211.75

Reglement über den Ernst Schnering-Graf Fonds

Vom 07.06.1988 (Stand 01.07.2017)

Art. 1 Name

Unter dem Namen "Ernst Schnering-Graf Fonds" besteht in der Stadt St.Gallen ein Fonds für Ferienbeiträge an bedürftige Schulkinder kinderreicher Familien.

Art. 2 Zweck

Mit Fondsbeiträgen soll bedürftigen Kinder aus kinderreichen Familien aus der Stadt St.Gallen (mind. 4 Kinder) ein Ferienaufenthalt ermöglicht werden.

Art. 3 Finanzierung

Der Fonds wird durch Legate, Schenkungen und Zinsen geäufnet.

Für Ferienbeiträge dürfen nur die jährlich anfallenden Fondszinsen verwendet werden.

Art. 4 Begünstigte Personen

Die Ferienbeiträge werden an den Inhaber der elterlichen Gewalt oder den Ferienveranstalter ausgerichtet.

Auf die Leistungen aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 5 Bearbeitung

Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt durch den Stab Bildung und Freizeit.

Art. 6 Entscheidkompetenz

Über die Leistung und die Höhe von Ferienbeiträgen entscheidet die Direktion Bildung und Freizeit.

Art. 7 Auszahlung

Die Auszahlung der Fondsbeiträge erfolgt durch die Stadtbuchhaltung auf Anweisung der Direktion Bildung und Freizeit.

Art. 8 Verwaltung

Die Verwaltung des Fonds wird von der Direktion Inneres und Finanzen (Stadtbuchhaltung der Stadt St.Gallen) unentgeltlich besorgt.

Art. 9 Kontrollstelle

Die Jahresrechnung wird von der Finanzkontrolle der Stadt St.Gallen geprüft.

VOS 12, 43