414.1
Feuerschutzreglement
Vom 08.12.2020 (Stand 01.01.2023)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 28. Januar 20201 als Reglement:
Art. 1 Zuständigkeiten
Die Organe des Feuerschutzes sind:
Stadtrat;
Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz St.Gallen;
Amt für Baubewilligungen.
Der Stadtrat erlässt die näheren Vorschriften über Organisation und Aufgaben der Feuerwehr, Gebührentarife für Feuerwehr und Kaminfegerarbeiten und ist zuständig, soweit keine andere Behörde für zuständig erklärt wird.
Die Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz St.Gallen nimmt sämtliche Aufgaben im Bereich Feuerschutz gemäss den kantonalen und städtischen gesetzlichen Grundlagen wahr, erstellt jährlich Budget und Rechnung, erstattet jährlich Bericht, vollzieht Beschaffungen und legt jährlich der Direktion Soziales und Sicherheit die Ausbildungspläne von Berufs- und Milizfeuerwehr zur Genehmigung vor.
Das Amt für Baubewilligungen ist zuständig für die Bereiche Brandschutz und Kaminfegerwesen, wählt die Kaminfegerinnen bzw. Kaminfeger und weist die Kaminfegerkreise zu.
Art. 2 Feuerwehrpflicht
Feuerwehrpflichtig sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr.
Die Einteilung erfolgt frühestens auf den 1. Januar des Jahres, welches dem vollendeten 20. Altersjahr folgt, die Entlassung spätestens auf den 31. Dezember des Jahres, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird.
Der Feuerwehrdienst ist in der Wohnsitzgemeinde zu leisten.
Bei Vorliegen sachlicher Gründe kann der Feuerwehrdienst mit Zustimmung des Kommandos an einem anderen Ort geleistet werden.
Art. 3 Feuerwehrersatzabgabe
Wer die Feuerwehrpflicht nicht durch persönliche Dienstleistung erfüllt oder nicht mindestens 40 Prozent der für ein Dienstjahr vorgeschriebenen Übungen besucht hat, entrichtet für dieses Dienstjahr die Feuerwehrersatzabgabe.
Die Feuerwehrersatzabgabe ist vom 1. Januar des Jahres, das dem vollendeten 20. Altersjahr folgt, und bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird, zu leisten.
Art. 4 Befreiung von der Feuerwehrersatzabgabe
Ehemalige Feuerwehrangehörige, die während mindestens 20 Jahren in der Schweiz aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben, sind von der Leistung der Feuerwehrersatzabgabe befreit.
Ehemalige Feuerwehrangehörige, die während mindestens 15 Jahren in der Schweiz aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben, entrichten die halbe Feuerwehrersatzabgabe.
Ein Dienstjahr im Sinne von Abs. 1 und 2 wird angerechnet, wenn eine Feuerwehrangehörige bzw. ein Feuerwehrangehöriger mindestens 80 Prozent der für ein Dienstjahr vorgeschriebenen Übungen besucht hat.
Art. 5 Zweck der Feuerwehrersatzabgabe
Die Feuerwehrersatzabgabe soll die Aufwendungen der Feuerwehr decken, soweit diese nicht durch Beiträge und übrige Betriebseinnahmen finanziert sind. Ertragsüberschüsse verbleiben in der Spezialfinanzierung.
Art. 6 Bemessung der Feuerwehrersatzabgabe
Die Höhe der Feuerwehrersatzabgabe richtet sich nach dem Anhang 1 zu diesem Reglement.
Die Feuerwehrersatzabgabe beträgt 14 Prozent der einfachen Steuer vom steuerpflichtigen Einkommen, mindestens aber CHF 50 und höchstens CHF 700.
Auf den Bezug der Feuerwehrersatzabgabe wird verzichtet, wenn deren Berechnung nach Tarif einen Beitrag von weniger als CHF 50 ergibt.
Art. 7 Belastung des allgemeinen Haushalts
Fünf Prozent des Nettoaufwandes der Feuerwehr werden dem allgemeinen Haushalt belastet. Der Rest soll durch die Feuerwehrersatzabgabe gedeckt werden.
2021-003