321.2

Reglement über den Fonds zur Förderung der Arbeitsintegration

Vom 23.11.2021 (Stand 01.02.2022)

Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 110m des Gemeindegesetzes vom 21. April 20091 sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20042 als Reglement:

1 Geltungsbereich

Art. 1 Name

Unter dem Namen "Fonds zur Förderung der Arbeitsintegration (SONO-Fonds)" besteht in der Stadt St.Gallen ein Fonds zur Förderung der Arbeitsintegration.

Art. 2 Zweck

Der Fonds bezweckt die Unterstützung von:

  1. natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen, deren Arbeitsintegration gefördert werden soll;

  2. Institutionen und Projekten, welche die Arbeitsintegration von Personen mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen fördern.

2 Leistungsvoraussetzungen

2.1 Natürliche Personen

Art. 3 Voraussetzungen für finanzielle Unterstützung

Die finanzielle Unterstützung setzt voraus, dass natürliche Personen:

  1. ihren Wohnsitz in der Stadt St.Gallen haben;

  2. arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, oder während einer Anstellung in einem prekären Arbeitsverhältnis durch eine Massnahme der Arbeitsintegration die Chance auf eine nachhaltige Einbindung in den Arbeitsmarkt erhöhen können;

  3. arbeitsmarkt- und vermittlungsfähig sind;

  4. das persönlich artikulierte Ziel verfolgen, den Zugang zum ersten Arbeitsmarkt zu erhalten, wiederherzustellen oder nachhaltig zu sichern.

Art. 4 Subsidiarität

Kann die antragstellende Person die beantragte Leistung ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln oder gesetzlichen Regelstrukturen bestreiten, werden keine oder subsidiär Beiträge aus diesem Fonds ausgerichtet.

2.2 Institutionen und Projekte

Art. 5 Voraussetzungen für finanzielle Unterstützung

Die finanzielle Unterstützung setzt voraus, dass sich Institutionen und Projekte an Personen gemäss Artikel 3 Absatz 1 dieses Reglements richten.

Institutionen und Projekte besitzen die nötige Expertise und stellen sicher, dass die Mittel im Sinne von Absatz 1 eingesetzt werden.

Art. 6 Subsidiarität

Institutionen und Projekte werden subsidiär unterstützt.

3 Art und Höhe der Leistung

Art. 7 Leistungsarten

Aus dem Fonds werden einmalige Beiträge in Form nicht rückzahlungspflichtiger Geldleistungen gewährt.

Aus dem Fonds können vertraglich geregelte, zinsfreie Darlehen gewährt werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus diesem Fonds.

4 Finanzierung

Art. 8 Fondsmittel

Der Fonds verfügt über ein Grundkapital von CHF 9'281'926.65, das aus der Liquidation des Vereins SONO (Verein für soziale Nothilfe) geäufnet worden ist.

Der Fonds kann zudem durch Legate, Schenkungen sowie Zinserträge geäufnet werden.

Jährlich können aus dem Fonds bis CHF 500'000 verwendet werden.

5 Organisation und Verfahren

Art. 9 Zuständigkeiten

Für die Zusprechung von Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 ist pro Antrag zuständig:

  1. bis CHF 5'000 die Leiterin bzw. der Leiter der Sozialen Dienste;

  2. von CHF 5'001 bis CHF 50'000 ein Ausschuss auf Antrag der Leiterin bzw. des Leiters der Sozialen Dienste;

  3. ab CHF 50'001 der Stadtrat auf Antrag eines Ausschusses.

Die Direktorin bzw. der Direktor Soziales und Sicherheit wird jährlich schriftlich über sämtliche Leistungen orientiert.

Art. 10 Ausschuss

Für die Beurteilung von Gesuchen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c dieses Reglements wird ein Ausschuss gebildet.

Der Ausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.

Der Ausschuss wird präsidiert von der Direktorin bzw. dem Direktor Soziales und Sicherheit. Einsitz nehmen die Leiterin bzw. der Leiter Soziale Dienste sowie drei verwaltungsexterne Personen aus unterschiedlichen Fachbereichen.

Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Direktorin bzw. des Direktors Soziales und Sicherheit durch den Stadtrat für die Dauer einer Legislatur.

Für die Entschädigung der verwaltungsexternen Mitglieder ist das Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Verwaltungskommissionen vom 10. November 20203 (Entschädigungskategorie 2) massgebend. Die Entschädigung wird aus dem Fonds entrichtet.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, sofern drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst alle Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.

Sofern alle Mitglieder einverstanden sind, kann die Beschlussfassung auch auf dem Zirkularweg erfolgen.

Im Übrigen organisiert sich der Ausschuss selbst.

Art. 11 Gesuch

Gesuche um Leistungen aus dem Fonds sind schriftlich mittels Gesuchsformular bei den Sozialen Diensten zur Prüfung einzureichen.

Das Gesuch natürlicher Personen umfasst namentlich:

  1. ein Motivationsschreiben;

  2. einen Lebenslauf;

  3. Steuerveranlagung;

  4. Details zur Finanzierung.

Gesuche von Institutionen und Projekten umfassen namentlich:

  1. einen Busisness-Plan;

  2. Details zu Jahresbudget, Jahresrechnung und Finanzierung.

Die Sozialen Dienste können weitere Unterlagen verlangen.

Bei unvollständigen oder unzureichenden Unterlagen wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Art. 12 Mitteilung Beschluss

Die Sozialen Dienste teilen der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller mittels Schreiben den Beschluss mit.

Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller kann innert 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Art. 13 Meldepflicht

Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller ist verpflichtet, innert 30 Tagen nach Kenntnis von Veränderungen der Leistungsvoraussetzungen vor und/oder während der Massnahmendauer diese den Sozialen Diensten mitzuteilen.

Art. 14 Auszahlung

Die Auszahlung der Beiträge erfolgt innert 30 Tagen nach Mitteilung des Beschlusses durch die Sozialen Dienste.

Bei wesentlichen Veränderungen der Leistungsvoraussetzungen können die Beiträge gekürzt oder zurückgefordert werden.

Art. 15 Rückzahlung

Auf die vollständige oder teilweise Rückzahlung von Darlehen kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Die Zuständigkeiten für den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Rückzahlung von Darlehen gemäss Absatz 1 richten sich nach Artikel 9 dieses Reglements.

Wer infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben eine Leistung aus diesem Fonds erhalten hat, ist zur Rückzahlung verpflichtet.

Strafrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 16 Verwaltung

Die Verwaltung des Fonds (Fondsrechnung) wird durch die Dienststelle Finanzen besorgt.

Art. 17 Kontrollstelle

Die Jahresrechnung wird von der Finanzkontrolle der Stadt St.Gallen geprüft.

2022-002