211.75
Reglement über den Ernst Schnering-Graf Fonds
Vom 07.06.1988 (Stand 01.07.2017)
Art. 1 Name
Unter dem Namen "Ernst Schnering-Graf Fonds" besteht in der Stadt St.Gallen ein Fonds für Ferienbeiträge an bedürftige Schulkinder kinderreicher Familien.
Art. 2 Zweck
Mit Fondsbeiträgen soll bedürftigen Kinder aus kinderreichen Familien aus der Stadt St.Gallen (mind. 4 Kinder) ein Ferienaufenthalt ermöglicht werden.
Art. 3 Finanzierung
Der Fonds wird durch Legate, Schenkungen und Zinsen geäufnet.
Für Ferienbeiträge dürfen nur die jährlich anfallenden Fondszinsen verwendet werden.
Art. 4 Begünstigte Personen
Die Ferienbeiträge werden an den Inhaber der elterlichen Gewalt oder den Ferienveranstalter ausgerichtet.
Auf die Leistungen aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 5 Bearbeitung
Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt durch den Stab Bildung und Freizeit.
Art. 6 Entscheidkompetenz
Über die Leistung und die Höhe von Ferienbeiträgen entscheidet die Direktion Bildung und Freizeit.
Art. 7 Auszahlung
Die Auszahlung der Fondsbeiträge erfolgt durch die Stadtbuchhaltung auf Anweisung der Direktion Bildung und Freizeit.
Art. 8 Verwaltung
Die Verwaltung des Fonds wird von der Direktion Inneres und Finanzen (Stadtbuchhaltung der Stadt St.Gallen) unentgeltlich besorgt.
Art. 9 Kontrollstelle
Die Jahresrechnung wird von der Finanzkontrolle der Stadt St.Gallen geprüft.
VOS 12, 43