211.14
Reglement über die Talentschule
Vom 14.12.2010 (Stand 01.01.2023)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Reglements über die städtischen Schulen (Schulordnung) vom 29. August 20061 als Reglement:
Art. 1 Zweck
Die Stadt führt für besonders begabte Schülerinnen und Schüler der Oberstufe eine Talentschule in den Bereichen Sport, Musik und Gestaltung.
Die Talentschule der Stadt kann zur optimalen Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler mit anderen Talentschulen zusammenarbeiten.
Art. 2 Angebot
Die Schülerinnen und Schüler der Talentschule werden in Klassen der städtischen Oberstufe oder in typengemischten, reinen Talentklassen beschult.
Die Schülerinnen und Schüler erhalten Zeit, während des Klassenunterrichts sportliche, musikalische oder gestalterische Schulung durch Fachpersonen in Anspruch zu nehmen.
…
Der Besuch der Talentschule steht städtischen und nichtstädtischen Schülerinnen und Schülern offen.
Art. 3 Organisation
Die Verantwortung für die Organisation der Talentschule liegt bei der Leitung der Dienststelle Schule und Musik. Sie wird von ihren Bereichsleitungen und der Dienststelle Sport unterstützt.
Die Verantwortung für den Betrieb der Talentschule liegt bei der Schulleitung des Oberstufenschulhauses, welchem der entsprechende Bereich der Talentschule angegliedert ist.
Koordinationsstellen für die Bereiche Sport, Musik und Gestaltung stellen die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Schulen und zwischen den Schulen sowie dem Trainingsbetrieb sicher. Sie sind Ansprechpersonen für Eltern, Lehrpersonen, Trainerinnen und Trainer. Sie regeln die Administration.
Art. 4 Anmeldung
Für den Besuch der Talentschule ist eine Anmeldung nötig. Diese hat innert der von der zuständigen Bereichsleitung gesetzten Anmeldefrist zu erfolgen.
Verspätete Anmeldungen können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Art. 5 Aufnahme
Für die Aufnahme in die Talentschule wird ein Nachweis über die besondere Begabung verlangt. Ausserdem wird von den Schülerinnen und Schülern ein hohes Mass an Selbstverantwortung erwartet.
Für den Bereich Sport ist der Nachweis der besonderen Begabung erbracht, wenn eine Talents Card von Swiss Olympic, eine Empfehlung des nationalen Sportverbands oder im Ausnahmefall eine Empfehlung eines regionalen Sportverbands vorliegt.
Für die Bereiche Musik und Gestaltung wird das Bestehen einer Eignungsprüfung vorausgesetzt.
Die Zuständigkeit für den Aufnahmeentscheid richtet sich nach dem städtischen Reglement über die Zuständigkeit der Verwaltung im Bereich der Schule2.
Art. 6 Überprüfung des Talentstatus
Schlechte Schulleistungen oder schlechte Leistungen im Talentbereich führen zu einer Überprüfung des Talentstatus. Dieser kann nach einmaliger, erfolgloser Ermahnung entzogen werden.
Art. 7 Verlust des Talentstatus
Der Verlust der Talents Card von Swiss Olympic, der Empfehlung des nationalen oder des regionalen Sportverbands führt zum Entzug des Talentstatus’.
Nichtstädtische Schülerinnen und Schüler, welche den Talentstatus verlieren, werden per Ende Semester vom weiteren Besuch der städtischen Oberstufe ausgeschlossen.
Die Zuständigkeit für den Ausschlussentscheid richtet sich nach dem städtischen Reglement über die Zuständigkeit der Verwaltung im Bereich der Schule3.
Art. 8 Schulgeld
Der Besuch der Talentschule in den Bereichen Sport und Gestaltung ist für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der Stadt unentgeltlich.
Das Schulgeld für nichtstädtische Schülerinnen und Schüler richtet sich nach der Verordnung über den Volksschulunterricht 4.
Städtische und nichtstädtische Schülerinnen und Schüler der Talentschule im Bereich Musik bezahlen ein Schulgeld für den Unterricht an der Musikschule nach dem Gebührentarif für den Besuch der städtischen Volksschule und Musikschule 5.
Bei nichtstädtischen Schülerinnen und Schüler ist die Regelung der Finanzierung des Besuchs der Talentschule Sache der Inhaber der elterlichen Sorge. Sie sorgen insbesondere für die Einholung einer Kostengutsprache bei der zuständigen Schulgemeinde.
2010, 107