313.3
Reglement über die Beseitigung von Tierkörpern
Vom 05.10.1976 (Stand 31.12.1992)
Der Grosse Gemeinderat1 der Stadt St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 21 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 (ETSV)2 sowie auf Art. 38 bis 44 der kantonalen Tierseuchenverordnung vom 21. Dezember 1971 (KTSV)3 als Reglement:
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement regelt die unschädliche und immissionsfreie Beseitigung von Tierkörpern und Abfällen gemäss Art. 21 ETSV4
Art. 2 Grundsatz
Alle aus Privatbesitz, aus Wild- und Fischbeständen und in der Landwirtschaft anfallenden Tierkörper sind unter Vorbehalt von Ausnahmen nach eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie von Art. 4, 5 und 6 dieses Reglements durch den Besitzer bzw. bei Wild und Fischen durch das zuständige Aufsichtspersonal in eine öffentliche Tierkörpersammelstelle zu bringen.
Art. 3 Abdeck- und Deponieverbot
Das Vergraben und Deponieren von Tierkörpern und Abfallprodukten in Wäldern, auf Wiesen und Feldern sowie in Gewässer und Gebäuden usw. ist verboten. Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 39 Abs. 1 KTSV5 bleiben vorbehalten.
Art. 4 Aufgefundene Tierkörper
Für aufgefundene Tierkörper ist die Stadtpolizei Meldestelle. Sie veranlasst die Abholung.
Art. 5 Grosstierkörper
Nicht ausgeschlachtete Grosstierkörper (Rindvieh, Pferde) und eine grössere Anzahl von Kleintierkörpern (Schweine, Schafe, Ziegen) werden direkt durch die Tiermehlfabrik Ostschweiz AG abgeholt.
Art. 6 Metzgerei- und Fleischabfälle
Metzgerei- und Fleischabfälle sind zu den Öffnungszeiten in die Tierkörpersammelstelle zu bringen, soweit sie nicht mit Bewilligung des Kantonstierarztes nach den Artikeln 21.15 bis 21.17 ETSV6 anderweitig verwertet werden. Sie sind bis zum Abtransport hygienisch aufzubewahren (Art. 41 Abs. 2 KTSV7).
Art. 7 Sammelstelle
Der Schlachthofdirektion8 obliegt die Aufsicht über die Tierkörpersammelstelle. Sie legt die Öffnungszeiten fest.
Ausserhalb der festgelegten Öffnungszeiten dürfen nur ganze Tierkörper – Grosstierkörper und Abfallprodukte ausgenommen – in dem bei der Regionalen Tierkörpersammelstelle aufgestellten Container deponiert werden.
Art. 8 Sammeldienst
Auf Wunsch werden einzelne Kleintierkörper bei Tierhaltern oder Tierärzten gegen Gebühr abgeholt.
Der Stadtrat setzt die Gebühren nach Anhören der Landwirtschaftskommission im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften in einem Tarif fest.
Art. 9 Tötung und Sektion
In der Tierkörpersammelstelle werden keine Tötungen und Sektionen vorgenommen.
Art. 10 Strafen
Wer Bestimmungen dieses Reglements verletzt, wird mit Haft oder Busse bestraft, soweit nicht die Strafbestimmung der eidgenössischen und kantonalen Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung sowie des Schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendung finden.
VOS 10, 229