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Reglement über das Abstellen von privaten Fahrzeugen auf Liegenschaften des Verwaltungsvermögens

Vom 01.05.2007 (Stand 01.01.2018)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 48 des Personalreglements vom 25. Oktober 19941 als Reglement:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt das Abstellen privater Fahrzeuge durch die Mitarbeitenden der Stadt St.Gallen auf den Liegenschaften des Verwaltungsvermögens.

Art. 2 Abstellen privater Motorfahrzeuge

Das Abstellen privater Motorfahrzeuge durch Mitarbeitende auf den Liegenschaften des Verwaltungsvermögens bedarf der Bewilligung. Vorbehalten bleiben die Art. 3 und 4.

Sofern die räumlichen und betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird eine Bewilligung erteilt für Mitarbeitende:

  1. die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Verwendung ihres privaten Motorfahrzeugs angewiesen sind und eine entsprechende Bewilligung der zuständigen Direktion besitzen (Art. 46 Abs. 3 VZP)2;

  2. deren Arbeitsbeginn oder Arbeitsschluss ausserhalb der Betriebszeiten des öffentlichen Verkehrs liegt;

  3. deren Arbeitsort nicht in zumutbarer Distanz (10 Gehminuten) zur nächsten Haltestelle des öffentlichen Verkehrs liegt;

  4. die auf die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs wegen einer Mehrzahl von Arbeitsplätzen bei der Stadt angewiesen sind;

  5. die wegen einer Behinderung auf die Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs angewiesen sind;

  6. die aus anderen wichtigen Gründen auf die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges angewiesen sind.

Sofern die räumlichen und betrieblichen Verhältnisse es zulassen, kann eine Bewilligung auch für Mitarbeitende erteilt werden, die das private Motorfahrzeug für den Arbeitsweg benutzen, ohne dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. a – f erfüllt ist.

Art. 3 Ausnahme von der Bewilligungspflicht für das Abstellen privater Motorfahrzeuge

Keiner Bewilligung bedarf das Abstellen privater Motorfahrzeuge durch die Mitarbeitenden auf den dafür vorgesehenen Abstellflächen, wenn dies:

  1. in unmittelbarem Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung geschieht, für welche die Benutzung eines privaten Motorfahrzeuges erforderlich ist und für die Anspruch auf Vergütung (Art. 46 VZP)3 besteht; oder

  2. in begründeten Einzelfällen und im Einvernehmen mit der Stelle geschieht, die für die Parkplätze verantwortlich ist.

Art. 4 Abstellen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern

Das Abstellen von privaten Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern auf den dafür vorgesehenen Abstellflächen bedarf keiner Bewilligung.

Art. 5 Benutzungsgebühren

Für die Bewilligung zum Abstellen eines Motorfahrzeugs auf den Liegenschaften des Verwaltungsvermögens werden Benutzungsgebühren wie folgt erhoben:

  1. Bewilligungen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a – e: keine;

  2. Bewilligungen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. f und Art. 2 Abs. 3: CHF 50/Monat; bei Schulliegenschaften werden pro Schuljahr nur elf Monatsgebühren erhoben;

Bei einem reduzierten Beschäftigungsumfang wird folgender Anteil der ordentlichen Benutzungsgebühr erhoben:

  1. Beschäftigungsumfang: ab 90 Prozent: 100 %;

  2. Beschäftigungsumfang: 70 – 89 Prozent: 80 %;

  3. Beschäftigungsumfang: 50 – 69 Prozent: 60 %;

  4. Beschäftigungsumfang: unter 50 Prozent: 40 %.

Bei einer sonstigen regelmässigen Teilnutzung kommen die Ansätze von Abs. 2 sachgemäss zur Anwendung.

Die Benützungsgebühr wird mit der Lohnzahlung verrechnet.

Bei einer zusammenhängenden Abwesenheit von mehr als einem Monat wird die Benutzungsgebühr auf Gesuch hin erlassen. Schulferien sind durch die Regelung von Abs. 1 abgegolten.

Art. 6 Bewilligungsdauer und Kündigung

Die Bewilligung wird auf die Dauer eines Kalenderjahres oder, bei Schulliegenschaften, auf die Dauer eines Schuljahres erteilt.

Die Bewilligung

  1. entfällt, wenn die Bewilligungsgründe von Art. 2 Abs. 1 Bst. a – e nicht mehr gegeben sind;

  2. kann auf Ende eines Monats unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt werden.

Sie wird nach erfolgter Kündigung in der Regel nur bei Vorliegen veränderter Umstände neu erteilt.

Art. 7 Zuständigkeit

Das Hochbauamt:

  1. führt ein zentrales Parkplatzverzeichnis;

  2. ist für eine korrekte Signalisation und Markierung verantwortlich und veranlasst soweit erforderlich den administrativen Besitzesschutz gemäss Art. 173bis EGzZGB4;

  3. teilt die Parkplätze soweit erforderlich den Direktionen bzw. Dienststellen und Schulleitungen zu.

Die Dienststellen und Schulleitungen:

  1. erteilen Bewilligungen gemäss Art. 2;

  2. melden Bewilligungen, für die eine Benutzungsgebühr zu entrichten ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. f und Art. 2 Abs. 3) den Personaldiensten;

  3. überwachen die Einhaltung dieses Reglements in ihrem Verantwortungsbereich.

Art. 8 Abstellen von privaten Motorfahrzeugen ohne Berechtigung

Bei Verstössen gegen das vorliegende Reglement können disziplinarische Massnahmen ergriffen werden oder es kann im Wiederholungsfall Strafanzeige eingereicht werden.

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