211.73
Reglement über den Schulfürsorgefonds
Vom 21.08.2012 (Stand 01.08.2019)
Der Stadtrat erlässt als Reglement:
Art. 1 Name
Unter dem Namen "Schulfürsorgefonds" besteht in der Stadt St.Gallen ein Fonds zur Unterstützung bedürftiger oder in schwierigen Verhältnissen lebender Schulkinder aus der Stadt St.Gallen.
Art. 2 Zweck
Der Fonds bezweckt mit Beitragsleistungen die Unterstützung und Förderung sozial benachteiligter, in sozial schwierigen Verhältnissen lebender Schulkinder aus der Stadt St.Gallen sowohl im Schul- wie im Freizeitbereich.
Beitragsleistungen für diese Schulkinder werden insbesondere eingesetzt für individuelle Fördermassnahmen, für den Besuch von Musikschule, Talentschule, Angeboten der Tagesbetreuung und Kursen ausserhalb des Lehrplans oder mit besonderem Materialaufwand.
Art. 3 Finanzierung
Der Fonds wird durch Legate, Schenkungen und Zinsen geäufnet.
…
Art. 4 Begünstigte Personen
Die Höhe der Beitragsleistungen richtet sich nach den Einkommens- und Familienverhältnissen der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers.
Grundlage für die Höhe der Beitragsleistungen bildet das massgebende Einkommen der Erziehungsberechtigten nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung1.
Unterstützungsbeiträge an die Kosten für Leistungen gemäss Art. 2 werden direkt den entsprechenden Institutionen ausgerichtet.
Auf die Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 4bis Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe
Soweit die Sozialen Dienste Aufwendungen für Leistungen nach Art. 2 tragen, werden keine Beiträge aus dem Schulfürsorgefonds ausgerichtet.
Art. 5 Gesuch
Gesuche um Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen sind von der Inhaberin bzw. vom Inhaber der elterlichen Sorge oder einer legitimierten Stellvertretung unter Offenlegung der finanziellen Verhältnisse resp. der besonderen familiären Situation an den Stab Bildung und Freizeit zu richten.
Art. 6 Bearbeitung
Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt durch den Stab Bildung und Freizeit.
Art. 6bis Beitrag
Der Beitrag
beträgt für Alleinerziehende mit einem oder zwei Kindern bei einem massgebenden Einkommen von CHF 33'000 10 % und erstreckt sich linear bis maximal auf 50 % bei einem massgebenden Einkommen von CHF 21'000 oder weniger;
beträgt für Ehepaare und Konkubinatspaare mit einem oder zwei Kindern bei einem massgebenden Einkommen von CHF 40'000 10 % und erstreckt sich linear bis maximal auf 50 % bei einem massgebenden Einkommen von CHF 28'000 oder weniger;
beträgt für Alleinerziehende mit drei oder mehr Kindern bei einem massgebenden Einkommen von CHF 31'000 10 % und erstreckt sich linear bis maximal auf 50 % bei einem massgebenden Einkommen von CHF 19'000 oder weniger;
beträgt für Ehepaare und Konkubinatspaare mit drei oder mehr Kindern bei einem massgebenden Einkommen von CHF 37'000 10 % und erstreckt sich linear bis maximal auf 50 % bei einem massgebenden Einkommen von CHF 25'000 oder weniger.
Art. 7 Entscheidkompetenz
Über Gesuche entscheidet:
bis CHF 3'000 die Stabschefin bzw. der Stabschef;
über CHF 3'000 die Direktorin bzw. der Direktor Bildung und Freizeit.
Art. 8 Auszahlung
Die Auszahlung der Fondsbeiträge erfolgt durch die Stadtbuchhaltung auf Anweisung der Direktion Bildung und Freizeit.
Art. 9 Verwaltung
Den Fonds verwaltet die Direktion Inneres und Finanzen (Stadtbuchhaltung) unentgeltlich.
Art. 10 Kontrollstelle
Die Finanzkontrolle der Stadt St.Gallen prüft die Jahresrechnung.
Art. 11 Datenbearbeitung
Die für das Schul- und das Einwohner- resp. das Zivilstandwesen zuständigen Stellen sind ermächtigt, der für die Verwaltung des Schulfürsorgefonds zuständigen Stelle die für den Vollzug nötigen Daten bekannt zu geben.
Die Abfrage von Steuerdaten, die systematische Verwendung der Sozialversicherungsnummer und Informationen über den Bezug von Sozialhilfe setzen eine schriftliche Ermächtigung durch die Inhaber der elterlichen Sorge voraus.
Wird die Ermächtigung nach Abs. 2 verweigert, werden keine Beiträge ausgerichtet.
2012, 47