412.8
Reglement über Fundsachen
Vom 23.02.1984 (Stand 01.01.2021)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 5 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 23. August 19791 und Art. 46 der Gemeindeordnung der Stadt St.Gallen vom 2. Juli 19722 folgendes Reglement:
Art. 1 Fundbüro
Das Fundbüro der Stadtpolizei ist die zentrale Stelle zur Entgegennahme von Fundanzeigen und Fundsachen aus der Stadt St.Gallen.
Art.
2 Fundgegenstände
a) allgemein
Die Behandlung von Fundgegenständen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.3
Art. 3 b) aus öffentlichen Anstalten
Nichtabgeholte Fundgegenstände aus städtischen Anstalten (VBSG, Schulen, Verwaltungsgebäuden usw.), sind spätestens nach Ablauf von 7 Tagen an das Fundbüro abzuliefern, sofern der Verlierer innerhalb dieser Frist nicht bekannt wird.
Verlangt ein Finder von der Anstalt einen Finderlohn, so ist die Vermittlung der Fundsache in jedem Fall über das Fundbüro abzuwickeln.
Finder von solchen Gegenständen – ausgenommen Anstalten und städtische Bedienstete – erhalten nach der Abholung durch den Verlierer beim Fundbüro eine Entschädigung, sofern der Verlierer eine solche bezahlt hat.
Art. 4 Gebühren
Für die Entgegennahme, Registrierung und Vermittlung einer Fundsache haben die Verlierer folgende Gebühren zu entrichten: Gegenstände (einschliesslich Bargeld oder Wertschriften) mit einem Wert:
bis CHF 10: Gebühr CHF 2.50
über CHF 10: Gebühr CHF 5.00
über CHF 50: Gebühr CHF 10.00
über CHF 100: Gebühr CHF 15.00
über CHF 300: Gebühr CHF 25.00
über CHF 500: Gebühr CHF 35.00
über CHF 1'000: Gebühr CHF 50.00
Bei ausserordentlichen Aufwendungen für Aufbewahrung, Schätzung sowie für Nachforschungen usw. werden zusätzlich die effektiven Auslagen berechnet.
Finder, welche Anspruch auf eine nicht abgeholte Sache erheben, werden wie die Verlierer mit den gleichen Gebühren und Auslagen gemäss Absatz 1 und 2 belastet.
Die Gebühren und Auslagen gemäss Absatz 1 und 2 werden zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, wenn die Stadtpolizei für die entsprechende Leistung Mehrwertsteuer entrichten muss.
Der Gebührenertrag wird der Laufenden Rechnung gutgeschrieben.
Art. 5 Verwertungsertrag
Nicht abgeholte Finderlöhne und der Verwertungsertrag aus nicht abgeholten Fundsachen sind der Stadtkasse zugunsten des Fonds für Härtefälle4 abzuliefern.5
VOS 11, 194