211.74
Reglement über den Fonds für Ferienheime, Ferienlager und Ferienreisen
Vom 21.08.2012 (Stand 01.05.2017)
Der Stadtrat erlässt als Reglement:
Art. 1 Name
Unter dem Namen "Fonds für Ferienheime, Ferienlager und Ferienreisen" besteht in der Stadt St.Gallen ein Fonds zur Unterstützung des Betriebs von Ferienheimen und die Durchführung von Ferienlagern und Ferienreisen, welche für Schülerinnen und Schüler aus der Stadt St.Gallen offen sind.
Der Fonds umfasst das Vermögen des "Allgemeinen Kolonienfonds"1, "der Grütterstiftung"2 und des "Fonds für Ferienlager"3.
Art. 2 Zweck
Mit Investitionsbeiträgen, Leihe und der Vergabe zinsgünstiger Darlehen unterstützt der Fonds Bestand und Betrieb von Ferienheimen und fördert durch Beiträge an die Veranstalter die Durchführung und Vergünstigung von Ferienlagern und Ferienreisen.
Art. 3 Finanzierung
Der Fonds wird durch Legate, Schenkungen und Zinsen geäufnet. Für Investitions- und Betriebsbeiträge sollen in der Regel nur die jährlichen anfallenden Fondszinsen verwendet werden. In besonderen Fällen können auch grössere Investitionsbeiträge gewährt werden.
Art. 4 Begünstigte
Die Leistungen werden an Träger von Ferienheimen und an die Veranstalter von Ferienlagern und Ferienreisen ausgerichtet.
Die Gesuchsteller haben sich darüber auszuweisen, dass die Unterstützungsleistung für die Sicherstellung oder Verbesserung des Heimbetriebes notwendig ist und ausschliesslich dafür verwendet wird.
Veranstalter von Ferienlagern und Ferienreisen haben den Nachweis zu erbringen, dass die Unterstützung zu einer Vergünstigung des Ferienlagers oder der Ferienreise führt, und dass diese mehrheitlich von Kindern aus der Stadt St.Gallen besucht werden.
Auf eine Beitragsleistung des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 5 Art der Leistungen
Investitions- und Betriebsbeiträge sowie Darlehen an Ferienheime werden in der Regel einmalig, Beiträge an die Kosten von Ferienlagern und Ferienreisen auch wiederkehrend ausgerichtet.
Art. 6 Bearbeitung
Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt durch den Stab Bildung und Freizeit.
Art. 7 Entscheidkompetenz
Über Gesuche entscheidet:
bis CHF 3'000 die Stabschefin bzw. Stabschef;
über CHF 3'000 bis CHF 10'000 die Direktorin bzw. der Direktor Bildung und Freizeit;
für Investitionsbeiträge, Darlehen oder wiederkehrende Leistungen von über CHF 10'000 der Stadtrat.
Art. 8 Auszahlung
Die Auszahlung der Fondsbeiträge erfolgt durch die Stadtbuchhaltung auf Anweisung der Direktion Bildung und Freizeit.
Art. 9 Verwaltung
Den Fonds verwaltet die Direktion Inneres und Finanzen (Stadtbuchhaltung) unentgeltlich.
Art. 10 Kontrollstelle
Die Finanzkontrolle der Stadt St.Gallen prüft die Jahresrechnung.
2012, 49