271.1

Reglement über die Nutzung der Schul-, Sport- und Freizeitanlagen

Vom 16.06.2020 (Stand 01.10.2025)

Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Gemeindeordnung (SRS 111.1) vom 8. Februar 20041 als Reglement:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Nutzung der städtischen Schul-, Sport- und Freizeitanlagen.

Es gilt auch für Anlagen im Eigentum Dritter, soweit die Verwaltung der Nutzung der Stadt übertragen wurde.

Art. 2 Grundsätze

Die Stadt St.Gallen stellt der Bevölkerung ihre Schul-, Sport- und Freizeitanlagen zur Verfügung.

Die Nutzung durch die städtische Volksschule hat grundsätzlich Vorrang.

2 Bewilligung und Organisation

Art. 3 Bewilligungspflicht

Die exklusive Nutzung einer Anlage oder von Teilen davon bedarf einer Bewilligung.

Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer Anlage.

Die Bewilligung wird erteilt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der Nutzung entgegenstehen.

Die Bewilligung wird insbesondere verweigert für Veranstaltungen oder Organisationen mit rassistischen, sexistischen, extremistischen oder zu Gewalt aufrufenden Inhalten oder für Missionierungsanlässe religiöser Organisationen.

Art. 4 Ausnahme von der Bewilligungspflicht

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die bestimmungsgemässe Nutzung der frei zugänglichen Aussenanlagen, namentlich der Pausenplätze und der Rasenspielfelder der Schulhäuser. Vorbehalten sind erteilte Bewilligungen für die exklusive Nutzung oder betrieblich bedingte Einschränkungen.

Art. 5 Nutzungsdauer

Die Bewilligung gilt für einzelne Veranstaltungen oder bei wiederkehrenden Belegungen befristet für die festgelegte Nutzungsdauer.

Art. 6 Priorisierung der Bewilligungen

Der Stadtrat priorisiert in den Ausführungsbestimmungen die Vergabe der Anlagen nach verschiedenen Benutzergruppen.

Art. 7 Unterbrechung und Aufhebung einer Bewilligung

Eine erteilte Bewilligung kann eingeschränkt, unterbrochen oder widerrufen werden, namentlich aus betrieblichen oder witterungsbedingten Gründen.

Nutzerinnen und Nutzer werden rechtzeitig informiert. Es wird nach Möglichkeit eine Ersatzanlage zugewiesen, wobei kein diesbezüglicher Anspruch besteht.

Beim Widerruf fallen für Nutzerinnen und Nutzer keine Gebühren an. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Einschränkungen und Unterbrechungen. Nur bei geringfügigen Einschränkungen oder kurzzeitigen Unterbrechungen bleibt die Gebührenpflicht bestehen.

Art. 8 Rechte und Pflichten

Nutzerinnen und Nutzer haben das Recht, die ihnen zugeteilten Anlagen gemäss den reglementarischen Grundlagen und den Anweisungen des Anlagepersonals zu nutzen.

Sie verhalten sich rücksichtsvoll, behandeln Anlagen und Einrichtungen sorgfältig, unterlassen übermässige Lärmemissionen, helfen Unfälle zu vermeiden und sorgen für eine einwandfreie Ordnung.

Den Hausordnungen und den Weisungen des Anlagepersonals ist Folge zu leisten.

3 Gebühren

Art. 9 Nutzungsgebühr

Nutzerinnen und Nutzer entrichten eine Gebühr für

  1. die bewilligte exklusive Nutzung einer Anlage oder von Teilen davon;

  2. die individuelle Nutzung der gebührenpflichtigen Sport- und Freizeitanlagen, namentlich für das Eissportzentrum, die gebührenpflichtigen städtischen Bäder und die gebührenpflichtigen Angebote auf den Freizeitanlagen für Kinder und Jugendliche.

Von der Gebührenpflicht ausgenommen ist die bestimmungsgemässe individuelle Nutzung der frei zugänglichen Aussenanlagen.

Der Stadtrat kann in den Ausführungsbestimmungen weitere Nutzungen von der Gebührenpflicht ausnehmen, namentlich solche, die gemeinnützigen Zielen dienen.

Verzichtet die Nutzerin oder der Nutzer auf eine bereits bewilligte Nutzung einer Anlage, so sind keine Gebühren geschuldet, falls eine Ersatzbelegung gefunden werden kann oder die Annullation frühzeitig erfolgt.

Art. 10 Bemessung

Der Stadtrat legt die Höhe der Gebühren fest.

Gemessen an dem in der Rechnung ausgewiesenen Aufwand (Bruttoaufwand) deckt das Total der Gebühren maximal die folgenden prozentualen Anteile ab:

  1. Schulanlagen: 5 %;

  2. Sportanlagen: 20 %;

  3. Bäder: 60 %;

  4. Eissportzentrum: 45 %;

  5. Freizeitanlagen für Kinder und Jugendliche: 10 %.

Bei der Festsetzung der Gebühren beachtet der Stadtrat insbesondere folgende Kriterien:

  1. Die Gemeinnützigkeit;

  2. Nutzerinnen und Nutzer mit Wohnsitz oder Sitz in der Stadt St.Gallen gegenüber auswärtigen Nutzerinnen und Nutzern;

  3. Kommerzielle Nutzung der Anlagen gegenüber nicht kommerziellen Nutzungen;

  4. Nutzung der Anlagen durch kantonale Schulen, auswärtige Volksschulen oder Privatschulen.

Werden Schul-, Sport- und Freizeitanlagen für kommerzielle Anlässe genutzt, können Gebühren verlangt werden, welche sich am Wert, den die Nutzung für die Nutzerin oder den Nutzer hat, und an den Preisen der Privatwirtschaft orientieren.

Art. 11 Entschädigung für ausserordentlichen Aufwand

Verursachen Nutzerinnen und Nutzer einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand, können ihnen zusätzlich zu den Nutzungsgebühren die entsprechenden Kosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden.

4 Weitere Bestimmungen

Art. 12 Videoüberwachung

In den Sportanlagen, insbesondere in den Schwimmbädern, können zur Erhöhung der Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer Videoüberwachungsanlagen ohne Speicherung der Daten und des Bildmaterials eingesetzt werden.

Der Einsatz von Technologie zur automatisierten Identifikation von Personen ist verboten.

Der Stadtrat kann auf den Schul-, Sport- und Freizeitanlagen weitere Videoanlagen bewilligen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen des Polizeireglements2 und des Reglements über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund3 sinngemäss erfüllt sind.

Art. 13 Sanktionen

Eine erteilte Bewilligung kann entzogen werden, wenn Nutzerinnen und Nutzer gegen Sorgfaltspflichten oder Benutzungsregeln verstossen oder Auflagen und Bedingungen nicht einhalten. Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn im Rahmen einer früheren Belegung Verstösse verzeichnet wurden.

Bei gravierenden Verstössen kann eine erteilte Bewilligung sofort und entschädigungslos entzogen werden, in allen anderen Fällen nach erfolgloser Mahnung verbunden mit einer Androhung des Entzugs.

Bei Verstössen und Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen sowie bei Störungen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit können fehlbare Personen weggewiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden.

Art. 14 Haftung und Versicherung

Die Nutzerinnen und Nutzer haften für Schäden, die sie verursacht haben.

Es ist Sache der Nutzerinnen und Nutzer, für eine ausreichende Versicherung gegen Risiken zu sorgen, die im Zusammenhang mit der Nutzung stehen.

Sofern es die mit der Nutzung verbundenen Risiken erfordern, kann die Bewilligung vom Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.

5 Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen.

2020-019