191.11
Vollzugsreglement zum Personalreglement
Vom 30.04.2013 (Stand 01.05.2026)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 6 des Personalreglements vom 21. Februar 20121 als Reglement:
1 Allgemeines
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement enthält Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement.
Vorbehalten bleiben Ausführungsbestimmungen in besonderen Erlassen, namentlich betreffend:
Mitarbeitendenbeurteilung sowie Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche;
Arbeitszeit mit besonderen Dienstplänen;
Inkonvenienzzulagen, Verpflegungszulagen und Zulagen zur Verrichtung aussergewöhnlich beschwerlicher und gefährlicher Arbeit;
Weiterbildung;
Mitwirkung;
Hauswartpersonal;
Abstellen von Fahrzeugen.
Art. 2 Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten zum Vollzug des Personalreglements richten sich nach Anhang I zu diesem Reglement.
Art. 3 Teilzeitbeschäftigung
Bei Teilzeitbeschäftigung berechnen sich Ansprüche auf Feiertage, arbeitsfreie Tage, bezahlten Urlaub und Zulagen, die nicht auf Stundenbasis berechnet werden, nach dem Beschäftigungsumfang.
Art. 4 Allgemeine Sorgfaltspflicht, Informatiksicherheit, Datenschutz und -sicherheit
Die Mitarbeitenden haben die Maschinen, Arbeitsgeräte, Anlagen und technischen Einrichtungen wie ICT-Geräte sowie Fahrzeuge sorgfältig zu behandeln und fachgerecht zu bedienen.
Der Stadtrat erlässt Weisungen zur Anwendung und zum Einsatz von ICT-Geräten, insbesondere betreffend Informatiksicherheit, Datenschutz und Datensicherheit; wer von mobilen Arbeitsformen Gebrauch macht, bietet auch dabei Gewähr für die Einhaltung von Informatiksicherheit, Datenschutz und Datensicherheit.
Der Stadtrat kann den Erlass von Weisungen über die Nutzung von ICT-Geräten bzw. den Datenschutz und Datensicherheit delegieren.
Art. 5 Verantwortlichkeit der Angestellten
Die personalrechtliche, vermögensrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angestellten richtet sich nach dem städtischen Personalreglement und dem kantonalen Recht.
Für die Erhebung von Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüchen gegenüber Angestellten ist der Stadtrat zuständig.
Art. 5bis Altersgrenze
Die Anstellungsinstanz entscheidet spätestens drei Monate vor Erreichen der Altersgrenze in Rücksprache mit den Personaldiensten, ob ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen über die Altersgrenze hinaus weitergeführt wird. Das Arbeitsverhältnis wird befristet weitergeführt.
2 Wohnkreis (zu Art. 27)
Art. 6 Wohnkreis
Der Wohnkreis für Personen, die Bereitschafts- oder Sicherheitsdienst leisten, umfasst die Stadt St.Gallen sowie Örtlichkeiten ausserhalb der Stadt, sofern die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes bei normalen Verkehrsverhältnissen innerhalb folgender Zeiten gewährleistet ist:
20 Minuten für Mitarbeitende der Feuerwehr sowie der Entsorgung im Bereich Abwasser;
30 Minuten für Mitarbeitende der Stadtwerke sowie der Entsorgung im Bereich Abwasser, wenn eine Person in mehreren Abwasserbetrieben eingesetzt wird;
40 Minuten für Mitarbeitende der Entsorgung in den Bereichen Kehrichtheizkraftwerk und Deponie;
60 Minuten für Mitarbeitende, die in anderen Dienststellen Bereitschafts- oder Sicherheitsdienst leisten.
Die betroffenen Dienststellen erlassen im Einvernehmen mit den Personaldiensten eine Dienstanweisung, namentlich zur Bezeichnung der entsprechenden Stellen.
In Härtefällen kann die Direktion im Einvernehmen mit den Personaldiensten Ausnahmen von den Höchstzeiten nach Abs. 1 erlauben.
3 Ausübung öffentlicher Ämter (zu Art. 28)
Art. 7 Meldepflicht
Die Ausübung eines öffentlichen Amtes ist der Anstellungsinstanz vorgängig zu melden. Diese setzt die Personaldienste davon in Kenntnis.
Art. 8 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Keiner Bewilligung bedürfen:
Wahl in ein Stimmbüro;
Übernahme eines Amtes im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (Art. 314abis, 327a , 360 ff., 390 ff. ZGB).
Art. 9 Bewilligung
Die Bewilligung für die Ausübung eines öffentlichen Amts ist vorsorglich vor der Kandidatur für das Amt einzuholen.
Die Bewilligung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes wird durch den Stadtrat erteilt.
Art. 9bis Mitgliedschaft im St.Galler Stadtparlament
Von der Mitgliedschaft im St.Galler Stadtparlament sind ausgeschlossen:
Mitarbeitende, die einem Mitglied des Stadtrats direkt unterstellt sind;
Mitarbeitende der Administration der Stadtkanzlei und Mitarbeitende der Finanzkontrolle;
Abteilungs- und Bereichsleitende sowie Stabsmitarbeitende der Dienststelle Finanzen.
Art. 10 Anspruch auf bezahlten Urlaub
Muss das öffentliche Amt während der ordentlichen Arbeitszeit ausgeübt werden, so besteht Anspruch auf bezahlten Urlaub während höchstens 15 Arbeitstagen pro Jahr für alle öffentlichen Ämter. Dieser Anspruch ist nicht kumulierbar.
Der Stadtrat kann ausnahmsweise weitergehenden bezahlten Urlaub bewilligen.
4 Ausübung von Nebenbeschäftigungen und finanzielle Beteiligungen (zu Art. 29)
Art. 11 Meldepflicht
Die Mitarbeitenden melden der Anstellungsinstanz vorgängig:
Regelmässige Nebenbeschäftigungen, die entschädigt werden, wenn die Entschädigung 2’500 Franken je Jahr übersteigt;
die Übernahme leitender Funktionen in juristischen Personen mit wirtschaftlichem Zweck und in Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind;
die finanzielle Beteiligung an juristischen Personen oder Unternehmen gemäss Bst. b, wenn die Beteiligung mindestens ein Drittel des Vermögens derselben umfasst.
Die Anstellungsinstanz setzt die Personaldienste über die Meldungen in Kenntnis.
Art. 12 Bewilligungspflicht
Eine Bewilligung unter den Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 2 Personalreglement ist erforderlich für:
Nebenbeschäftigungen und leitende Funktionen gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. a und b dieses Reglements;
andere Nebenbeschäftigungen, sofern sich nach deren Aufnahme eine Unvereinbarkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Personalreglement manifestiert.
Eine Unvereinbarkeit mit dem Arbeitsverhältnis kann insbesondere vorliegen, wenn:
die gesamte zeitliche Beanspruchung durch die Haupt- und die Nebenbeschäftigung bzw. die Übernahme leitender Funktionen ein volles Arbeitspensum um mehr als zehn Prozent übersteigt;
die Nebenbeschäftigung oder die Übernahme leitender Funktionen einen Zusammenhang mit der amtlichen Aufgabe aufweisen können.
Die Bewilligung wird durch die Anstellungsinstanz im Einvernehmen mit den Personaldiensten erteilt.
Art. 13 Kein Anspruch auf bezahlten Urlaub
Für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung wird kein bezahlter Urlaub gewährt.
…
Art. 14 Vertretung der Stadt in öffentlichen oder privaten Körperschaften
Wer die Stadt gemäss Pflichtenheft in einer öffentlichen oder privaten Körperschaft vertritt, übt keine Nebenbeschäftigung aus.
Entschädigungen und Sitzungsgelder, die durch Dritte für diese im Rahmen der Arbeitszeit erfolgten Tätigkeit ausgerichtet werden, fallen der Stadt zu.
4bis Verschwiegenheit (zu Art. 30)
Art. 14bis Amtsgeheimnis
Zuständige Behörde zur Erteilung der Einwilligung im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19372 ist:
Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle, wenn die Auskunftserteilung durch eine Person erfolgen soll, die in der Dienststelle tätig ist;
Direktorin bzw. Direktor, wenn die Auskunftserteilung durch die Leiterin bzw. den Leiter einer Dienststelle erfolgen soll;
Stadtrat, wenn die Auskunftserteilung durch ein Mitglied des Stadtrats, eine Stabsstelle oder die Leiterin bzw. den Leiter der Finanzkontrolle erfolgen soll.
5 Arbeitszeit (zu Art. 35)
5.1 Einteilung der Arbeitszeit
Art. 15 Grundsatz
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ist auf die Werktage Montag bis Freitag verteilt.
Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für Dienststellen, die den Betrieb auch nachts, an Wochenenden und an Feier- oder arbeitsfreie Tage aufrechterhalten müssen.
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt bei einem Beschäftigungsumfang von 100 Prozent von Montag bis Freitag grundsätzlich 8 Stunden und 24 Minuten, an Tagen mit arbeitsfreien Halbtagen 4 Stunden und 12 Minuten.
Art. 16 Pausen
Wenn es betrieblich möglich ist, wird je Halbtag eine Pause von 15 Minuten gewährt. Diese zählt als Arbeitszeit.
Bei besonderen Verhältnissen kann die Dienststelle im Einvernehmen mit den Personaldiensten eine abweichende Regelung bewilligen.
Bei einer zusammenhängenden tatsächlichen täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden muss eine Mittagspause oder eine vergleichbare Arbeitsunterbrechung von mindestens 30 Minuten eingehalten werden. Sie zählt nicht als Arbeitszeit und wird in der Regel in der Mitte der Tagesarbeitszeit bezogen.
5.2 Gleitende Arbeitszeit
Art. 17 Grundsatz
Wer nicht aus betrieblichen Gründen an feste Arbeitszeiten gebunden ist, hat Anspruch auf Gleitzeit.
Vorbehalten bleiben Einschränkungen, wenn betriebliche Gründe dies erfordern.
Art. 18 Gleitzeit
Die Gleitzeit dauert von Montag bis Freitag von 06.00 bis 20.00 Uhr.
Die Dienststelle stellt die gute Erfüllung der Verwaltungsaufgaben sowie die Erreichbarkeit der verantworteten Organisationseinheit sicher.
Während der Gleitzeit kann im Rahmen der betrieblichen Anforderungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit frei entschieden werden. Die Mittagspause richtet sich nach Art. 16 dieses Erlasses.
Die Dienststelle kann in begründeten Fällen das Arbeiten ausserhalb des in Abs. 1 dieses Artikels festgelegten Zeitraums zulassen.
Art. 19–21 …
Art. 22 Berechnung von Abwesenheiten
Ganze oder halbe Abwesenheitstage werden im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit nach Massgabe der Soll-Arbeitszeit berechnet.
Art. 23 Zeitguthaben und Zeitschulden
Zeitguthaben und Zeitschulden sollen während des Kalenderjahres ausgeglichen werden. Der Ausgleich erfolgt in Absprache mit der vorgesetzten Stelle.
Zeitguthaben verfallen am Ende des Kalenderjahres, soweit sie 60 Stunden übersteigen. Die Dienststelle kann im Einvernehmen mit den Personaldiensten den Übertrag auf das folgende Kalenderjahr bewilligen.
Zeitschulden werden am Ende des Kalenderjahres durch Lohnabzug ausgeglichen, soweit sie 60 Stunden übersteigen. Die Dienststelle kann im Einvernehmen mit den Personaldiensten den Übertrag auf das folgende Kalenderjahr bewilligen.
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so sind Zeitguthaben oder Zeitschulden bis zum Austrittstag auszugleichen. Ein Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird in der Regel gestrichen, eine Zeitschuld verpflichtet zu einer Lohnrückerstattung.
Kann ein Zeitguthaben aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht ausgeglichen werden, wird es auf Antrag der Dienststelle im Einvernehmen mit den Personaldiensten ohne Zuschlag ausbezahlt.
Art. 24 Zeiterfassung
Wer die gleitende Arbeitszeit in Anspruch nimmt, belegt die Arbeitszeiten mit der "Elektronischen Zeiterfassung".
Der Arbeitszeitnachweis wird bei den Dienststellen monatlich stichprobenweise kontrolliert.
Art. 25 Ausnahmen
Die Direktion kann im Einvernehmen mit den Personaldiensten in Einzelfällen Ausnahmen von der Pflicht zur Zeiterfassung vorsehen. Ausnahmen sind möglich für Mitarbeitende, die keinen Anspruch auf Entschädigung für Überzeit haben (Art. 38 Abs. 2 PR).
Wird die Arbeitszeit nicht erfasst, können keine Arbeitszeitmodelle gemäss Art. 32 dieses Reglements gewählt werden. Es besteht jedoch ein Anspruch auf fünf Kompensationstage.
Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfall, Militär, öffentlichen Ämtern, bezahltem Urlaub, Ferien und Kompensation müssen festgehalten und den Personaldiensten1 gemeldet werden.
Art. 26 Missbrauch
Bei Missbrauch kann das Recht auf gleitende Arbeitszeit eingeschränkt werden. Personalrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 27 Sonderregelungen
Die Dienststelle kann im Einvernehmen mit den Personaldiensten bewilligen:
regelmässige oder länger als drei Monate dauernde Abweichungen in der Aufteilung der Arbeitszeit;
besondere Formen der Zeiterfassung.
Im Einzelfall können kurzfristige Abweichungen in der Aufteilung der Arbeitszeit mit der vorgesetzten Person vereinbart werden.
5.3 Mobile Arbeitsformen (zu Art. 35 Bst. f.)
Art. 28 Begriff und Grundsatz
Unter mobilen Arbeitsformen wird jede Tätigkeit verstanden, welche die Mitarbeitenden nicht am angestammten Arbeitsplatz verrichten. Es kann von zu Hause aus (Homeoffice) sowie in anderen geeigneten Räumlichkeiten innerhalb und ausserhalb der Stadt und unterwegs gearbeitet werden (Mobileoffice).
Sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen und die notwendige Infrastruktur vorhanden ist, kann die Dienststelle auf Antrag bewilligen, dass regelmässig ein Teil der Arbeitszeit mobil gearbeitet wird. Es wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Dienststelle und den Mitarbeitenden abgeschlossen.
In begründeten Fällen kann die Dienststelle mobiles Arbeiten im Rahmen des vollen Beschäftigungsumfangs gemäss Arbeitsvertag bewilligen.
Der Arbeitsweg kann von der Dienststelle unter der Voraussetzung als Arbeitszeit bewilligt werden, dass der Arbeitsinhalt, die Reisedauer und die Reisebedingungen eine ununterbrochene Arbeitserfüllung von mindestens 30 Minuten ermöglichen.
Die direkten Vorgesetzten können gelegentliches mobiles Arbeiten nach mündlicher Absprache bewilligen.
Eine Ablehnung des Antrages auf regelmässiges mobiles Arbeiten muss von der Dienststelle schriftlich begründet werden.
Es besteht kein Anspruch auf mobiles Arbeiten, ebenso wenig auf Zeitzuschläge oder sonstige Abgeltung für unregelmässige Arbeitszeiten.
Art. 29 Arbeitsmittel und Infrastruktur
Die Kosten für die privaten Arbeitsmittel, die Infrastruktur und den Betrieb gehen zu Lasten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Die Stadt beteiligt sich an den privaten Kosten beim mobilen Arbeiten, wenn sie es anordnet oder den Mitarbeitenden nicht dauernd ein städtischer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die Stadt ermöglicht den Anschluss an die städtische Informatikstruktur.
…
Art. 29bis Gesundheitsschutz
Die Stadt stellt beim mobilen Arbeiten sicher, dass der Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung3 und des Arbeitsgesetzes4 und seinen Ausführungsbestimmungen über den Gesundheitsschutz entsprechen. Sie kann in begründeten Fällen die Einhaltung der Vorschriften überprüfen.
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, bei der Überprüfung des Arbeitsplatzes bei mobilem Arbeiten mitzuwirken und die Vorgaben der Stadt betreffend den Gesundheitsschutz zu befolgen.
Art. 30 Vereinbarung
Weitere Bestimmungen zu mobilen Arbeitsformen, im Sinne der operativen Umsetzung im Arbeitsalltag, erlassen die Personaldienste in einer entsprechenden Weisung. Auf Basis dieser Weisung schliessen die Dienststelle und die Mitarbeitenden eine Vereinbarung ab. Die Personaldienste legen die Grundzüge der Vereinbarung fest.
5.4 Flexible Arbeitszeitmodelle
Art. 31 Grundsatz
…
Wenn es mit der guten Erfüllung der Aufgaben vereinbar ist, kann die Dienststelle flexible Arbeitszeitmodelle bewilligen.
Der Wechsel eines Arbeitszeitmodells erfolgt in der Regel auf Jahresbeginn.
…
Art. 32 Varianten
Variante | Abweichung vom Beschäftigungsumfang gemäss Arbeitsvertrag | Auswirkung auf Jahreslohn | zusätzliche Kompensationsstunden |
|---|---|---|---|
VI | keine | keine | keine |
VII | keine | minus 1 x 2.38 % | plus 42 Std. bzw. 5 Tage |
VIII | keine | minus 2 x 2.38 % | plus 84 Std. bzw. 10 Tage |
IX | plus 1 Std. | keine | plus 42 Std. bzw. 5 Tage |
Wird Variante IX bei Teilzeitverhältnissen angewendet, so beträgt die Pluszeit eine Stunde mal reduzierter Beschäftigungsumfang. Die 42 Kompensationsstunden vermindern sich entsprechend.
Art. 32bis Einschränkung der Wahl der Varianten
Bei dauerhafter ganzer oder teilweiser Abwesenheit von mehr als 365 Kalendertagen wird das Arbeitszeitmodell IX in Arbeitszeitmodell VI umgewandelt. Das Arbeitszeitmodell IX kann erst auf den 1. Januar des Folgejahres wieder beantragt werden.
Art. 33 Kompensationsstunden
Für den Bezug der zusätzlichen Kompensationsstunden aus einem Arbeitszeitmodell werden die Bestimmungen über den Bezug von Ferien (Art. 66 PR) sachgemäss angewendet.
Bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Militär- oder Zivilschutzdienst von mehr als 90 Kalendertagen werden die Bestimmungen über die Kürzung des Ferienanspruchs (Art. 61 VZP) sachgemäss angewendet.
5.5 Zeitzuschläge
Art. 34 Nachtarbeit
Für Nachtarbeit, die als ordentliche Arbeitszeit geleistet wird, besteht Anspruch auf folgenden Zeitzuschlag:
20.00 Uhr bis 24.00 Uhr: 10 %
24.00 Uhr bis 05.00 Uhr: 20 %
Beträgt die geleistete Arbeitszeit zu den anspruchsgebenden Zeiten weniger als 60 Minuten, besteht kein Anspruch auf einen Zeitzuschlag.
Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für Arbeitsbereiche mit besonderen Dienstplänen.
Art. 35 Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, die als ordentliche Arbeitszeit geleistet wird, besteht Anspruch auf folgenden Zeitzuschlag:
An Sonntagen und Feiertagen: 20 %
Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für Arbeitsbereiche mit besonderen Dienstplänen.
Art. 36 Überzeit
Für Überzeit besteht Anspruch auf folgenden Zeitzuschlag:
a) während der Nacht an Werktagen
1. von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr: 20 %
2. von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr: 30 %
b) an Samstagen und arbeitsfreien Tagen: 20 %
c) an Sonntagen und Feiertagen: 30 %
Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für Arbeitsbereiche mit besonderen Dienstplänen.
6 Lohnklassen (zu Art. 39)
Art. 37 Zuordnung
Die Zuordnung der Funktionen zu den einzelnen Lohnklassen richtet sich nach dem Anhang II zu diesem Reglement.
Die Berufserfahrung wird entsprechend berücksichtigt und kann bei bestimmten Funktionen eine fehlende Ausbildung ersetzen.
Können einzelne Funktionen nicht eindeutig einer Lohnklasse zugeordnet werden, respektive liegt eine Funktion zwischen zwei Lohnklassen, erfolgt die Einreihung in die tiefere der beiden Lohnklassen. Bei der Lohnfestlegung kann das Lohmaximum II der tieferen Lohnklasse um bis zu 5 % überschritten werden.
Über die definitive Zuordnung der Funktionen zu Lohnklassen entscheiden die Personaldienste abschliessend.
7 Ausrichtung des Jahreslohnes (zu Art. 40)
Art. 38 Ausrichtung
Der Jahreslohn wird wie folgt ausgerichtet:
jeweils in der zweiten Monatshälfte 1/13 des Jahreslohnes;
in den Monaten Juni und November zusätzlich die Hälfte des 13. Monatslohns.
Grenzgängerinnen und Grenzgängern kann der Jahreslohn in 14 Teilen ausbezahlt werden, wenn dies der Gesetzgebung an ihrem Wohnort entspricht.
Der Lohn wird auf ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz ausbezahlt.
8 Anfangslohn (zu Art. 41)
Art. 39 Einarbeitungszeit
Wer sich in den Aufgabenbereich einarbeiten muss, kann vorerst tiefer eingereiht werden, als es der Einreihung im Stellenplan entspricht.
Die Einreihung gemäss Stellenplan soll aber spätestens bis zum Beginn des übernächsten Jahres erfolgen, wenn die Leistungen den Anforderungen entsprechen.
Art. 40 Stellvertretung
Bei Mitarbeitenden, welche in Stellvertretung regelmässig und in erheblichem Ausmass Aufgaben einer vorgesetzten Person erfüllen, kann das Lohnmaximum II der jeweiligen Lohnklasse um bis zu 5 % überschritten werden.
Massgebend für eine Lohnanpassung sind der aktuelle Lohn, die individuelle Leistung sowie das Ausmass der zusätzlich anfallenden Aufgaben.
9 Lohnerhöhungen (zu Art. 42)
Art. 41 Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Lohnerhöhung innerhalb der Lohnklasse ist, dass in regelmässigen Abständen eine Mitarbeitendenbeurteilung gemäss Reglement zum Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch MAGplus (RMG)5 durchgeführt wird.
Für Lohnerhöhungen im Leistungsbereich, inkl. 5 % Band, darf die Mitarbeitendenbeurteilung nicht mehr als 6 Monate zurückliegen.
Die Beurteilungsgespräche können gleichzeitig mit einem allenfalls periodisch durchgeführten Mitarbeitendengespräch stattfinden.
10 Leistungsprämien (zu Art. 45)
Art. 42 Arten
Es bestehen die folgenden Arten von Leistungsprämien:
Geldleistung, Naturalgeschenk oder bezahlter Urlaub;
Teamprämien als Geld- oder Naturalleistungen (ausgeschlossen Personalausflüge) in gleichen Teilen für Mitarbeitende einer Organisationseinheit, die gemeinsam eine besonders gute Leistung erbracht haben. Der Betrag je Teammitglied beträgt maximal CHF 500.
Art. 43 …
Art. 44 Entscheidungskompetenz
Leistungsprämien werden im Rahmen des der Dienststelle zugeteilten Prämienvolumens zugesprochen:
im Wert bis CHF 2'500 von der Dienststelle;
im Wert von über CHF 2'500 von der Direktion;
Die Zuständigkeit für Teamprämien richtet sich nach dem Gesamtbetrag.
11 Naturalleistungen (zu Art. 46)
Art. 45 Verpflegung
Die Entschädigung für die Verpflegung wird im Rahmen der Ansätze der AHV vom Lohn abgezogen.
Art. 46 Private Benützung von Dienstfahrzeugen
Die zuständige Dienststelle kann die Bewilligung zur privaten Benutzung von Dienstfahrzeugen erteilen. Für die Kontrolle ist ein entsprechendes Fahrtenbuch zu führen; die Privatbenützung ist periodisch abzurechnen.
Die Vergütung für die Benützung richtet sich nach Anhang III zu diesem Reglement.
12 Treueprämie (zu Art. 47)
Art. 47 Umwandlung
Die Treueprämie von 1/26 des aktuellen Jahreslohnes entspricht einem Urlaub von zwei Wochen auf der Basis der geleisteten Jahresstunden.
13 …
Art. 48 …
14 Funktionszulagen (zu Art. 49)
Art. 49 Funktionszulage
Eine länger dauernde Erfüllung von Aufgaben mit erhöhter Verantwortung liegt vor, wenn die Beanspruchung mindestens drei Monate dauert.
Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach Art und Umfang der zusätzlichen Aufgaben. Die Zulage kann versichert werden.
Sie beträgt in der Regel pro Monat 1/13 der Erhöhung, die einer Übertragung der Aufgabe mit erhöhter Verantwortung in Betracht käme.
In besonderen Fällen kann eine Pauschalentschädigung festgelegt werden.
15 Dienst- und Schutzkleider (zu Art. 50)
Art. 50 Beschaffung und Abgabe
Erfordert die Funktion von Mitarbeitenden das Tragen von speziellen Dienst- und Schutzkleidern, werden die Ausrüstungen von der Dienststelle beschafft und an das Personal abgegeben.
Die Dienststelle regelt die Beschaffung, die Abgabe, die Reassortierung und den Unterhalt sowie die Pflege der Dienst- und Schutzkleider.
Die Mitarbeitenden halten die Dienst- und Schutzkleider in gebrauchsfähigem, sauberem Zustand.
16 Spesenregelungen (zu Art. 51)
Art. 51 Grundsatz
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die sich bei der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben notwendig ergeben.
Vergütet werden:
Fahrkosten / Dienstreisen;
Verpflegungskosten;
Übernachtungskosten;
Weitere Ausgaben.
Art. 52 Fahrkosten / Dienstreisen; Grundsatz
Es werden vergütet:
Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erster Klasse;
Fahrkosten mit Privatfahrzeugen, sofern die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu grosse Umtriebe oder Zeitverlust verursacht und kein geeignetes Dienstfahrzeug zur Verfügung steht.
Art. 52bis Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die effektiven Fahrkosten vergütet. Die Fahrkarten sind über das von der Stadt vorgeschriebene Web-Tool zu bestellen.
Fallen voraussichtlich jährliche Fahrkosten in doppelter Höhe des Jahres-Halbtax-Abonnements an, werden die Halbtax-Abonnementskosten sowie die Halbpreis-Fahrkarten vergütet.
Überschreiten die jährlichen Fahrkosten den Preis eines Generalabonnements, werden die Kosten für ein Generalabonnement vergütet.
Wer zu mindestens 40 % ungekündigt angestellt ist (inkl. Lehrvertrags- und ganzjährige Praktikumsverhältnisse), hat Anspruch auf den Bezug eines um 10 % vergünstigten Ostwind-Firmenabos 2. Klasse. Bei Angestellten im Stundenlohn muss die im Arbeitsvertrag vorgesehene Zielbeschäftigungsquote mindestens 40 % betragen, damit der Anspruch besteht.
Wenn ein privates General-, Halbtax- oder Zonen-Abonnement besteht, werden die Kosten für volle Einzelbillette, maximal bis zum Kaufpreis des jeweiligen Abonnements, vergütet.
Art. 52ter Fahrten mit privaten Verkehrsmitteln
Die Vergütung für Fahrten mit privaten Verkehrsmitteln richtet sich nach dem Anhang III zu diesem Reglement.
Die Vergütung bezieht sich auf alle Kosten, die mit der Benützung des privaten Fahrzeuges verbunden sind, einschliesslich der Versicherung und der Kosten zur Behebung von Schäden.
Wer bei Ausübung der Verwaltungsaufgaben regelmässig ein privates Fahrzeug benützt, bedarf der Bewilligung der Direktion.
Art. 52quater Flugreisen
Für Flugreisen werden die Kosten der Economy Class vergütet. Es ist der möglichst kostengünstigste Tarif zu buchen.
Art. 53 Verpflegung ausserhalb des Arbeitsplatzes
Treten Mitarbeitende eine Dienstreise an oder sind sie aus anderen Gründen gezwungen, sich ausserhalb ihres sonstigen Arbeitsplatzes zu verpflegen, haben sie Anspruch auf Vergütung der Kosten gemäss Anhang III zu diesem Reglement.
Art. 53bis Hotelkosten
In der Regel sind Hotels der Mittelklasse zu wählen.
Mit vorgängiger Bewilligung der Direktion kann aus Geschäftsinteresse oder Repräsentationsgründen ein Hotel einer höheren Preiskategorie gewählt werden.
Art. 53ter Private Übernachtung
Bei privater Übernachtung bei Freunden oder Bekannten werden maximal CHF 50 für ein Geschenk vergütet.
Art. 54 Geschäftliche Repräsentationsaufgaben
Grundsätzlich ist bei geschäftlichen Einladungen Zurückhaltung zu üben. Die anfallenden Kosten müssen stets durch das dienstliche Interesse gedeckt sein. Bei der Wahl der Lokalitäten ist auf die Bedeutung des Kontaktes sowie die ortsüblichen Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Vergütet werden die effektiven Kosten. Folgende Angaben sind auf dem Spesenbeleg zu vermerken:
Namen aller anwesenden Personen;
Name und Ort des Lokals (normalerweise auf der Rechnung);
Datum der Einladung (normalerweise auf der Rechnung);
Zweck der Einladung.
Art. 54bis Weiterbildung
Für Auslagen im Zusammenhang mit bewilligten Weiterbildungen nach Art. 3 Bst. a und b Weiterbildungsreglement (RWB) ist dieses Reglement anzuwenden.
Es wird auch für Auslagen im Zusammenhang mit notwendigen fachlichen Weiterbildungen, die für die Ausübung der Funktion zwingend vorausgesetzt werden, angewendet.
Art. 54ter Smartphone, Telefongespräche
Über die Beschaffung von Mobiltelefonen/Smartphones entscheidet die Dienststelle unter Berücksichtigung der geschäftlichen Notwendigkeit und der geforderten Erreichbarkeit.
Unabhängig davon, ob es sich um ein Geschäfts- oder privat beschafftes Mobiltelefon/Smartphone handelt, werden nur die Kosten geschäftlich geführter Telefongespräche, SMS/MMS-Services und Datenbezüge vergütet. Die Dienststellen rechnen privat genutzte Dienste bei Geschäfts-Mobiltelefonen/Smartphones in geeigneter Form über den Lohn ab. Bei hohen Spesen mit privaten Mobiltelefonen/Smartphones kann die Dienststelle ein CMN-Abonnement anordnen.
Art. 54quater Kleinausgaben
Kleinausgaben, wie z.B. Parkgebühren etc., werden gegen Originalbeleg vergütet, wenn der Betrag CHF 5 übersteigt. Sofern die Beibringung eines Originalbelegs unmöglich bzw. unzumutbar ist, kann ausnahmsweise ein Eigenbeleg bis maximal CHF 20 eingereicht werden.
17 Lohn bei Verhinderung an der Dienstleistung (zu Art. 56 f.)
Art. 55 Arztzeugnis
Dauert die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall länger als fünf Arbeitstage, ist ein Arztzeugnis beizubringen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe wie z.B. wiederholte krankheitsbedingte Abwesenheiten kann diese Frist verkürzt werden.
Art. 56 …
Art. 57 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wenn die Arbeitnehmerin bis spätestens vier Wochen nach der Geburt schriftlich den Willen bekundet, das Arbeitsverhältnis nach der Niederkunft nicht fortzusetzen, so erlischt es nach Ende des Lohnanspruchs.
18 Prämien für Nichtberufsunfallversicherung (zu Art. 64)
Art. 58 Anteile Stadt und Personal
Die Stadt leistet Prämien für die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle, soweit sie nicht nach Abs. 2 gedeckt sind.
Das Personal trägt zwei Drittel der Nichtberufsunfall-Prämien. Massgebend ist der durchschnittliche Ansatz der Versicherer, gewichtet nach den Lohnsummen des Vorjahres.
19 Ferien (zu Art. 65 f.)
Art. 59 Sonderregelung
Hortleiterinnen und Hortleiter sowie Hortnerinnen und Hortner haben Anspruch auf eine zusätzliche Ferienwoche.
Art. 60 Kürzung gemäss Art. 67 Abs. 1
Beim Ein- und Austritt im Laufe des Jahres sowie bei unbezahltem Urlaub von mehr als 30 Tagen wird der Ferienanspruch wie folgt ermittelt: (Anzahl Ferientage x Dienstzeit * in Kalendertagen) / 365 = Anspruch *inkl. bis 30 Tage eines allfälligen unbezahlten Urlaubs
Art. 61 Kürzung gemäss Art 67 Abs. 2
Bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Militär- oder Zivilschutzdienst wird der Ferienanspruch wie folgt gekürzt: (Anzahl Ferientage x (Abwesenheit in Kalendertagen -90) / 365 = Kürzung
Abwesenheiten wegen Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub werden in die Berechnung einbezogen, soweit sie vier Monate übersteigen.
Art. 62 Rundungen
Bei der Berechnung gemäss den Art. 60 und Art. 61 werden Bruchteile von 0,25 und mehr auf halbe und 0,75 und mehr auf ganze Tage gerundet. Kleinere Bruchteile werden abgerundet.
Art. 63 Saldi bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beim Austritt werden zu viel bezogene Ferientage mit allfälligen Zeitguthaben oder mit dem Lohn verrechnet.
Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erfolgt keine Belastung, wenn die bezogenen Ferien den Anspruch gemäss Art. 65 PR übersteigen.
20 Urlaub (zu Art. 68)
20.1 Bezahlter Urlaub
Art. 64 Urlaub für besondere Ereignisse
Für besondere Ereignisse wird wie folgt Urlaub gewährt:
1. Familienereignisse, Familienpflichten
a) Heirat: 3 Tage
b) Heirat der Kinder, der Eltern oder Geschwister: 1 Tag
bbis) Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen
c) bei Geburt, für den rechtlich anderen Elternteil: 20 Tage
cbis) bei Adoption eines Kleinkindes, das höchstens vier Jahre alt ist: bis 8 Wochen
d) Tod von Ehegattin/Ehegatte, Lebenspartnerin/Lebenspartner, Kindern oder Eltern: bis 3 Tage
e) Tod von Geschwistern, der Gross- und Schwiegereltern, von Verschwägerten, des Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter, eines Enkelkindes: bis 2 Tage
f) Pflege kranker Familienmitglieder, soweit die Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann, je Ereignis: 3 Tage, insgesamt höchstens 15 Tage/Jahr
g) Betreuung von minderjährigen Kindern, die wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind: bis 14 Wochen
2. Wohnungswechsel im ungekündigten Arbeitsverhältnis und während der Kündigungsfrist bei Pensionierung: 1 Tag
3. Militärischer Orientierungstag bzw. Inspektion: je bis 1 Tag
4. Teilnahme an Veranstaltungen von Jugend und Sport: bis 5 Tage/Jahr
5. Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen von Personalorganisationen: bis 5 Tage/Jahr
6. Gemeinschaftsanlässe von Dienststellen bzw. Abteilungen: bis ½ Tag
Ereignisse, die in die arbeitsfreie Zeit fallen, können in der Regel nicht nachbezogen werden. Ausgenommen sind Ereignisse gemäss Ziff. 1 Bst. a, bbis, c, cbis oder d sowie gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung.
Die Bestimmungen für Ereignisse in Zusammenhang mit Familienmitgliedern gelten für Kinder, Ehegattin oder Ehegatten, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Eltern, Grosseltern, Geschwister und Schwiegereltern.
Art. 64bis Urlaub des andern Elternteils
Für den Bezug des Vaterschaftsurlaubs gilt eine Rahmenfrist von 12 Monaten. Mindestens zehn Tage des bezahlten Urlaubs müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden.
Für den Bezug des Urlaubs einer Mitarbeiterin, bei deren Ehefrau oder eingetragener Partnerin ein Kindsverhältnis mit Geburt begründet wird, gilt eine Rahmenfrist von 12 Monaten. Mindestens zehn Tage des bezahlten Urlaubs müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden.
Art. 64ter Adoptionsurlaub
Für den Bezug des Adoptionsurlaubs gilt eine Rahmenfrist von 12 Monaten. Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Aufnahme des Kindes.
Art. 64quater Betreuungsurlaub
Für den Bezug des Betreuungsurlaubs gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten. Sie beginnt am Tag, an dem der erste Urlaubstag bezogen wird. Die Fristauslösung gilt danach für alle Anstellungsverhältnisse beider Elternteile. Sind beide Elternteile erwerbstätig, so haben sie gemeinsam einen Anspruch auf höchstens 14 Wochen bezahlten Urlaub.
Art. 65 Urlaub für ausserordentliche Anlässe
Für ausserordentliche Anlässe, die sich nicht in die arbeitsfreie Zeit verlegen lassen, kann bei triftigen Gründen Urlaub gewährt werden:
durch die Dienststelle bis zu drei Tagen je Ereignis, höchstens jedoch bis zu fünf Tagen im Jahr;
durch die Direktion bis zu fünf Tage pro Ereignis, höchstens jedoch bis zu zehn Tagen im Jahr.
20.2 Unbezahlter Urlaub
Art. 66 Grundsatz
Unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn die gute Erfüllung der Verwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Unbezahlter Urlaub soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.
Art. 67 Entscheidungskompetenz
Über die Bewilligung von unbezahltem Urlaub entscheidet:
bis zu einem Monat: die Dienststelle;
von mehr als einem Monat: die Direktion nach Rücksprache mit den Personaldiensten.
…
Art. 68 Beiträge an die Pensionskasse
Unbezahlter Urlaub berührt das Versicherungs-Verhältnis zur Pensionskasse nicht.
Übersteigt der unbezahlte Urlaub drei Monate, so entrichtet die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter neben den persönlichen Beiträgen auch jene der Stadt.
21 Feiertage und arbeitsfreie Tage (zu Art. 69)
Art. 69 Nachbezug
Die entsprechende Zeit kann nachbezogen werden, wenn:
an Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen Dienst geleistet werden muss;
Feiertage oder arbeitsfreie Tage in die Ferien oder in die Freizeit gemäss besonderem Dienstplan fallen.
Art. 70 Weihnachten und Neujahr
Fällt der Weihnachtstag und der Neujahrstag auf einen Mittwoch, ist der folgende Freitag arbeitsfrei.
Die Nachmittage des 24. und des 31. Dezember sind arbeitsfrei. Fallen diese Tage auf einen Montag, so sind auch die Vormittage arbeitsfrei.
22 Beiträge an Personalveranstaltungen und besondere Anlässe
Art. 71 Grundsatz
Für Personalveranstaltungen und besondere Anlässe besteht Anspruch auf die im Anhang III zu diesem Reglement geregelten Beiträge.
22bis Arbeitsverhältnisse mit Wahl durch das Stadtparlament (zu Art. 80)
Art. 71bis Unterstellung und Zuordnung
Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis mittels Wahl oder Genehmigung durch das Stadtparlament oder die Geschäftsprüfungskommission auf Amtsdauer begründet wird, unterstehen personalrechtlich derjenigen Gesamtbehörde, welche für den Abschluss des Arbeitsvertrags zuständig ist.
Die personaladministrative Zuordnung richtet sich nach Anhang IV dieses Reglements.
23 Personaldienste
Art. 72 Stellung und Kompetenz
Die Personaldienste sorgen für eine einheitliche Anwendung des Personalreglements und der übrigen personalrechtlichen Erlasse.
Sie sind befugt, im Rahmen des Personalreglements und der übrigen personalrechtlichen Erlasse Weisungen unmittelbar an die Dienststellen zu erlassen.
Sie verkehren in Personalangelegenheiten direkt mit den Direktionen und Dienststellen.
24 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 73 Übergangsbestimmungen
…
Wer vor Inkrafttreten des Nachtrags X von einem Arbeitszeitmodell mit einem Jahreslohn von weniger als 100 Prozent Gebrauch gemacht hat, erhält die Differenz der Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge für den Unterschied zwischen tatsächlichem Jahreslohn und dem Jahreslohn zu 100 Prozent noch nach altem Recht, insgesamt längstens drei Jahre.
2013, 15