251.4
Reglement über die Kommission Kunst und Raum
Vom 12.12.2023 (Stand 01.01.2024)
Der Stadtrat erlässt gestützt Art. 1 und Art. 27 des Geschäftsreglements des Stadtrats vom 2. Dezember 20041 als Reglement:
Art. 1 Zweck
Die Kommission Kunst und Raum hat eine beratende Funktion gegenüber dem Stadtrat und der Direktion Planung und Bau im Zusammenhang mit Kunst an städtischen Bauten und im öffentlichen Raum.
Art. 2 Aufgaben
Die Kommission Kunst und Raum erarbeitet im Auftrag und zuhanden des Stadtrats und der Direktion Planung und Bau:
die jeweilige Strategie zur Erlangung von künstlerischen Werken bei öffentlichen Bauvorhaben nach Massgabe der Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens und - im Falle eines Wettbewerbs - der Wettbewerbsordnung für visuelle Kunst der "visarte" (Berufsverband visuelle Kunst - Schweiz). Die Kommission oder die von ihr eingesetzte Wettbewerbsjury entscheidet über die Rangierung und gibt Empfehlungen über das weitere Vorgehen ab;
Empfehlungen über die Annahme oder Ablehnung von Kunstschenkungen an die Stadt;
Empfehlungen zum Standort von Kunstobjekten im öffentlichen Raum (z. B. Schenkungen);
Empfehlungen bei Baugesuchen, welche Kunst auf privatem Grund mit Auswirkungen im öffentlichen Raum betreffen.
Art. 3 Zusammensetzung / Organisation
Mitglieder der Kommission Kunst und Raum sind von Amtes wegen:
die Stadtbaumeisterin bzw. der Stadtbaumeister (Vorsitz);
die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle Kulturförderung (Stellvertretung).
Mitglieder der Kommission Kunst und Raum sind ferner mindestens vier externe Fachpersonen, die über geeignetes Fachwissen verfügen und verschiedene Fachbereiche vertreten. Mindestens ein Mitglied ist eine Vertretung des Kunstvereins bzw. des Kunstmuseums und mindestens ein weiteres Mitglied ist eine Vertretung der Kunstschaffenden.
Der Stadtrat wählt die externen Mitglieder der Kommission Kunst und Raum. Als Amtsdauer gilt diejenige der Behörden der Stadt St.Gallen.
Der Dienststelle Hochbauamt obliegt das Aktuariat der Kommission Kunst und Raum.
Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst und legt ihre Arbeitsform fest.
Die Kommission kann verwaltungsinterne und externe Fachpersonen mit beratender Stimme beiziehen, wenn sich besondere Fachfragen aus deren Zuständigkeitsbereichen stellen.
Art. 4 Sitzungen
Die Kommission tritt zu mindestens drei ordentlichen Sitzungen pro Jahr zusammen. Die Sitzungen können auch als Video- und Telefonkonferenz stattfinden.
Die Kommissionsmitglieder werden in der Regel mindestens sieben Tage im Voraus unter Beilage der Traktandenliste schriftlich zur Sitzung eingeladen.
Über die Sitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt.
Weitere Sitzungen werden bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder einberufen.
Art. 5 Beschlussfassung
Empfehlungen an den Stadtrat über die Abänderung oder Erweiterung des Kommissionsauftrags bedürfen der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Kommissionsmitglieder.
Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Stimmengleichheit gilt die Stimmabgabe der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden als Stichentscheid.
Art. 6 Entschädigung
Die externen Mitglieder der Kommission werden gemäss dem Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Verwaltungskommissionen vom 10. November 20202 entschädigt.
2023-024