412.4

Reglement über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund

Vom 03.07.2007 (Stand 01.10.2025)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Polizeireglements vom 16. November 20041 als Vollzugsreglement:

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement regelt:

  1. die Bestimmung der Örtlichkeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Polizeireglements vom 16. November 20042 mit Videoüberwachung;

  2. die Aufschaltung von Videoaufnahmen, die gestützt auf Art. 3 Abs. 2 PolR auf dem öffentlichen Grund gemacht werden, in der Einsatzleitstelle der Stadtpolizei;

  3. die nachträgliche Einsichtnahme in gespeicherte Videoaufnahmen;

  4. die Kontrolle durch das städtische Datenschutzkontrollorgan.

Art. 2 Bestimmung der Örtlichkeiten mit Videoüberwachung

Die Örtlichkeiten mit Videoüberwachung werden durch den Stadtrat durch Allgemeinverfügungen bestimmt. Diese werden öffentlich publiziert.

Art. 3 Einrichtung der Überwachungskameras

Die Videokameras werden technisch so eingerichtet, dass eine Erfassung weiterer als für die Überwachung notwendiger Bereiche ausgeschlossen ist.

Der Einsatz von Technologie zur automatisierten Identifikation von Personen ist verboten.

Art. 4 Aufschaltung von Videoaufnahmen in der Einsatzzentrale

Videoaufnahmen werden grundsätzlich ohne Aufschaltung in der Einsatzleitstelle der Stadtpolizei gespeichert.

Sie werden in der Einsatzleitstelle der Stadtpolizei aufgeschaltet:

  1. unmittelbar aufgrund eines Alarms, der bei der Stadtpolizei nach Drücken einer Alarm-Taste im überwachten Bereich eingeht;

  2. auf Veranlassung einer Dienst habenden Person, wenn ein anderweitiger Alarm eingeht, der den überwachten Bereich betrifft;

  3. auf Anweisung des Leiters oder der Leiterin der in der Einsatzzentrale Dienst habenden Gruppe, wenn aufgrund der polizeilichen Lagebeurteilung die Annahme gerechtfertigt ist, dass im überwachten Bereich eine besondere Gefährdungssituation besteht.

Für eine unmittelbar notwendige Fahndung können Sequenzen reproduziert und an Strafverfolgungsbehörden ausgegeben werden.

Art. 5 Nachträgliche Einsichtnahme in gespeicherte Videoaufnahmen

Im Übrigen wird in gespeicherte Videoaufnahmen nur auf Gesuch der zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20073 Einsicht genommen.

Art. 6 Protokollierung

Sämtliche Aufschaltungen der Aufnahmen in Echtzeit und die Zugriffe auf das gespeicherte Bildmaterial werden protokolliert. Die Protokollierung umfasst den Grund der Aufschaltung bzw. des Zugriffs sowie die Informationen, von welcher Person die Aufschaltung bzw. der Zugriff ausgegangen ist und welches Bildmaterial gesichtet wurde.

Das Datenschutzkontrollorgan entscheidet über Zeitpunkt und Periodizität der Berichterstattung durch die Stadtpolizei. In der Regel sind die Protokolle dem städtischen Datenschutzkontrollorgan monatlich zuzustellen.

Art. 7 Datensicherheit

Die Videoaufzeichnungen sind geschützt aufzubewahren. Der Verlust oder die Manipulation der Daten, etwa durch Diebstahl, unbefugte Vernichtung, zufälligen Verlust, Fälschung oder widerrechtliche Verwendung, ist mittels geeigneter Massnahmen zu verhindern.

Insbesondere ist:

  1. der Zutritt zum Speicherraum für Unberechtigte durch Einsatz von geeigneter Technologie zu verunmöglichen;

  2. dafür zu sorgen, dass die digitalen Speichermedien in einem in baulicher und klimatischer Hinsicht geeigneten Raum aufbewahrt werden;

  3. ein unerwünschter Datentransfer in andere Systeme auszuschliessen.

Art. 8 Datenschutzkontrollorgan

Das städtische Datenschutzkontrollorgan überwacht die rechtmässige Durchführung der Videoüberwachung und kontrolliert insbesondere, ob:

  1. Aufschaltungen und nachträgliche Einsichtnahmen rechtmässig erfolgen;

  2. Aufzeichnungsmaterial nach Massgabe von Art. 3 Abs. 3 PolR gelöscht wird.

Es ist in seiner Kontrolltätigkeit unabhängig und erstattet dem Stadtrat über festgestellte Mängel Bericht und beantragt die erforderlichen Massnahmen.

2007, 213