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Vollzugsreglement zum Reglement über Beiträge an die Kosten der Benutzung des Areals der Olma Messen St.Gallen durch nicht-kommerzielle Veranstaltende

Vom 11.12.2012 (Stand 01.07.2016)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 6 des Reglements über Beiträge an die Kosten der Benutzung des Areals der Olma Messen St.Gallen durch nicht-kommerzielle Veranstaltende vom 20. September 20111 als Reglement:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement enthält Vollzugsbestimmungen zum Reglement über Beiträge an die Kosten der Benutzung des Areals der Olma Messen St.Gallen durch nicht-kommerzielle Veranstaltende vom 20. September 20112.

Art. 2 Beitragsberechtigung
a) Grundsatz

Beitragsberechtigt gemäss Art. 2. Bst. b des Reglements über Beiträge an die Kosten der Benutzung des Areals der Olma Messen St.Gallen durch nicht-kommerzielle Veranstaltende vom 20. September 20113 sind ideell ausgerichtete Grossanlässe einheimischer Organisationen im öffentlichen Interesse der Stadt.

Die Veranstaltenden müssen auf die Räumlichkeiten der Olma Messen St.Gallen angewiesen sein und andere Räumlichkeiten in der Stadt sind für den vorgesehenen Anlass nachgewiesenermassen ungeeignet.

Beitragsberechtigte Grossanlässe sind Veranstaltungen:

  1. die von allgemeinem Interesse und öffentlich zugänglich sind;

  2. ab einer Zahl von mindestens 300 Besucherinnen und Besuchern.

Art. 3 b) Berechtigte Organisationen

Als berechtigte Organisationen im Sinne des Reglements gelten:

  1. privatrechtliche Vereinigungen mit Sitz und Tätigkeitsgebiet in der Stadt St.Gallen;

  2. mit ausschliesslich ideell ausgerichteter sowie weltanschaulich und konfessionell neutraler Zweckbestimmung.

Nicht beitragsberechtigt sind Organisationen:

  1. die im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung gegründet wurden;

  2. keine aktive, regelmässige Tätigkeit aufweisen;

  3. reine Berufs- und Interessenvereinigungen;

  4. nicht als juristische Person organisiert sind.

Art. 4 c) öffentliches Interesse

Ein allgemeines öffentliches Interesse der Stadt im Sinne des Reglements besteht an konfessionell und weltanschaulich neutralen, öffentlich zugänglichen Veranstaltungen berechtigter Organisationen als Teil von deren regelmässigen, ideell ausgerichteten sozialen, kulturellen, bildungspolitischen oder sportlichen Aktivitäten zugunsten des städtischen öffentlichen Lebens.

Kein öffentliches Interesse der Stadt besteht an Veranstaltungen mit kommerziellem oder religiösem Hintergrund, an Fundraisingveranstaltungen sowie an Veranstaltungen, die von ihrer Zwecksetzung her überwiegend für einen eingeschränkten Personenkreis vorgesehen sind. Darunter fallen namentlich:

  1. Veranstaltungen von Organisationen, die keine regelmässige Tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ausüben;

  2. Tagungen und Kongressveranstaltungen;

  3. Party-, Messe-, Werbe- oder Verkündigungsveranstaltungen;

  4. Hauptversammlungen und Diplomverleihungen.

Art. 5 Beitragsberechtigte Kosten

Beitragsberechtigt gemäss Art. 3 des Reglements über Beiträge an die Kosten der Benutzung des Areals der Olma Messen St.Gallen durch nicht-kommerzielle Veranstaltende vom 20. September 20114 sind die Standardkosten gemäss Produkt "Veranstaltungen von städtischen Vereinigungen" der Olma Messen St.Gallen, zuzüglich 8 Prozent MWST.

Die anrechenbaren Standardkosten bestehen aus:

  • a) dem Basispaket, enthaltend die Hallenbelegung am Vortag für den Aufbau nach spezieller Absprache mit den Olma Messen St.Gallen, am Veranstaltungstag und am nachfolgenden Abbautag von 08.00 bis 12.00 Uhr, sowie einem Grundangebot an Dienstleistungen der Olma Messen St.Gallen, Einrichtung und Technik (20 Prozent Olma-Rabatt inbegriffen) und Energieverbrauch, nämlich:

  • 1. CHF 6'250 für die Halle 2.1

  • 2. CHF 4'500 für die Halle 9.1.2;

  • b) von den Olma Messen St.Gallen erbrachte Zusatzleistungen zum Basispaket, soweit sie von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter tatsächlich in Anspruch genommen werden, nämlich:

  • 1. die bei Benutzung der Halle 2.1. anfallenden Kosten von maximal

  • 1.1. CHF 584 für Schlussreinigung

  • 1.2. CHF 372 für Entsorgung (Aufwand nach Containern berechnet max. 6 à CHF 62)

  • 1.3. CHF 550.00 für Apérogläser bei Konzertbestuhlung (personenabhängig, maximal 1'100 Personen à CHF 0.50)

  • 1.4. CHF 2’500 für Geschirr bei Bankettbestuhlung (personen- und gedeckabhängig, maximal 500 Personen à CHF 5)

  • 2. die bei Benutzung der Halle 9.1.2 anfallenden Kosten von maximal

  • 2.1. CHF 382.50 für Schlussreinigung

  • 2.2. CHF 186 Entsorgung (Aufwand nach Containern berechnet, max. 3 à CHF 62)

  • 2.3. CHF 300 für Apérogläser bei Konzertbestuhlung (personenabhängig, maximal 600 Personen à CHF 0.50)

  • 2.4. CHF 2'000 für Geschirr bei Bankettbestuhlung (personen- und gedeckabhängig, maximal 400 Personen à CHF 5).

Art. 6 Städtischer Beitrag

An die der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter von den Olma Messen St.Gallen in Rechnung gestellten Standardkosten (Basispaket sowie in Anspruch genommene Zusatzleistungen gemäss Art. 5), vermindert um einen Beitrag von CHF 2'500, welcher der Veranstalterin bzw. Veranstalter auch andernorts angefallen wäre, wird bei gegebenen reglementarischen Voraussetzungen ein Beitrag zugesprochen.

Er entspricht maximal dem in Art. 3 Abs. 2 und 3 des Reglements über Beiträge an die Kosten der Benutzung des Areals der Olma Messen St.Gallen durch nicht-kommerzielle Veranstaltende vom 20. September 20115 vorgesehenen Betrag.

Sämtliche Kosten, welche über das Basispaket und die Zusatzleistungen zum Basispaket hinaus gehen ("Optionen"), sind nicht beitragsberechtigt und sind von der Veranstalterin bzw. vom Veranstalter allein zu tragen.

Art. 7 Sonderfälle

Finden im Sinne vorliegender Bestimmungen beitragsberechtigte Veranstaltungen in anderen von den Olma Messen St.Gallen zur Verfügung gestellten Hallen oder Arealen vergleichbarer Grössenordnung und Ausstattung statt, wird die vorstehende Berechnung sachgemäss angewendet.

Art. 8 Gesuchseinreichung und -verfahren

Das Gesuch ist beim Stadtrat der Stadt St.Gallen einzureichen.

Die Stadt behandelt ein vollständiges und rechtzeitig eingereichtes Gesuch in der Regel innerhalb von sechs Wochen.

Beitragsgesuche an andere städtische Stellen oder zugesicherte Beiträge von anderen städtischen Stellen sind mit der Gesuchseinreichung bekanntzugeben. Diese können an den Beitrag an die Kosten der Hallenbenützung angerechnet werden.

Die Beitragszusicherung entbindet nicht von der Einholung notwendiger Bewilligungen für die Veranstaltung, namentlich Veranstaltungsbewilligungen der Stadtpolizei sowie baupolizeiliche, feuerpolizeiliche oder andere Bewilligungen.

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