271.111
Gebührentarif für die Nutzung der Schul-, Sport- und Freizeitanlagen
Vom 12.09.2023 (Stand 01.10.2023)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 9, Art. 10, Art. 11 des Reglements über die Nutzung der Schul-, Sport- und Freizeitanlagen vom 16. Juni 20201 sowie Art. 29 des Vollzugsreglements zum Reglement über die Nutzung der Schul-, Sport- und Freizeitanlagen vom 1. Oktober 20232 als Gebührentarif:
1 Allgemeiner Teil
Art. 1 Geltungsbereich und Grundsatz
Dieser Erlass regelt die Gebühren für die Nutzung der Schul-, Sport- und Freizeitanlagen.
Besondere Tarife für die Nutzung der Bäder und des Eissportzentrums aufgrund von Tarifverbünden bleiben vorbehalten.
Soweit keine Gebühren festgelegt werden, ist die bestimmungsgemässe Nutzung von frei zugänglichen Anlagen unentgeltlich.
Art. 2 Unentgeltliche und vergünstigte Nutzung
Inhaberinnen und Inhaber einer Swiss Olympic Card National oder Regional können diejenigen städtischen Sportanlagen unentgeltlich individuell nutzen, auf welchen die auf der Card vermerkte Sportart ausgeübt werden kann.
Inhaberinnen und Inhaber einer KulturLegi können die Bäder und das Eissportzentrum zu vergünstigten Gebühren nutzen.
Vergünstigungen und unentgeltliche Eintritte werden nur gegen Vorlage entsprechender Ausweise gewährt.
Art. 3 Gebühren für die Miete von Gegenständen und für weitere Dienstleistungen
Die Abteilungsleitung legt angemessene Gebühren für die Miete von Ge-genständen (Badetücher, Badehosen, Schlittschuhe, Eishockeystöcke, Helme usw.) sowie für weitere Dienstleistungen (Wertsachenaufbewahrung, Schlüsseldepot, Werbung usw.) fest.
Sie legt weiter die Preise für den Verkauf von Esswaren, Getränken und weiteren Artikeln fest. Diese liegen über den Einstandspreisen, sodass ein angemessener und branchenüblicher Verkaufserlös erzielt wird.
2 Besonderer Teil
2.1 Individuelle Nutzung der Bäder und des Eissportzentrums
Art. 4 Kinder bis zum vollendeten fünften Altersjahr
Kinder können bis zum vollendeten fünften Altersjahr die Bäder und das Eissportzentrum in Begleitung einer erwachsenen Person ohne Entrichtung eines Eintrittspreises besuchen.
Art. 5 Eintrittspreise für die Nutzung während den Öffnungszeiten
Die Eintrittspreise für die Nutzung während den Öffnungszeiten richten sich nach Anhang 1.
Der Eintritt in die Sauna Blumenwies berechtigt auch zum Eintritt in das Hallenbad Blumenwies.
Einzelbillette für Freibäder berechtigen zum Eintritt ins jeweilige Freibad. Abonnemente und Saisonpässe gelten für die Freibäder Dreilinden (Familien- und Frauenbad), Lerchenfeld und Rotmonten.
Soweit keine abweichende Bestimmung besteht, entrichten auswärtige Nutzerinnen und Nutzer, die das 15. Altersjahr vollendet haben, für die individuelle Nutzung der Hallenbäder einen Gebührenaufschlag von 50 %.
Art. 6 Bäder- und Sportpässe
Die Eintrittsberechtigungen sowie die Gebühren der Bäder- und Sportpässe richten sich nach Anhang 1.
Mitglieder von Vereinen und Gruppen, welche städtische Sportanlagen wiederkehrend exklusiv nutzen, können für ihren individuellen Eintritt in die Sportanlagen vergünstigte Bäder- und Sportpässe gemäss Anhang 1 beziehen.
Art. 7 Vergünstigte Saisonpässe für das Eissportzentrum
Mitglieder von Vereinen und Gruppen, welche das Eissportzentrum wiederkehrend nutzen, können vergünstigte individuelle Saisonpässe gemäss Anhang 1 beziehen.
Art. 8 Erneuerung
Bei der nahtlosen Erneuerung eines Bäder- oder Sportpasses wird ein Anschlussrabatt von 10 % gewährt. Davon ausgenommen sind die vergünstigten Pässe nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 dieses Gebührentarifs.
2.2 Exklusive Nutzung
2.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Nutzungseinheit und Belegungsdauer
Soweit nichts anders bestimmt ist, bezieht sich die Gebühr auf eine Dauer von 90 Minuten (einmalige Nutzung) bzw. auf die Dauer von 90 Minuten pro Betriebswoche (wiederkehrende Nutzung).
Art. 10 Rechnungsstellung
Im Rechnungsbetrag ist bei den steuerpflichtigen Gebühren die Mehrwertsteuer enthalten.
Bei der wiederkehrenden Nutzung wird für diejenigen Tage, an welchen die Anlagen geschlossen sind (insbesondere Betriebsferien und Feiertage), kein Abzug gewährt.
Art. 11 Annullation und Nichtbenützung
Erfolgt die Annullation für eine einmalige Nutzung spätestens zehn Tage vor dem Anlass, so werden keine Kosten verrechnet.
Erfolgt die Annullation kurzfristiger, so wird die volle Gebühr unter Vorbehalt von Abs. 3 in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt, wenn die Nutzung der Anlage oder des Anlagenteils ohne vorgängige Annullation unterbleibt.
Auf die Gebührenerhebung wird verzichtet, falls eine Ersatzbelegung gefunden werden kann.
Art. 12 Dienstleistungen
Für Leistungen der Mitarbeitenden der Anlage, welche den üblichen Um-fang übersteigen (insbesondere Bedienung, Aufsicht, zusätzliche Reinigung bei starker Verschmutzung usw.), kann pro geleistete Arbeitsstunde ein Betrag von CHF 45.00 verrechnet werden.
Die Gebühr für die Abfallentsorgung beträgt pro Behälter mit 35 Litern Inhalt CHF 5.00 und pro Container CHF 75.00.
Art. 13 Anwendbarkeit auf gesteigerte und ausschliessliche Nutzung
Auf allfällige Gebühren für die gesteigerte und die ausschliessliche Nutzung finden die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäss Anwendung.
2.2.2 Schul- und Sportanlagen (exkl. Bäder und Eissportzentrum)
Art. 14 Faktoren für die Berechnung der Nutzungsgebühren
Soweit nachfolgend keine abweichenden Bestimmungen bestehen, werden die Gebühren für die exklusive Nutzung mit den folgenden Faktoren berechnet:
Schülerinnen und Schüler der städtischen Schulen sowie natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Stadt St.Gallen, für Anlässe und Projekte mit direktem Bezug zur Schule: Faktor 0;
Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Stadt St.Gallen, für Anlässe und Projekte ohne kommerziellen Charakter: Faktor 1;
Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Stadt St.Gallen, für kommerzielle Anlässe: Faktor 5;
Auswärtige natürliche oder juristische Personen, für Anlässe und Projekte mit direktem Bezug zur städtischen Schule: Faktor 1;
Auswärtige natürliche oder juristische Personen, für kommerzielle Anlässe: Faktor 6;
Auswärtige natürliche oder juristische Personen, für Anlässe und Projekte ohne kommerziellen Charakter: Faktor 2;
Kantonale und private Schulen sowie Volksschulen anderer Schulträger: Faktor 4.
Art. 15 Nutzungsgebühr
Die Nutzungsgebühr für Schulräume, für die Leichtathletik- und Aussenan-lagen, für die Reitbahn sowie für Mehrzweck-, Turn- und Sporthallen richtet sich nach Anhang 2.
Die Gebühr für die Nutzung von Mobiliar und Gerätschaften von Schul- und Sportanlagen richtet sich nach Anhang 3.
Art. 16 Schulräume und Aussenanlagen
Die Nutzungsgebühr für eine Aula, einen Singsaal, eine Schulküche, eine Werkstatt, ein Handarbeits- oder Informatikzimmer wird mit dem Faktor 2 der Nutzungsgebühr für Schulräume gemäss Anhang 2 berechnet.
Art. 17 Turnhallen und weitere Trainingsfelder bzw. -plätze
Bei Mehrfachhallen beträgt die Nutzungsgebühr das entsprechende Mehrfache der Gebühr für Einfachturnhallen gemäss Anhang 2.
Für die Durchführung von Turnieren (ab zwei Mannschaften pro Platz) wird pro Mannschaft ein Zuschlag für die Benützung der Garderoben von CHF 30.00 in Rechnung gestellt.
2.2.3 Hallenbäder
Art. 18 Gebührenaufschlag für auswärtige Nutzergruppen
Soweit keine abweichende Bestimmung besteht, entrichten auswärtige Schulen, Vereine oder Gruppen unabhängig vom Alter der teilnehmenden Personen für die einmalige oder wiederkehrende exklusive Nutzung der Hallenbäder einen Gebührenaufschlag von 50 %.
Art. 19 Erteilung von Privatunterricht in Hallenbädern
Die Gebühr für die Erteilung von Privatunterricht während maximal 2.5 Stunden pro Betriebswoche und Semester beträgt im Volksbad CHF 125.00 (exkl. individuelle Eintrittsgebühren) und im Hallenbad Blumenwies CHF 250.00 (exkl. individuelle Eintrittsgebühren).
Art. 20 Nutzungsgebühr
Die Gebühr für die Nutzung von Wasserflächen richtet sich nach Anhang 2.
Soweit nichts anders vermerkt ist, fallen zusätzlich zur Gebühr für die Nutzung von Wasserflächen individuelle Eintrittsgebühren für die teilnehmenden Personen an.
Die pauschale, fixe Reservationsgebühr für die einmalige bzw. ausserordentliche Nutzung des Hallenbads Blumenwies beträgt CHF 20.00.
Im Hallenbad Blumenwies gilt für Nutzungen am Samstag, am Sonntag sowie von Montag bis Freitag zwischen 17.00 und 20.30 Uhr ein Zuschlag von 25 %.
Art. 21 Nutzung des Volksbads ausserhalb der Öffnungszeiten
Bei Nutzungen ausserhalb der Öffnungszeiten wird die Aufsicht durch Nutzerinnen und Nutzer sichergestellt.
Events ausserhalb der Öffnungszeiten dürfen von maximal 50 Personen besucht werden.
2.2.4 Freibäder
Art. 22 Gemeinschaftsbad Dreilinden
Eine exklusive Nutzung des frei zugänglichen Bades ist ausgeschlossen. Möglich ist die gesteigerte Nutzung von Anlageteilen (Steg Knabenweiher, Wiese Dreilindenweg oder Damm Milchhüsli) während Betriebszeiten ohne hohe Auslastung.
Die Gebühr beträgt pro Tag zwischen CHF 50.00 und CHF 300.00. Sie wird im Einzelfall aufgrund der Art des Anlasses, der Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer, der beanspruchten Fläche und des Aufwandes der Stadt St.Gallen festgelegt.
Art. 23 Familien- und Frauenbad Dreilinden
Eine exklusive Nutzung des frei zugänglichen Bades während der Öffnungszeiten ist ausgeschlossen.
Die Gebühr für die einmalige gesteigerte Nutzung ausserhalb der Betriebs- oder Öffnungszeiten richtet sich nach Anhang 2.
Bei öffentlichen Anlässen mit mehr als 100 teilnehmenden Personen wird die Höhe der Gebühr im Einzelfall aufgrund der Art des Anlasses, der Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer, der beanspruchten Fläche, des Aufwandes der Stadt St.Gallen und des mutmasslichen Gewinns festgelegt.
Art. 24 Durchführung von Gesundheitsangeboten (Dreilinden)
Die Nutzungsgebühr für die Durchführung von Entspannungs-, Bewegungs- und Massageangeboten ausserhalb der Öffnungszeiten richtet sich nach Anhang 2.
Für die Bearbeitung der Bewilligung eines Angebots nach Abs. 1 wird unabhängig von der Anzahl der Lektionen bzw. Tage zusätzlich eine Grundgebühr von CHF 50.00 erhoben.
Das Baden im Weiher ist untersagt.
Art. 25 Beach-Volleyballfeld (Freibad Lerchenfeld)
Die Nutzung des Beach-Volleyballfeldes ist während der Öffnungszeiten unter Vorbehalt von Abs. 2 kostenlos.
Eine Gebühr gemäss Anhang 2 wird für die Reservation bzw. für die exklusive Nutzung verlangt.
2.2.5 Eissportzentrum Lerchenfeld
Art. 26 Saison
Die Saisonzeiten umfassen in der Regel die folgende Anzahl Betriebswochen:
Vorsaison: 6 Wochen (Ende August bis anfangs Oktober);
Hauptsaison: 20 Wochen (anfangs Oktober bis anfangs März);
Nachsaison: 5 Wochen (anfangs März bis anfangs April).
Art. 27 Exklusive Nutzung
Vereine, Schulen und Gruppen entrichten für die einmalige sowie die wie-derkehrende Nutzung des Eissportzentrums die regulären Gebühren gemäss Anhang 2.
Vergünstigte Gebühren gemäss Anhang 2 gelten für die einmalige sowie die wiederkehrende Nutzung des Eissportzentrums (inkl. Eisreinigung) durch:
städtische Schulen;
Vereine oder Gruppen aus der Stadt St.Gallen, die eine Nachwuchsabteilung führen.
Art. 28 Nutzung ausserhalb der Saison
Die Gebühr für die Nutzung der Eissporthalle ausserhalb der Saison ohne Eisaufbereitung richtet sich nach den für die Turnhallen gültigen Tarifen. Für die halbe Eissporthalle wird die Gebühr einer einfachen Turnhalle verrechnet.
Sofern eine genügende Nachfrage besteht, kann während bestimmten Zeiten ausserhalb der Saison Eis aufbereitet werden. Es besteht jedoch kein Anspruch. Die Nutzungsgebühr orientiert sich an den vollen Kosten, die der Stadt St.Gallen für die Eisaufbereitung entstehen. Sie betragen für eine Nutzungszeit von einer Stunde für Gruppen mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren mindestens CHF 140.00 (Nutzung zwischen 7.00 und 16.00 Uhr) und für alle anderen Gruppen mindestens CHF 200.00.
Zusätzlich zu den Gebühren nach Abs. 2 fällt eine weitere Gebühr für die Reinigung des Eises an. Pro Eisreinigung (15 Minuten Dauer) wird für Gruppen mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren CHF 35.00 in Rechnung gestellt und für alle anderen Gruppen CHF 50.00.
Bei nicht optimaler Auslastung können die Gebühren nach Abs. 2 und 3 um maximal 20 % erhöht werden. Den Nutzerinnen und Nutzern wird die konkrete Gebührenhöhe rechtzeitig mitgeteilt.
2.2.6 Freizeitanlagen für Kinder und Jugendliche
Art. 29 Jugendbeiz talhof und Jugendkulturraum flon; Grundsätze
Für den Besuch von Anlässen können Eintritte verlangt werden.
Bei der Festlegung der Nutzungsgebühr wird wie folgt differenziert:
Übernimmt die Stadt die Kosten für einen Anlass im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets, so wird die Anlage der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sämtliche Einnahmen (allfällige Eintritte, Konsumation usw.) stehen in diesem Fall der Stadt St.Gallen zu.
Übernimmt die Veranstalterin bzw. der Veranstalter alle anfallenden Kosten des Anlasses (Gagen, Spesen, Sicherheit, Werbung, usw.), so entrichtet sie bzw. er für die Nutzung der Anlage eine Gebühr nach Art. 30 dieses Gebührentarifs. Die Einnahmen stehen in diesem Fall mit Ausnahme der Konsumation an der Bar der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter zu.
Art. 30 Jugendbeiz talhof und Jugendkulturraum flon; Gebühren
Soweit nachfolgend Gebühren als Bandbreiten definiert sind, bemisst sich die Höhe insbesondere aufgrund der Einnahmen, die mit dem Anlass erzielt werden können, der Anzahl der Besucherinnen und Besucher und der finanziellen Situation der Veranstalterin bzw. des Veranstalters.
Für öffentliche Veranstaltungen, die von Jugendlichen organisiert werden, beträgt die Nutzungsgebühr für die Anlage mindestens CHF 100.00 und maximal CHF 500.00 pro Tag. Die Hausordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Bandbreite der Eintrittsgebühren und die Nutzungsbedingungen.
Die Nutzungsgebühr für die Infrastruktur beträgt bei öffentlichen Veranstaltungen, die nicht von Jugendlichen organisiert werden:
a) für die Grundinfrastruktur (Räume, Mobiliar, Beamer, Laptop, Lein-wand, Mikrophone) ohne Licht- und Tontechnikanlage:
1. verwaltungsinterne Nutzung mit Einnahmen (Eintritte usw.): CHF 500.00;
2. verwaltungsinterne Nutzung ohne Einnahmen (Eintritte usw.): CHF 300.00;
3. Nutzung durch Externe mit Einnahmen (Eintritte usw.): CHF 100.00 bis CHF 700.00;
4. Nutzung durch Externe ohne Einnahmen (Eintritte usw.): CHF 50.00 bis CHF 300.00.
b) für die Grundinfrastruktur (Räume, Mobiliar, Beamer, Laptop, Lein-wand, Mikrophone) sowie die Licht- und Tontechnikanlage:
1. verwaltungsinterne Nutzung mit Einnahmen (Eintritte usw.): CHF 1’000.00;
2. verwaltungsinterne Nutzung ohne Einnahmen (Eintritte usw.): CHF 600.00;
3. Nutzung durch Externe mit Einnahmen (Eintritte usw.): CHF 300.00 bis CHF 1’500.00;
4. Nutzung durch Externe ohne Einnahmen (Eintritte usw.): CHF 100.00 bis CHF 600.00.
Für Nutzungen nach Abs. 2 und 3, die weniger als drei Stunden dauern, werden die Gebühren halbiert.
Art. 31 Jugendaktionsräume Ost (jam) und West (biwi)
Liegt der Wohnsitz der Nutzerinnen und Nutzer mehrheitlich in der Stadt St.Gallen, so beträgt die Nutzungsgebühr für geschlossene Veranstaltungen für Jugendliche CHF 50.00 pro Tag und für Erwachsene CHF 150.00 pro Tag. Andernfalls werden die Gebühren mit dem Faktor 2 berechnet.
3 Schlussbestimmungen
Art. 32 Verträge mit abweichenden Regelungen
Verträge, die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Reglements bestehen und Bestimmungen enthalten, die von diesem Gebührentarif abweichen, behalten bis zu ihrer Kündigung Gültigkeit.
Neue Verträge werden ausschliesslich auf der Basis dieses Gebührentarifs abgeschlossen.
2023-014