412.9

Hundereglement

Vom 20.10.2020 (Stand 01.11.2020)

Der Stadtrat erlässt in Ausführung des kantonalen Hundegesetzes vom 13. August 20191 und der kantonalen Hundeverordnung vom 3. Dezember 20192 als Reglement:

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement bezeichnet die für den Vollzug der Hundegesetzgebung zuständigen Dienststellen.

Art. 2 Zuständigkeiten

Für den Vollzug der Hundegesetzgebung ist unter Vorbehalt von Absatz 2 die Stadtpolizei zuständig.

Für die Bereitstellung der notwendigen Einrichtungen für die Beseitigung des Hundekots sind im Einvernehmen mit der Stadtpolizei das Tiefbauamt und die Dienststelle Stadtgrün zuständig.

2020-029