415.11

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Vom 07.01.1992 (Stand 01.01.2018)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf das Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 19641, die Vollzugsverordnung vom 3. Januar 19672 und auf das Friedhofreglement vom 19. November 19913 als Reglement:

1 Bestattungen

1.1 Vorbereitung der Bestattung

Art. 1 Grundsatz

Die Vorbereitung der Bestattungen obliegt dem Zivilstandsamt.

Art. 2 Todesanzeigen

Das Zivilstandsamt nimmt die Todesanzeigen entgegen.

An Samstagen, Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen besorgt die Stadtpolizei die Entgegennahme der Todesanzeigen.

Art. 3 Bestimmung der Bestattungsart

Liegt keine schriftliche Erklärung der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen vor und ist auch durch mündliche Äusserung nicht nachgewiesen, welche Bestattungsart die Verstorbene bzw. der Verstorbene gewünscht hat, so bestimmen die nächsten Angehörigen die Bestattungsart.

Wird keine solche Erklärung beigebracht oder können die Angehörigen sich nicht einigen, so bestimmt das Zivilstandsamt die Bestattungsart, wobei es bei seinem Entscheid die Traditionen der Religionsgemeinschaft der verstorbenen Person berücksichtigt.Gehörte die verstorbene Person keiner Religionsgemeinschaft an, wird eine Erdbestattung angeordnet.

Art. 4 Verfahren

Das Zivilstandsamt besorgt nach Massgabe der bestehenden Vorschriften alle notwendigen Verrichtungen. Namentlich setzt es Ort und Zeit der Bestattung nach Absprache mit den zuständigen Stellen fest und berücksichtigt soweit als möglich die Wünsche des Verstorbenen bzw. der Verstorbenen und der Angehörigen.

Das Zivilstandsamt trifft die nötigen Massnahmen, damit jeder zu seiner Kenntnis gelangende Todesfall auch den anderen Amtsstellen sowie dem zuständigen Pfarramt bekannt wird.

Art. 5 Einsargung und Transport

Das Zivilstandsamt sorgt für die Lieferung des Sarges und die Überführung der Leichen.

Art. 6

1.2 Durchführung der Bestattung

Art. 7 Grundsatz

Die Durchführung der Bestattung obliegt der Dienststelle Stadtgrün.

Die Kremation obliegt der Stiftung Krematorium des St.Galler Feuerbestattungsvereins. Die Einzelheiten regeln ein Betriebsvertrag und ein von der Stiftung erlassenes und vom Stadtrat St.Gallen genehmigtes Reglement.

Art. 8 Bestattungsort

Die Zuteilung des Gemeindegebietes zu den öffentlichen Friedhöfen ist im Anhang I geregelt.

Art. 9 Bestattungszeiten

Die Bestattungen finden an Werktagen, ausgenommen Samstagen, in der Regel von 09.30 – 11.45 Uhr und von 14.00 – 17.00 Uhr statt.

Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen der Sanitätsbehörden sowie Ausnahmeregelungen, die vom Zivilstandsamt für Samstage vor oder nach gesetzlichen Feiertagen verfügt werden können.

Art. 10 Bestattungsfeier

Das Zivilstandsamt sorgt dafür, dass bei allen Bestattungen, mit denen keine religiöse Feier verbunden ist, eine bürgerliche Bestattungsfeier stattfindet, an der ein Vertreter oder eine Vertreterin der Stadt anwesend ist.

Die Anordnung von Kultushandlungen ist Sache der nächsten Angehörigen in Verbindung mit der zuständigen Religionsgemeinschaft.

1.3 Kostentragung

Art. 11 Leistungen der Stadt

Die Stadt trägt für in St.Gallen wohnhaft gewesene Verstorbene folgende Kosten:

  1. die Leichenschau;

  2. die Lieferung des Normalsarges und das Einsargen;

  3. ein einfaches Holzkreuz mit Inschrift;

  4. innerhalb der Stadt St.Gallen den Transport zum Friedhof und die Aufbahrung;

  5. die Bereitstellung des Sarges zur Abdankung;

  6. das vom Zivilstandsamt in Auftrag gegebene Orgelspiel anlässlich der Abdankung bzw. gegen Quittung die Rückerstattung des privat in Auftrag gegebenen Orgelspiels bis maximal zur Höhe der Entschädigung für das vom Zivilstandsamt in Auftrag gegebene Orgelspiel;

  7. Dienste bei der Benützung der Abdankungskapelle;

  8. bei Erdbestattungen das Bereitstellen eines Reihengrabes, das Öffnen und Schliessen des Grabes;

  9. bei Feuerbestattungen den Transport der Leiche zum Krematorium St.Gallen innerhalb der Stadt St.Gallen, die Einäscherung, die Überführung der Urne (ausserhalb der Stadt und innerhalb der Schweiz mit Postversand) sowie die Beisetzung in ein Urnenreihengrab, eine Normal-Urnennische oder im Gemeinschaftsgrab.

Art. 12 Gebühren

Die Gebühren für das Bestattungs- und Friedhofwesen werden in einem besonderen Tarif geregelt.

Sie fallen in den allgemeinen Haushalt.

Art. 13 Rückerstattung von Bestattungskosten

Wird eine in St.Gallen wohnhaftgewesene Person auswärts bestattet, werden die entstandenen, höchstens aber die in der Stadt St.Gallen geltenden Bestattungskosten vergütet.

Art. 14 Bestattung auswärts wohnhaft gewesener Personen

Das Zivilstandsamt kann auf Gesuch der Angehörigen die Erdbestattung auswärts wohnhaft gewesener Personen bewilligen, wenn die Platzverhältnisse es zulassen und wenn mindestens eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. die verstorbene Person hatte im Verlaufe der letzten zehn Jahre vor ihrem Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in St.Gallen ihren Wohnsitz, oder

  2. der Ehegatte oder der eingetragene Partner bzw. die eingetragene Partnerin oder eine Person, mit der die verstorbene Person eine faktische Lebensgemeinschaft führte, ist in St.Gallen wohnhaft oder bestattet, oder

  3. Verwandte der verstorbenen Person bis zum 2. Grad (Eltern, Kinder, Geschwister, Grosseltern, Enkel) sind in St.Gallen wohnhaft oder bestattet.

Grundsätzlich unbeschränkt können vom Zivilstandsamt auf Gesuch der Angehörigen für auswärts wohnhaft gewesene Personen bewilligt werden:

  1. die Erdbestattung oder Urnenbeisetzung in eine bestehende Privatgrabstätte bis zur vollen Belegung der Grabstätte;

  2. die Urnenbeisetzung in Urnenreihengräber, Urnennischen oder im Gemeinschaftsgrab.

Sämtliche Kosten für die Erdbestattung und Urnenbeisetzung auswärts wohnhaft gewesener Personen werden den gesuchstellenden Angehörigen in Rechnung gestellt.

Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattung vom 28. Dezember 19644 bleibt vorbehalten.

Art. 15 Exhumation

Die Kosten der Exhumation und der Wiederbestattung setzen sich aus den Arbeitsaufwendungen des Friedhofpersonals und der vom Stadtrat festgesetzten Exhumationsgebühr zusammen.

2 Friedhöfe

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 16 Ruhe und Ordnung, Besuchszeiten

Die Störung der Ruhe und unschickliches Benehmen auf den Friedhöfen sind untersagt. Weisungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten.

Für besondere Veranstaltungen auf den Friedhöfen, zum Beispiel Gottesdienste, ist eine Bewilligung der Dienststelle Stadtgrün erforderlich.

Die öffentlichen Friedhöfe stehen den Besucherinnen und Besuchern zu folgenden Zeiten offen:

  1. In den Monaten Januar, Februar, März, November und Dezember: von 8 bis 17 Uhr

  2. In den Monaten April, Mai, September und Oktober: von 7 bis 19 Uhr

  3. In den Monaten Juni, Juli und August: von 7 bis 20 Uhr

2.2 Grabstätten

2.2.1 Bestattungsmöglichkeiten

Art. 17 Erd- und Feuerbestattung

Die möglichen Bestattungsarten in den einzelnen Friedhöfen sind in Anhang II geregelt.

Art. 17bis Belegung und Ruhezeit

Die Bestattungen erfolgen in drei höhenmässig unterschiedlichen Belegungen in der Reihenfolge des Belegungsplanes.

Die Ruhezeit bei Erdbestattungen in Reihengräbern sowie bei Urnenbeisetzungen in Reihengräbern und in Normalnischen beträgt 20 Jahre. Vorbehalten bleibt Art. 20.

2.2.2 Erdbestattungen

Art. 18 Privatgrabstätten

Sofern es die Platzverhältnisse gestatten, werden auf allen öffentlichen Friedhöfen Doppel- und Familiengrabstätten zur vertraglichen Abgabe bereitgestellt.

Art. 19 Mietdauer Reservation

Die Mietzeit für Doppelgräber beträgt 30 Jahre, für Familiengräber 40 Jahre.

Sie kann verlängert werden, insbesondere um die gesetzliche Grabesruhe seit der letzten Bestattung zu gewährleisten.

Privatgräber werden nur im Zusammenhang mit einem Todesfall abgegeben; eine vorzeitige Reservation ist ausgeschlossen.

2.2.3 Feuerbestattungen

Art. 20 Grundsatz

Sofern die Grabstätte noch mindestens 10 Jahre besteht und soweit es die Platzverhältnisse zulassen, können in Urnenreihengräbern, in Urnennischen, in einem schon belegten Reihengrab sowie in Familiengräbern mehrere Urnen beigesetzt werden.

Die nachträgliche Beisetzung von Urnen verlängert die Ruhezeit der Grabstätte nicht.

Wenn die Mindestruhezeit von 10 Jahren5 unterschritten wird, ist die weitere Beisetzung einer Urne möglich, sofern die Angehörigen eine schriftliche Verzichtserklärung auf die Mindestruhezeit abgeben.

Art. 21 Mietdauer Reservation

Die Mietzeit für Urnenprivatgräber beträgt 30 Jahre, für Privatnischen 20 Jahre.

Sie kann verlängert werden, insbesondere um die gesetzliche Grabesruhe seit der letzten Beisetzung zu gewährleisten.

Art. 22 Beschaffenheit der Urnen

Die Urnengefässe bestehen aus nicht verwesbarem Material.

Sofern die Verstorbenen es so bestimmt haben oder die Angehörigen zustimmen, erfolgt die Beisetzung in die Erde in Urnen aus verwesbarem Material.

2.2.4

Art. 23

2.3 Grabbepflanzung und -pflege

Art. 24 Randbepflanzung für Reihengräber

Die Reihengräber werden von der Dienststelle Stadtgrün mit einer einheitlichen Randbepflanzung versehen.

Art. 25 Bepflanzung und Grabpflege

Bepflanzung und Grabpflege sind Sache der Angehörigen. Gräber müssen bodenbedeckend bepflanzt werden. Rasen ist nur in den hiefür vorgesehenen Feldern zulässig. Bäume und gross werdende Sträucher sind nicht zugelassen.

Art. 26 Mangelnde Pflege

Grabstätten, die nicht gepflegt sind, werden durch den Friedhofgärtner mit einer einfachen Dauerbepflanzung versehen.

Mangelhaft gepflegte Privatgrabstätten können aufgehoben werden, sofern die Ruhefrist abgelaufen ist. Mangelhaft unterhaltene Urnennischen mit Blumenschmuck können in eine Normalnische umgewandelt werden.

Die Stadt kann für diese Kosten Rückgriff auf den Ehegatten oder auf nahe Verwandte nehmen.

2.4 Grabmäler und Grabausstattungen

2.4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 27 Grabbezeichnung

Die Stadt errichtet auf eigene Kosten ein einfaches Holzkreuz mit Inschrift auf den Gräbern, solange die Angehörigen kein Grabmal gesetzt haben.

Bei der Beisetzung der Aschenurnen in einer Nische oder in einem Gemeinschaftsgrab sorgt die Stadt auf Kosten des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin für das Anbringen einer Namensinschrift.

Art. 28 Unterhalt

Die Auftraggeber bzw. Auftraggeberinnen der Grabmäler sind verpflichtet, diese zu unterhalten.

Mangelhaft unterhaltene Grabmäler werden nach erfolgloser Aufforderung durch den Friedhofgärtner bzw. die Friedhofgärtnerin auf Kosten der Auftraggeber bzw. Auftraggeberinnen unterhalten.

Art. 29 Frist für das Setzen von Grabmälern

Grabmäler dürfen frühestens vier Monate nach der Bestattung gesetzt werden. Die Wintermonate zählen nur zur Hälfte.

Für Urnengräber besteht keine Frist.

2.4.2 Gestaltung

Art. 30 Grundsatz

Die Grabmäler und die Grabausstattungen müssen sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes und des Grabfeldes einfügen.

Grabmäler müssen schlicht und würdig wirken; sie müssen handwerklich und künstlerisch sorgfältig gestaltet sein.

Art. 31 Grabmal

Pro Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig.

Bei schmalen Grabmälern kann zusätzlich eine Schriftplatte bewilligt werden.

Liegen Gräber von Angehörigen nebeneinander, ist ein gemeinsames Grabmal gestattet.

Art. 32 Werkstoffe

Als Werkstoffe sind zugelassen: Naturstein; wetterbeständiges Holz; Schmiedeisen; Bronze.

Die Friedhofkommission kann die Verwendung anderer Materialien bewilligen.

Art. 33 Findlinge, Naturfelsen

Unzulässig sind: unbearbeitete Naturfelsen; Findlinge.

Steine mit bruchrohen Flächen müssen durchgehend eine Tiefe von mindestens 10 cm aufweisen (vollhauptig), handwerklich bearbeitet sein und klare Umrissformen aufweisen.

Art. 34 Bearbeitung der Steine

Unzulässig sind folgende Bearbeitungen der Steine: Polieren; Anpolieren; Einbrennen; Einwachsen; Sandstrahlen.

Unzulässig ist das Bemalen der Steinoberfläche.

Art. 35 Schriften

Unzulässig sind: auffällig bemalte Schriften.

Art. 36 Symbole und Schmuckformen

Symbole und Schmuckformen müssen schlicht sein.

Unzulässig sind: serienmässig angefertigte; auffällig bemalte; sandgestrahlte; geritzte; geätzte Symbole und Schmuckformen; digital lesbare Informationen wie z.B. QR-Codes.

Ein Bild der verstorbenen Person ist zulässig, wenn es gut gestaltet ist. Die Abbildung muss die verstorbene Person in würdiger Weise zeigen.

Art. 37 Grabstätten, Grabmäler, Grabeinfassungen und Grabbeigaben

Unzulässig sind: Grabeinfassungen; mit dem Grabmal verbundene Blumen- und Weihwassergefässe; digital lesbare Informationen wie z.B. QR-Codes; Werbung, soweit sie nicht professionellen Gartenbauunternehmen zur lediglich kurzfristigen Markierung von Grabstätten im Rahmen der Grabpflege dient.

Art. 38 Ausnahmen

Die Friedhofkommission kann Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen über die Grabmäler bewilligen, sofern diese durch eine künstlerisch besonders wertvolle Gestaltung gerechtfertigt sind und die Würde sowie das Gesamtbild des Friedhofes nicht beeinträchtigen.

2.4.3 Besondere Bestimmungen für Grabmäler bei Reihengräbern

Art. 38bis Masse

Innerhalb der zulässigen Höchstmasse sollen hohe Grabmäler schmal, niedrige breit gestaltet sein.

Die nachfolgenden Höchstmasse dürfen nicht überschritten werden.

  • 1. Reihengräber für Erdbestattungen

  • a1) stehende Steine: Höhe: 130 cm Breite: 35 cm

  • a2) stehende Steine: Höhe: 117 cm Breite: 45 cm

  • a3) stehende Steine: Höhe: 105 cm Breite: 55 cm

  • a4) stehende Steine: Höhe: 85 cm Breite: 70 cm

  • b) Metallkreuze:Höhe: 140 cm Breite: 60 cm

  • c) Vollplastische Liegeplatten: Länge: 130 cm Breite: 60 cm

  • 2. Reihengräber für Urnenbestattungen:

  • a1) stehende Steine: Höhe: 110 cm Breite: 30 cm

  • a2) stehende Steine: Höhe: 90 cm Breite: 50 cm

  • a3) stehende Steine: Höhe: 70cm Breite: 65 cm

  • b) Metallkreuze:Höhe: Höhe: 130 cm Breite: 60 cm

  • c) Vollplastische Liegeplatten: Länge: 60 cm Breite: 45 cm

  • 3. Reihengräber für Kinder

  • a1) stehende Steine: Höhe: 65 cm Breite: 50 cm

  • a2) stehende Steine: Höhe: 90 cm Breite: 25 cm

  • 4. Bild der verstorbenen Person

  • a) Ovale Form: Höhe: 10 cm Breite: 8 cm

  • b) Runde Form: Durchmesser 8 cm

Art. 38ter Grabmalstärke

Die Minimalstärke der Grabmäler aus Stein beträgt 10 cm.

2.4.4 Besondere Bestimmungen für Grabmäler auf Privatgrabstätten

Art. 39 Masse für Doppelgräber Grabfläche 270 x 180 cm

Doppelgräber

  1. Stehende Steine: Höhe: 120 cm Breite: 80 cm Mindestdicke: 14 cm

  2. Stehende Steine: Höhe: 100 cm Breite: 95 cm Mindestdicke: 14 cm

  3. Stehende Steine: Höhe: 80 cm Breite: 120 cm Mindestdicke: 14 cm

Kreuze dürfen die Masse der stehenden Steine in der Höhe und der Breite um 20 cm überschreiten.

Die Friedhofkommission kann andere Formen mit einer maximalen Ansichtsfläche von 1 m² oder vollplastische Grabmäler in künstlerischer, freier Form, Figuren usw. bewilligen, wenn sich diese in das Gesamtbild des Friedhofes und des Grabfeldes gut einfügen.

Art. 40 Masse für Familiengrabstätten für Erdbestattungen Grabfläche mind. 300 x 200 cm

Familiengrabstätten

  1. Stehende Steine: Höhe: 130 cm Breite: 90 cm Mindestdicke: 16 cm

  2. Stehende Steine: Höhe: 110 cm Breite: 105 cm Mindestdicke: 16 cm

  3. Stehende Steine: Höhe: 90 cm Breite: 130 cm Mindestdicke: 16 cm

Kreuze dürfen die Masse der stehenden Steine in der Höhe und in der Breite um 20 cm überschreiten.

Bei Familiengrabstätten mit grösseren Ausmassen können die Masse der Grabmäler angemessen erhöht werden.

Die Friedhofkommission kann andere Formen mit einer maximalen Ansichtsfläche von 1,2 m² oder vollplastische Grabmäler in künstlerischer, freier Form, Figuren usw. bewilligen, wenn sich diese in das Gesamtbild des Friedhofes und des Grabfeldes gut einfügen.

Art. 41 Grabmäler in besonderer Lage

Bei Familiengrabstätten für Erdbestattungen oder Aschenbeisetzungen in besonders zusammengefassten Gruppen an besonderer Lage (z.B. Privatgrabstätten am Weiher im Friedhof Ost) kann die Friedhofkommission im Interesse einer guten Gesamtwirkung weitergehende Bedingungen für Grabmäler und Grabbepflanzung verlangen.

Für die Aufstellung von Grabmälern auf Privatgräbern in alten Friedhöfen und Friedhofabteilungen können Ausnahmen in bezug auf die Masse und Formen in Anpassung an die bestehenden Verhältnisse gewährt werden.

2.4.5 Verfahren

Art. 42 Grabmalgesuch

Der Friedhofkommission sind im Doppel einzureichen:

  1. das vollständig ausgefüllte Bewilligungsgesuch auf amtlichem Formular;

  2. Vorder- und Seitenansicht des Grab-Denkmals im Massstab 1:10. Form, Schrift, Symbole und Schmuckformen müssen aus der Zeichnung und dem Erläuterungstext verbindlich ersichtlich sein.

Zur Beurteilung des Grabmalgesuches kann die Friedhofkommission ergänzende Unterlagen verlangen:

  1. Materialmuster;

  2. Modell des Grabmales im Massstab 1:5;

  3. Muster des Schrifttyps;

  4. Maquette im Massstab 1:1.

Die materielle Behandlung eines Gesuches kann zurückgestellt werden, wenn das Gesuch unvollständig ist, korrigierbare Mängel aufweist oder wenn die Friedhofkommission dem Gesuchsteller, der Gesuchstellerin begründete Anregungen unterbreiten will.

2.5 Aufhebung von Grabstätten

Art. 43 Räumung der Grabfelder

Die Aufforderung zur Abräumung der Grabmäler und weiterer Gegenstände wird zweimal in den amtlichen Publikationsorganen der Stadt St.Gallen und auf der städtischen Homepage ausgeschrieben.

Die von den Berechtigten nicht beanspruchten Grabmäler gehen ins Eigentum der Stadt St.Gallen über.

Art. 44 Privatgräber

Der Stadtrat ist berechtigt, im Zuge der Aufhebung oder Umgestaltung eines Friedhofes Privatgräber vorzeitig aufzuheben. Die Berechtigten können in solchen Fällen die Zuweisung einer andern Grabstätte gleicher oder ähnlicher Art verlangen. Die Kosten der Verlegung trägt die Stadt St.Gallen.

Art. 45 Urnengräber und -nischen

Die in aufzuhebenden Gräbern oder Urnennischen beigesetzten, nicht verwesbaren Urnen werden ausgegraben, und die Asche wird im Gemeinschaftsgrab direkt der Erde übergeben, sofern von den Angehörigen nicht anders verfügt wird.

Für ausgegrabene Urnen werden keine neuen Gräber zur Verfügung gestellt.

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