412.111
Reglement über die Grundsätze der Erhebung von Gebühren durch die Stadtpolizei
Vom 09.12.2014 (Stand 01.01.2015)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 52 des Polizeigesetzes1, Art. 4 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 27. April 19712, den Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 20003, Art. 14quinquies des Polizeireglements4 sowie Art. 1 Bst. c des Geschäftsreglements des Stadtrats vom 2. Dezember 20045 als Reglement:
Art. 1 Geltungsbereich
Der Gebührentarif der Stadtpolizei regelt die Kosten und Entschädigungen der Stadtpolizei, soweit es keinen separaten Tarif gibt.
Art. 2 Grundsätze
Die Gebühren werden unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Verwaltungsgebührenverordnung6 festgelegt.
Entschädigungen für Dienstleistungen werden analog in Rechnung gestellt.
Mindestansätze werden ausdrücklich genannt.
Die Gebühren werden zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, wenn die Dienststelle Stadtpolizei für die entsprechende Leistung Mehrwertsteuer entrichten muss.
Art. 3 Bewilligungsgebühren
Die Stadtpolizei legt die Grundgebühr für die Erteilung der Bewilligung nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis fest.
Für die Anpassung, die Verweigerung und den Entzug einer Bewilligung gelten die gleichen Gebührenansätze und die gleichen Kriterien wie für die Erteilung.
Auch die Verwarnung vor dem Entzug ist gebührenpflichtig.
Art. 4 Benützungsgebühren
Die Stadtpolizei legt die Benützungsgebühr nach der Nutzungsintensität, der Nutzungsdauer und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Berechtigten fest.
2014, 101