191.125
Reglement für das Hauswartpersonal
Vom 27.10.1998 (Stand 01.01.2018)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 4 des Personalreglementes1 als Reglement:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für das voll- und nebenamtliche Hauswart- und Hilfspersonal der Schulanlagen, der Horte sowie der Verwaltungsgebäude.
Art. 2 Anstellungsvoraussetzungen
Hauswarte und Hauswartinnen müssen über die ihrer Vertrauensstellung entsprechenden charakterlichen Voraussetzungen und über handwerkliches Geschick verfügen.
Art. 3 Unterstellung
Das Hauswartpersonal der Schulhäuser, Kindergärten und Horte untersteht der Dienststelle Schule und Musik , jenes der Verwaltungsgebäude dem Hochbauamt.
In Angelegenheiten des Schulbetriebs befolgt das Hauswartpersonal von Schulanlagen die Weisungen der Schulleitung, ausserhalb des Schulbetriebes für die Sportanlagen jene der Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit.
Art. 4 Organisation
Die Organisation des Hauswartdienstes obliegt der vorgesetzten Dienststelle.
Für den Reinigungsdienst kann voll- und nebenamtliches Hauswart- sowie Hilfspersonal angestellt werden, das in der Regel einem verantwortlichen Hauswart oder einer Hauswartin zugeteilt ist.
Art. 5 Aufgabenumfang und Personaleinsatz
Die vorgesetzte Dienststelle legt den Aufgabenumfang bzw. das Leistungsangebot fest und regelt den Personaleinsatz im Rahmen des Stellenplans.
Art.
6 Aufgaben
a) Standardaufgaben
Grundsätzlich gelten für den Aufgabenbereich die Richtlinien und die Vermessungsgrundlagen des Schweizerischen Fachverbandes der Hauswarte als Standardlösung.
Art. 7 b) Spezialaufgaben und Poolstunden
Wenn es die betrieblichen Bedürfnisse erfordern, können dem Hauswartpersonal der Schulanlagen im Rahmen der Stellenbeschreibung zusätzliche Aufgaben übertragen werden.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen jedem Schulhaus bis zwölf Klassen sechs Stunden pro Schulwoche zur Verfügung. Der Stundenpool erhöht sich pro drei angefangene weitere Klassen um eine Stunde pro Woche.
Art. 8 Zuständige Dienststellen
Für den Gebäudeunterhalt sowie den Unterhalt und Betrieb der Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen und der technischen Einrichtungen ist das Hochbauamt verantwortlich.
Für die Pflege und den Unterhalt der Aussenanlagen (Rasen- und Pflanzflächen, Einfriedungen, Ballfanggitter und Hartbeläge) sowie deren Umgestaltung ist die Dienststelle Stadtgrün zuständig.
Die Beschaffung von mobilen Turn- und Sportgeräten obliegt der Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit. Feste Einrichtungen werden vom Hochbauamt angeschafft.
Art. 9 Stellvertretung
Kann das Hauswartpersonal den Dienst aus triftigen Gründen nicht versehen, so wird eine Stellvertretung eingesetzt.
Der Einsatz erfolgt durch die vorgesetzte Dienststelle in der Regel ab drittem Tag bzw. nach einer Woche bei Anlagen mit mehr als zwei Personaleinheiten.
Die Kosten für die Stellvertretung gehen zulasten der Stadt.
Art.
10 Dienstwohnung
a) Grundsatz
Der für ein Schul- oder Verwaltungsgebäude verantwortliche Hauswart oder die Hauswartin kann verpflichtet werden, eine Dienstwohnung zu beziehen. Bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses ist die Dienstwohnung aufzugeben. Vorbehalten bleiben angemessene Übergangsregelungen bei Tod oder Invalidität.
Steht keine Dienstwohnung zur Verfügung, so wird bei ausgewiesenem Bedarf eine Wohnung gemietet und als Dienstwohnung anerkannt. In diesem Fall kann die Stadt im Maximum ¼ des Nettomietzinses (ohne Nebenkosten) übernehmen.
Art. 11 b) Mietwert
Die Personaldienste legen im Einvernehmen mit der Dienststelle Liegenschaften die marktüblichen Mietwerte der Dienstwohnungen aufgrund einer sachverständigen, neutralen Schätzung fest. Sie berücksichtigen dabei die Nachteile der verschiedenen Dienstwohnungen.
Für ausserordentliche und vorübergehende Nachteile einer Wohnung können die Personaldienste im Einvernehmen mit der vorgesetzten Dienststelle zusätzliche Abzüge bis zu 20 % gewähren. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Mietwertes entscheidet die Direktorin bzw. der Direktor der vorgesetzten Dienststelle.
Die Entschädigung für die Dienstwohnung und die Nebenkosten werden monatlich vom Lohn abgezogen.
Art. 12 c) Anpassung
Die Entschädigung für die Dienstwohnung wird periodisch der Teuerung angepasst.
Bei Neuausstattungen mit wertvermehrendem Charakter wird die Entschädigung neu festgesetzt. Die erstmalige Anpassung an die Teuerung kann in solchen Fällen frühestens nach einem Jahr erfolgen.
Art. 13 d) Nebenkosten
Als Nebenkosten gelten die effektiven Kosten für Kabelfernsehen, Wasser, Heizung, Erdgas und elektrische Energie, die durch den Haushalt in der Dienstwohnung verursacht werden.
Wo es aus technischen Gründen nicht möglich ist, die Kosten aufgrund des tatsächlichen Verbrauchs zu erfassen, wird von den Personaldiensten eine Pauschale festgelegt und diese periodisch der allgemeinen Kostenentwicklung angepasst.
Die Gebühren für die Kehrichtentsorgung und die Kosten für die Reinigungsmittel gehen zulasten der Stadt.
Art. 14 e) andere Räume
Nicht zur Dienstwohnung gehörende Räume darf das Hauswartpersonal weder für sich beanspruchen noch Drittpersonen überlassen.
Art. 15 Freizeit
Soweit es der Dienstbetrieb zulässt, hat das Hauswartpersonal Anspruch auf die 5-Tage-Woche. Vorbehalten bleibt eine besondere Arbeitszeitregelung für Arbeitsbereiche mit Dienstplänen.
Art. 16 Ferien
Das voll- und nebenamtliche Hauswartpersonal von Schulanlagen bezieht in der Regel die Ferien während der Schulferien. Dem Personal, das nicht das ganze Jahr beschäftigt wir, kann der Ferienanspruch durch einen Zuschlag zum Lohn abgegolten werden.
Art. 17 Besondere Umstände
Bringen besondere Umstände (militärische Einquartierung, Umbauten, Fortbildungskurse usw.) eine Mehrbelastung, so wird dem verantwortlichen Hauswartpersonal der Arbeitsaufwand als Mehrstunden zusätzlich entschädigt.
Art. 18 Beanspruchung zu unüblicher Zeit
Für die Beanspruchung an Abenden und an Wochenenden, die nicht in den Berechnungsgrundlagen berücksichtigt ist, hat das verantwortliche Hauswartpersonal Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Anhang I zu diesem Reglement.
2 Berechnungsgrundlagen
Art. 19 Grundlagen / Faktoren
Als Grundlage für die Berechnung der Reinigungsflächen der Schulanlagen und der Verwaltungsgebäude gelten die Richtlinien des Schweizerischen Fachverbandes der Hauswarte.
Das Reinigungsintervall, die besonderen Erschwernisse und das Reinigungsmaterial werden bei den Berechnungen in den Faktoren berücksichtigt und von der vorgesetzten Dienststelle festgelegt.
Art. 20 Änderungen der Verhältnisse
Bei Neubauten und Umbauten von Gebäuden ermittelt der Schweizerische Fachverband der Hauswarte die Reinigungsfläche. Bei kleineren Umbauten werden die Berechnungen von der vorgesetzten Dienststelle den neuen Verhältnissen angepasst.
Art. 21 Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechnung der Reinigungsfläche entscheidet die vorgesetzte Dienststelle endgültig.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Entschädigung für die Dienstwohnung
Die von den Personaldiensten auf 1. Januar 1999 festgelegte Entschädigung für die Dienstwohnung basiert auf dem Landesindexstand der Konsumentenpreise vom November 1998.
Verursacht die Neuschätzung der Dienstwohnung auf 1. Januar 1999 gemäss Art. 11 Mehrkosten von jährlich über CHF 1'200, wird die Erhöhung auf maximal drei Jahre aufgeteilt.
Bei den Nebenkosten gemäss Art. 13 wird im Jahre 1999 der Kaltwasserverbrauch nicht berücksichtigt.
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