienstwohnung zu beziehen, sofern das für die Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist.
Art. 28 Ausübung öffentlicher Ämter
Die Ausübung eines öffentlichen Amts mit Amtszwang ist meldepflichtig.
Die Ausübung eines öffentlichen Amts ohne Amtszwang ist melde- und bewilligungspflichtig. Der Stadtrat kann Ausnahmen vorsehen.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Ausübung des öffentlichen Amts mit der guten Erfüllung der Verwaltungsaufgaben vereinbar ist.
Die Bewilligung kann mit Auflagen insbesondere betreffend Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und Vermeidung von Interessenkonflikten verbunden werden.
Der Stadtrat regelt, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Mitgliedschaft im St.Galler Stadtparlament ausgeschlossen sind.
Art. 29 Ausübung von Nebenbeschäftigungen und finanzielle Beteiligungen
Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen, die Übernahme leitender Funktionen bei juristischen Personen und Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck sowie die massgebliche finanzielle Beteiligung an solchen ist meldepflichtig.
Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern die Gefahr besteht, dass die Nebenbeschäftigung bzw. die Übernahme leitender Funktionen bei juristischen Personen und Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck von der Art oder dem Umfang der Tätigkeit her mit dem Arbeitsverhältnis nicht vereinbar ist.
Die Bewilligung kann mit Auflagen insbesondere betreffend Verhinderung einer übermässigen Beanspruchung von Mitarbeitenden und Vermeidung von Interessenkonflikten verbunden werden.
Art. 30 Verschwiegenheit
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die sie in ihrer dienstlichen Stellung erfahren haben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. November 20142.
Die Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Art. 31 Verbot der Annahme von Geschenken
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keine Geschenke annehmen, die wegen ihrer dienstlichen Stellung oder Tätigkeit gemacht werden.
Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.
Art. 32 Arbeitszeugnis
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben jederzeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Das Arbeitszeugnis beschränkt sich auf Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter es wünscht.
Art. 33 Ärztliche Untersuchung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, sich bei Krankheit, Unfall oder stark verminderter Arbeitsfähigkeit einer arbeits- oder vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Es stehen Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung.
Art.
33bis Betriebliches Case Management (BCM)
a) Grundsatz und Voraussetzungen
Die Stadt bietet gesundheitlich beeinträchtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht ein Betriebliches Case Management (BCM) an.
Ziele des BCM sind die rasche Rückkehr an den bisherigen oder einen neuen Arbeitsplatz und die Verhinderung einer ganzen oder teilweisen Invalidität.
Ein BCM wird insbesondere dann geprüft, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wegen Krankheit oder Unfall voraussichtlich über längere Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist.
Art. 33ter b) Teilnahme und Mitwirkung
Im Rahmen der Treuepflicht sind die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur zumutbaren Teilnahme und Mitwirkung am BCM verpflichtet.
Die ohne zureichenden Grund erfolgte Verweigerung der Teilnahme oder Mitwirkung kann bei der Festsetzung der Lohnfortzahlung bezüglich Höhe und Dauer berücksichtigt werden.
Art. 33quater c) Verschwiegenheitspflicht
Die mit dem BCM betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit auch gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, namentlich gegenüber den Vorgesetzten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Nicht davon berührt sind die Rechenschaftsablegung gegenüber den Vorgesetzten der mit dem BCM betrauten Personen sowie die Beanspruchung von internen Dienstleistungen.
Mit Einverständnis der betroffenen Mitarbeiterin oder des betroffenen Mitarbeiters kann von der Verschwiegenheitspflicht abgewichen werden. Gleiches gilt, wenn ein anderer Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 11 ff. des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009 erfüllt ist.3
Art.
33quinquies Bearbeitung von Daten
a) der Mitarbeitenden
Die für den Vollzug dieses Reglements zuständigen Stellen bearbeiten Personendaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit diese für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind.
Sie sind namentlich berechtigt, den im Versicherungsverhältnis mit der Stadt stehenden Versicherungsgesellschaften die für die Bearbeitung der Versicherungsfälle notwendigen Personendaten bekannt zu geben.
Gesundheitsdossiers werden einzig von den Personaldiensten geführt.
Art. 33sexies b) der Bewerbenden
Die Stadt beschafft Personendaten im Hinblick auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, soweit diese für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind.
Die Personendaten werden mit Einverständnis der betroffenen Person beschafft. Sie werden bei Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben oder vernichtet.
Art. 33septies c) Einsichtsrecht
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. die Bewerberinnen und Bewerber haben jederzeit das Recht, in ihre Dossiers Einsicht zu nehmen.
Sie können einen Berichtigungsanspruch geltend machen.
Kann weder Richtigkeit noch Unrichtigkeit bewiesen werden, wird ein entsprechender Vermerk angebracht.
Art. 34 Rechtsschutz
Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Rechtsweg belangt oder erweist sich die Beschreitung des Rechtswegs zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig und angemessen, so gewährt der Stadtrat zumindest für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsschutz.
Ausgenommen sind:
geringfügige Übertretungen;
Verfahren, in denen die Stadt Gegenpartei ist.
Der Stadtrat kann:
die Kostenübernahme im Einzelfall ablehnen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine schwerwiegende und offenkundige Amtspflichtverletzung begangen hat;
eine Kostenrückerstattung verfügen, wenn das Verfahren ergibt, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.
2.2.2 Arbeitszeit
Art. 35 Ordentliche Arbeitszeit
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden.
Der Stadtrat regelt:
Einteilung der Arbeitszeit, namentlich auf die einzelnen Tage und Wochen;
Arbeitszeitmodelle;
flexible Arbeitszeit; dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit um höchstens eine Stunde ausgeweitet werden; die Abgeltung erfolgt durch zusätzliche Ferien;
Leistung von Teilzeitarbeit;
gleitende Arbeitszeit;
mobile Arbeitsformen;
Arbeitszeit in Arbeitsbereichen mit besonderen Dienstplänen;
Zeitzuschläge für Nachtarbeit sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen;
Zeitzuschläge für angeordnete Überzeit während der Nacht, an Samstagen und arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen.
Art. 36 Überzeit; Grundsatz
Als Überzeit gilt Arbeit, die:
über die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit hinausgeht und
angeordnet worden ist.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, Überzeit zu leisten, sofern das für die gute Erfüllung der Verwaltungsaufgaben erforderlich und für sie zumutbar ist.
Überzeit soll:
zwei Stunden am Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Tagen oder in Notfällen;
im Kalenderjahr nicht mehr als 220 Stunden betragen.
Art. 37 Kompensation durch Freizeit
Überzeit wird soweit als möglich durch Freizeit von entsprechender Dauer ausgeglichen.
Der Ausgleich soll innert zwölf Monaten erfolgen.
Art. 38 Entschädigung
Überzeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann, wird entschädigt.
Wer in der Lohnklasse H oder höher eingereiht ist, erhält nur dann eine Entschädigung, wenn ausserordentliche Verhältnisse zu längeren Überzeitleistungen geführt haben. Die Entschädigung erfolgt durch eine vom Stadtrat festgesetzte Pauschale.
2.2.3 Lohn und Sozialleistungen
2.2.3.1 Jahreslohn
Art. 39 Lohnklassen
Der Jahreslohn wird nach Lohnklassen und Gehaltsbändern im Anhang I zu diesem Reglement geregelt.
Der Stadtrat kann innerhalb der bestehenden Lohnklassen für einzelne Dienststellen zusätzliche Lohnklassen festlegen.
Für jede Funktion ist eine Lohnklasse vorgesehen.
Der Stadtrat regelt die Zuordnung der Funktionen zu den einzelnen Lohnklassen.
Art. 40 Ausrichtung des Jahreslohns
Der Jahreslohn umfasst 13 Monatslöhne.
Art. 41 Anfangslohn
Der Anfangslohn entspricht dem Mindestansatz der massgebenden Lohnklasse, sofern Ausbildung, Erfahrung im Beruf, das städtische Lohngefüge, die Arbeitsmarktsituation oder andere Umstände nicht eine andere Einstufung verlangen.
Erfahrungen in Betreuungs- oder Erziehungsaufgaben sowie in ausserberuflichen Engagements (bspw. Freiwilligenarbeit) sind angemessen zu berücksichtigen.
Art.
42 Erhöhung innerhalb der Lohnklasse
a) Grundsatz
Bis zur Erreichung des Höchstbetrages der massgebenden Lohnklasse kann der Jahreslohn jeweils auf 1. April im Rahmen der aufgrund des Budgets in der Dienststelle zur Verfügung stehenden Lohnsumme erhöht werden.
Die effektive Erhöhung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist von folgenden Faktoren abhängig:
individuelles Verhalten und Leistung;
Alter und Berufserfahrung;
internes Lohngefüge;
Arbeitsmarktsituation;
eigene bisherige Lohnentwicklung;
allfälliger Teuerungsausgleich.
Der Lohn kann unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Abs. 2 um höchstens 10 % innerhalb der Lohnklassenbreite erhöht werden.
Art. 42bis b) Leistungsbereich
Das Gehaltsband Mittelwert zu Maximum I ist für Mitarbeitende mit langjähriger Berufserfahrung sowie guten Leistungen vorgesehen.
Der Leistungsbereich jeder Lohnklasse (Maximum I zu Maximum II) ist für Mitarbeitende mit langjähriger Berufserfahrung sowie sehr guten Leistungen vorbehalten. Für Gehaltsanpassungen in diesem Bereich muss eine nicht weiter als sechs Monate zurückliegende Mitarbeitendenbeurteilung vorliegen, welche die sehr guten Leistungen dokumentiert.
Art. 43 Einreihung in eine höhere Lohnklasse
Die Einreihung in eine höhere Lohnklasse setzt voraus, dass der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine höher eingereihte Funktion oder ein erweiterter Aufgabenbereich zugeteilt wird.
Bei der Einreihung in eine höhere Lohnklasse wird der Jahreslohn nach Massgabe der Einreihungsgründe festgelegt.
Art. 44 …
Art. 45 Leistungsprämien
Für besonders gute Leistungen können Leistungsprämien bis zur Höhe von CHF 5'000 gewährt werden.
Der Stadtrat erlässt ausführende Bestimmungen.
Art. 46 Naturalleistungen
Der Stadtrat regelt die Anrechnung von Naturalleistungen.
2.2.3.2 Lohnzulagen und Spesen
Art. 47 Treueprämie
Wenn die Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters es rechtfertigt, wird eine Treueprämie in der Höhe von 1/26 des Jahreslohns ausgerichtet nach Vollendung des 10., 20., 30. und 40. Dienstjahres.
Die Treueprämie kann als Urlaub bezogen werden, sofern die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Sie wird anteilmässig ausgerichtet, wenn das Dienstverhältnis nach mehr als zehn Dienstjahren alters- oder invaliditätshalber, durch Tod oder wegen nichtverschuldeter Nichtwiederwahl oder wegen nichtverschuldeter Kündigung aufgelöst wird.
Mit dem Entstehen eines neuen Anspruchs werden nicht bezogene Treueprämien ausbezahlt.
Art. 48 …
Art. 49 Inkonvenienz- und andere Zulagen
Der Stadtrat regelt die Ausrichtung von:
Inkonvenienzzulagen für Arbeitsbereiche mit besonderen Dienstplänen;
Zulagen für angeordnete Überzeit während der Nacht, an Samstagen und arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen;
…
Funktionszulagen für die länger dauernde Erfüllung von Aufgaben mit erhöhter Verantwortung, die nicht zum ordentlichen Aufgabenbereich gehören;
Verpflegungszulagen.
Art. 50 Dienst- und Schutzkleider
Der Stadtrat regelt die Abgabe von Dienst- und Schutzkleidern.
Art. 51 Auslagenersatz
Der Stadtrat regelt die Vergütung von Spesen.
2.2.3.3 Sozialzulagen
Art. 52 Familienzulage
Eine Familienzulage wird ausgerichtet an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ein eigenes Kind, das Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulage begründet, im eigenen Haushalt oder durch Unterhaltsleistungen sorgen.
Die Höhe der Familienzulage richtet sich nach dem Anhang zu diesem Reglement.
Art. 53 Geburts- und Adoptionszulage
Bei der Geburt eines Kindes wird eine Geburtszulage ausgerichtet.
Bei der Adoption eines Kleinkindes, für welches Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Adoptionsurlaub bestand (Art. 59) oder das im Zeitpunkt der Adoption höchstens vier Jahre alt ist, wird eine Adoptionszulage ausgerichtet.
Die Höhe der Geburts- und der Adoptionszulage richtet sich nach dem Anhang zu diesem Reglement.
Art. 54 Ausschluss mehrfacher Ansprüche
Sind beide Elternteile bei der Stadt beschäftigt, so erhält das Elternpaar höchstens eine Familienzulage und für das gleiche Kind höchstens eine Geburts- und Adoptionszulage.
Art. 55 Kinder- und Ausbildungszulage
Die Kinder- und Ausbildungszulage wird gemäss der Gesetzgebung über die Kinderzulagen ausgerichtet.
2.2.3.4 Lohn bei Verhinderung an der Dienstleistung
Art. 56 Lohnzahlung bei Dienstleistungen mit Erwerbsersatzanspruch
Während Militär-, Zivilschutz- und Zivildiensten, die Anspruch auf Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung begründen, besteht in den ersten zwei Monaten einer Dienstleistung Anspruch auf den vollen Lohn, in der restlichen Zeit auf 80 Prozent.
Die Erwerbsausfallentschädigung fällt, auch für Dienstleistungen während der arbeitsfreien Zeit, der Stadt zu.
Ist der Lohn niedriger als die Entschädigung, so wird diese ausgerichtet.
Art. 57 Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall
Bei Krankheit oder Unfall besteht während 24 Monaten Anspruch auf Lohnfortzahlung, in der Probezeit während zwei Monaten.
Ganze und teilweise Verhinderungen an der Arbeitsleistung wegen Krankheit und Unfall, die weniger als zwei Jahre auseinanderliegen, werden zusammengezählt. Teilweise Verhinderungen werden gleich wie ganze Verhinderungen berücksichtigt.
Sofern der Anspruch auf Lohnfortzahlung ausgeschöpft ist und die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während weniger als zwölf, aber mindestens sechs zusammenhängenden Monaten wieder ihre Leistung gemäss Arbeitsvertrag erbracht haben, entsteht ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung während maximal sechs Monaten. Haben die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während weniger als 60, aber mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten wieder ihre vertragliche Leistung erbracht, entsteht ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung während maximal eines Jahres. Ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung während 24 Monaten entsteht, wenn sie während 60 Monaten wieder ihre vertragliche Leistung erbracht haben. Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall von höchstens zehn Tagen während eines sechsmonatigen Zeitabschnitts werden nicht berücksichtigt.
Die Lohnfortzahlung beträgt während der ersten zwölf Monate 100 Prozent und anschliessend 80 Prozent des Lohns. In Härtefällen kann sie bis auf 100 Prozent des Lohns erhöht werden. Beim Zusammenfallen mit Versicherungsleistungen wird höchstens der Nettolohn ausbezahlt, wie er ohne Arbeitsverhinderung ausgerichtet worden wäre. Der Nettolohnausgleich entfällt, wenn die Lohnfortzahlung 80 Prozent des Lohns beträgt.
Ist die Krankheit oder der Unfall auf grobes Verschulden oder auf ein Wagnis zurückzuführen oder verweigert der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin die zumutbare Teilnahme oder Mitwirkung am BCM gemäss Art. 33ter Abs. 2, so kann die Höhe und Dauer der Lohnfortzahlung gekürzt werden.
Dasselbe gilt, wenn die krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bei Antritt des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden hat.
Der Stadtrat kann für die Lohnfortzahlung eine Krankentaggeld-Versicherung abschliessen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen für die zweiten zwölf Monate der Lohnfortzahlung die Hälfte der Prämien.
Art. 58 Lohnfortzahlung bei Mutterschaftsurlaub
Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaftsurlaub dauert 16 Wochen, sofern die Voraussetzungen für die Mutterschaftsentschädigung nach Bundesgesetzgebung erfüllt sind. Sie bemisst sich bei Anstellungen im Monatslohn nach dem Lohn zum Zeitpunkt des Urlaubsbezugs, bei unregelmässiger Entlöhnung nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate.
Der Bezug des Mutterschaftsurlaubs beginnt frühestens zwei Wochen vor der Geburt.
Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer des Mutterschaftsurlaubs um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, sofern das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss. Auf die Verlängerung haben nur Mütter Anspruch, die nachweisen können, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind.
Im Übrigen werden die Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung in der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung4 sachgemäss angewendet. Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung an die Stadt über.
Der Stadtrat erlässt Bestimmungen über den Vollzug.
Art. 58bis Lohnfortzahlung beim andern Elternteil
Die Lohnfortzahlung bei Vaterschaftsurlaub dauert 20 Tage, sofern die Voraussetzungen für die Vaterschaftsentschädigung nach Bundesgesetzgebung erfüllt sind. Sie bemisst sich bei Anstellungen im Monatslohn nach dem Lohn zum Zeitpunkt des Urlaubsbezugs, bei unregelmässiger Entlöhnung nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate.
Abs. 1 dieser Bestimmung gilt sachgemäss auch für eine Mitarbeiterin, bei deren Ehefrau oder eingetragener Partnerin ein Kindsverhältnis mit Geburt begründet wird, sofern nicht durch eine andere Person für dasselbe Kind Vaterschaftsurlaub nach Abs. 1 dieser Bestimmung bezogen wird. Die Lohnfortzahlung bemisst sich bei Anstellungen im Monatslohn nach dem Lohn zum Zeitpunkt des Urlaubsbezugs, bei unregelmässiger Entlöhnung nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate.
Im Übrigen werden die Bestimmungen über die Vaterschaftsentschädigung in der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung5 sachgemäss angewendet. Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung an die Stadt über.
Art. 59 Lohnfortzahlung bei Adoptionsurlaub
Die Lohnfortzahlung bei Aufnahme eines Kleinkindes, das höchstens vier Jahre alt ist, zur Pflege und Erziehung zwecks späterer Adoption, dauert höchstens acht Wochen, sofern die Voraussetzungen für die Adoptionsentschädigung nach Bundesgesetzgebung erfüllt sind. Sie bemisst sich bei Anstellungen im Monatslohn nach dem Lohn zum Zeitpunkt des Urlaubsbezugs, bei unregelmässiger Entlöhnung nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate.
Arbeiten beide Adoptiveltern bei der Stadt St.Gallen, so besteht der Anspruch nur für einen Elternteil. Die Adoptiveltern können die Arbeitsaussetzung aufteilen.
Im Übrigen werden die Bestimmungen über die Adoptionsentschädigung in der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung6 sachgemäss angewendet. Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung an die Stadt über.
Art. 59bis Lohnfortzahlung bei Betreuungsurlaub
Die Lohnfortzahlung bei Betreuung von minderjährigen Kindern, die wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind, dauert höchstens 14 Wochen, sofern die Voraussetzungen für die Betreuungsentschädigung nach Bundesgesetzgebung erfüllt sind. Sie bemisst sich bei Anstellungen im Monatslohn nach dem Lohn zum Zeitpunkt des Urlaubsbezugs, bei unregelmässiger Entlöhnung nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate.
Im Übrigen werden die Bestimmungen über die Betreuungsentschädigung in der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung7 sachgemäss angewendet. Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung an die Stadt über.
Art. 60 Lohnnachgenuss
Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters werden den Hinterlassenen, für deren Unterhalt die Verstorbene oder der Verstorbene zum überwiegenden Teil aufgekommen ist, Lohn und Sozialzulagen für den Sterbemonat und zwei weitere Monate ausgerichtet.
Art. 61 Verhältnis zu Dritten
Lohnersatzleistungen von Sozialversicherungen oder ersatzpflichtigen Dritten fallen der Stadt zu, solange sie den Lohn weiter ausrichtet. Anteilmässige Ersatzleistungen werden entsprechend angerechnet.
Gegen schadenersatzpflichtige Dritte tritt die Stadt im Umfang ihrer Leistungen in den Ersatzanspruch ein.
2.2.3.5 Verschiedenes
Art.
62 Teuerungsbedingte Anpassung von Lohn und Zulagen
a) Grundsatz
Der Jahreslohn wird in der Regel jährlich teuerungsbedingt neu festgelegt.
Der Stadtrat bestimmt die Anpassung im Rahmen der mit dem Voranschlag bewilligten Kredite durch Änderung des Anhangs zu diesem Reglement. Er berücksichtigt die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, die Finanzlage der Stadt sowie die allgemeine Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage.
Die Lohnzulagen und die Sozialzulagen kann der Stadtrat periodisch der Teuerung anpassen.
Art. 63 b) Begrenzung
Die jährliche Anpassung darf die Jahresteuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise um nicht mehr als 3 Prozentpunkte unterschreiten.
Der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise kann höchstens um 6 Prozentpunkte unterschritten werden.
Massgebend ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Oktober des Vorjahrs.
Art. 64 Prämien der Unfallversicherung
Die Stadt leistet einen angemessenen Anteil der Prämien für die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle.
Der Stadtrat bestimmt den Anteil.
2.2.4 Ferien, Urlaub, Feiertage
Art. 65 Ferien
Die jährlichen Ferien betragen ab Beginn des Kalenderjahrs, in welchem das betreffende Altersjahr vollendet wird:
a) bis zum 54. Altersjahr: 5 Wochen;
b)–c) …
d) ab dem 55. Altersjahr: 6 Wochen.
Bei jeder Dienststelle wird die Ferieneinteilung am Anfang des Jahres nach Anhören der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen so festgelegt, dass die gute Erfüllung der Verwaltungsaufgaben gewährleistet bleibt.
Bei besonderen Verhältnissen kann der Stadtrat zusätzliche Ferien bewilligen.
Art. 66 Bezug
Ferien sind in der Regel im Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht.
Die Ferientage verfallen ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem sie entstanden sind.
Der Stadtrat kann im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen, wenn ausserordentliche Umstände den Ferienbezug verunmöglichen.
Art. 67 Kürzung
Der Ferienanspruch wird anteilmässig gekürzt, wenn:
das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr dauert;
unbezahlter Urlaub von mehr als einem Monat bezogen wird.
Der Ferienanspruch kann bei bezahltem Urlaub oder bei länger dauernder Verhinderung an der Dienstleistung anteilmässig gekürzt werden. Der Stadtrat erlässt ausführende Bestimmungen.
Art. 68 Urlaub
Der Stadtrat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub.
Er sieht vor, dass für die Ausübung eines öffentlichen Amts ein angemessener Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht.
Art. 69 Feiertage und arbeitsfreie Tage
Feiertage sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachten, Stephanstag.
Arbeitsfreie Tage sind: 2. Januar, Kinderfesttag, Nachmittag des 1. Mai.
Der Stadtrat regelt die Schalteröffnung an arbeitsfreien Tagen, den Arbeitsschluss vor Feiertagen sowie den Ausfall von Arbeitstagen an Weihnachten und Neujahr.
2.2.5 Mitwirkung
Art. 70 Mitwirkung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Personalausschüsse in Dienststellen, die Personalvereinigungen und deren Präsidentenkonferenz haben das Recht auf Mitwirkung in Personalangelegenheiten.
Der Stadtrat erlässt ausführende Bestimmungen über die Mitwirkung.
2.2.6 Vorkehren bei Ungenügen oder Pflichtverletzung
Art. 71 Grundsatz
Wenn Leistung oder Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters den Anforderungen nicht genügen oder Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt werden, werden die geeigneten Führungsmassnahmen getroffen.
Zudem können:
eine Beanstandung oder Ermahnung durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle oder der Direktion ausgesprochen werden, mit oder ohne Androhung der Kündigung;
personalrechtliche Massnahmen angeordnet werden.
Vorbehalten bleibt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses wegen des Ungenügens oder der Pflichtverletzung aufgelöst werden soll.
Art. 72 Personalrechtliche Massnahmen
Personalrechtliche Massnahmen sind:
schriftlicher Verweis;
Lohnkürzung;
Rückstufung;
Zuweisung von anderen Aufgaben oder Einsatz in einem anderen Arbeitsbereich, mit oder ohne Lohnkürzung oder Rückstufung;
Einstellung im Dienst, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
Es kann zusätzlich die Kündigung angedroht werden.
Art. 73 Rechtliches Gehör
Die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter hat vor der Anordnung einer personalrechtlichen Massnahme oder vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf rechtliches Gehör.
2.2.7 Streiterledigungsverfahren
Art. 74 Beschwerden bei der Ombudsperson
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich mit Beschwerden, die das Arbeitsverhältnis betreffen, gemäss dem Reglement über die Ombudsperson vom 23. November 20048 an die Ombudsperson wenden.
Der Prüfung durch die Ombudsstelle sind jedoch Fälle entzogen, in denen eine Kündigung ausgesprochen oder ein Schlichtungsbegehren gemäss Art. 76 eingereicht wurde.
Art.
75 Personalrechtliche Klage
a) Grundsatz
Personalrechtliche Klage bei der Verwaltungsrekurskommission kann erhoben werden:
a) gegen personalrechtliche Massnahmen des Arbeitgebers;
b) zur Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen
1. aus dem Arbeitsverhältnis;
2. wegen ordentlicher oder fristloser Kündigung, Klagegrund bildet die Verletzung von Art. 12 bis 15 dieses Erlasses.
Die Erhebung der personalrechtlichen Klage setzt das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Stadt St.Gallen voraus.
Art. 75bis b) Einschränkungen
Ausgenommen von der personalrechtlichen Klage sind vermögensrechtliche Ansprüche der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aus öffentlich-rechtlichen Versicherungen.
Sofern nicht die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts geltend gemacht wird, ist die personalrechtliche Klage ausgeschlossen bei
Begründung und vertraglicher Regelung des Arbeitsverhältnisses;
Lohnanpassungen und Zuordnungen zu Lohnklassen;
Entscheiden über die Ausrichtung von ausserordentlichen Leistungsprämien.
Art. 76 Fristen
Das Schlichtungsbegehren ist einzureichen:
gegen personalrechtliche Massnahmen: innert 14 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids des Arbeitgebers;
zur Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen bei Kündigung: bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.
Die personalrechtliche Klage ist innert drei Monaten nach dem Abschluss des Schlichtungsverfahrens einzureichen.
Art. 77 Wirkung
Schlichtungsbegehren und personalrechtliche Klage:
hemmen bei Kündigung den Fristenlauf nicht;
haben bei personalrechtlichen Massnahmen keine aufschiebende Wirkung.
Art. 78 Organisation der Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle der Stadt St.Gallen wird vom Stadtrat entsprechend der Regelung von Art. 83 des kantonalen Personalgesetzes bestellt.
Die Schlichtungsstelle verhandelt in Dreierbesetzung, wenn das Schlichtungsbegehren die Kündigung des Arbeitsverhältnisses betrifft. In den übrigen Fällen handelt die oder der Vorsitzende.
Art. 79 Verfahren
Schlichtungsverfahren und Verfahren der personalrechtlichen Klage richten sich im Übrigen sachgemäss nach den Bestimmungen der Art. 78 ff. des kantonalen Personalgesetzes sowie den gestützt darauf durch die Regierung erlassenen Vollzugsbestimmungen.
3 Arbeitsverhältnisse mit Wahl durch das Stadtparlament
Art. 80 Grundsatz
Arbeitsverhältnisse, für welche die Gemeindeordnung Wahl durch das Stadtparlament vorsieht, werden auf Amtsdauer begründet.
Der Abschluss des Arbeitsvertrags erfolgt gestützt auf diesen Wahlbeschluss:
durch den Stadtrat: beim Arbeitsverhältnis Stadtschreiberin/Stadtschreiber;
durch den Stadtrat im Einvernehmen mit der GPK: beim Arbeitsverhältnis Leiterin/Leiter Finanzkontrolle;
durch die Geschäftsprüfungskommission des Stadtparlaments: beim Arbeitsverhältnis der Ombudsperson und deren Stellvertretung.
Diese Behörden üben die Befugnisse des Arbeitgebers aus.
Die Bestimmungen dieses Reglements gelten auch für die Arbeitsverhältnisse mit Wahl durch das Stadtparlament, soweit ihnen nicht die Wahl auf Amtsdauer oder die in besonderen Reglementen verankerte Unabhängigkeit der Amtsführung entgegenstehen.
Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Bestimmungen über diese Arbeitsverhältnisse.
4 Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Art. 81 Grundsatz
Privatrechtliche Dienstverhältnisse werden nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Der Stadtrat erlässt eine Verwaltungsanweisung über die Ausgestaltung der Arbeitsverträge.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 82 Durch Verfügung begründete Arbeitsverhältnisse
Arbeitsverhältnisse, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses durch Verfügung begründet worden sind, werden als öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse nach den Bestimmungen dieses Erlasses weitergeführt.
Die Verfügung wird durch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag ersetzt, wenn sie einer Änderung bedarf.
Art. 83–86bis …
Art. 87 Treueprämie
Bei den bei Inkrafttreten des Nachtrags VII bestehenden Arbeitsverhältnissen wird während einer Übergangsfrist von fünf Jahren die nächstfolgende Treueprämie noch nach dem zuvor geltenden Recht ausgerichtet.
Art. 88 Wohnsitzzulage
Für Mitarbeitende, welchen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nachtrags VII eine Wohnsitzzulage gemäss Anhang I zu diesem Reglement zusteht, wird diese noch in der ursprünglich zugesicherten Höhe während einer Übergangsfrist von 15 Jahren ausgerichtet.
Art. 89 Ausübung öffentlicher Ämter und von Nebenbeschäftigungen
Ungemeldete öffentliche Ämter, Nebenbeschäftigungen, die Übernahme leitender Funktionen bei juristischen Personen und Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck sowie die massgebliche finanzielle Beteiligung an solchen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nachtrags IX ausgeübt werden, sind umgehend zu melden.
Die Ausübung dieser öffentlichen Ämter, Nebenbeschäftigungen und leitenden Funktionen bei juristischen Personen und Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck bleibt während des laufenden Melde- und Bewilligungsverfahrens erlaubt.
2012, 11