511.1
Stadtwerkereglement
Vom 24.03.2015 (Stand 01.05.2025)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 3 und 61 Bst. f des Gemeindegesetzes vom 21. April 20091 sowie Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20042 als Reglement:
1 Allgemeiner Teil
1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt
Rechtsstellung und Aufgaben der Stadtwerke;
Planung, Bau, Betrieb, Instandhaltung und Finanzierung der Versorgungsanlagen der Stadtwerke;
die Rechtsverhältnisse zwischen der Stadt St.Gallen und den Personen, welche Leistungen der Stadtwerke beziehen.
Art. 2 Begriffe
In diesem Reglement bedeuten:
Energieversorgungen sind die Elektrizitätsversorgung, die Gasversorgung und die Wärmeversorgung;
Versorgungen sind die Energieversorgungen, die Wasserversorgung und das Glasfasernetz;
Der Begriff Endverbraucher ist gemäss der Bundesgesetzgebung über die Stromversorgung definiert; für die Gasversorgung gilt die gleiche Definition sinngemäss;
Brauchwasser ist Wasser, welches nicht den Anforderungen an Trinkwasser entsprechen muss, z.B. Wasser zu Kühlzwecken;
Grundstücke sind gemäss dem sachenrechtlichen Grundstücksbegriff definiert;
Ein Objekt ist eine in sich abgeschlossene Einheit, die am Netz mindestens einer Versorgung angeschlossen ist oder daran angeschlossen werden soll, z.B. ein Grundstück, ein Gewerbebetrieb, eine Anlage oder eine Wohnung;
Mit der Anschlussleitung wird ein Objekt an eine Versorgung angeschlossen;
Die Hausinstallation umfasst die Anlagen innerhalb eines Objekts, die auf die Anschlussleitung folgen;
Die Messeinrichtung besteht aus dem Zähler und allfälligen Schaltapparaten, Armaturen und Kommunikationseinrichtungen.
Art. 3 Rechtsstellung der Stadtwerke
Die Stadtwerke sind ein unselbständiges öffentlich-rechtliches Unternehmen der Stadt St.Gallen.
Art. 4 Aufgaben der Stadtwerke
Die Stadtwerke haben im Gebiet der Stadt St.Gallen folgende Aufgaben:
Versorgung mit Energie, Wasser und Telekommunikationsdienstleistungen;
Planung, Bau und Betrieb der entsprechenden Netze.
Der Stadtrat kann den Stadtwerken damit verbundene Aufgaben sowie Aufgaben ausserhalb des Gebiets der Stadt St.Gallen übertragen.
1.2 Rechtsverhältnisse
Art.
5 Bezugsverhältnis
a) Kundschaft
Kundschaft im Rahmen des Bezugsverhältnisses ist:
bei vermieteten oder verpachteten Objekten, für die eigene Messeinrichtungen installiert sind: die mietenden respektive pachtenden Personen;
bei Objekten mit einer gemeinsamen Messeinrichtung: die Personen, welche mit der Verwaltung betraut sind oder ersatzweise die Personen, welche das Eigentum an demjenigen Objekt innehaben, in welchem die Messeinrichtung installiert ist;
in den übrigen Fällen: die Personen, welche das Eigentum am Objekt innehaben.
Ein Wechsel in der Person der Kundschaft ist den Stadtwerken mit einer Frist von drei Werktagen auf einen beliebigen Werktag anzukündigen. Die bisherige Kundschaft bezahlt die Gebühren bis zum Ende ihres Bezugsverhältnisses, falls die durch den Wechsel bedingte Zählerablesung nicht vorher erfolgt.
Art. 6 b) Ausgestaltung
Das Bezugsverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen die Stadtwerke der Kundschaft Energie oder Wasser liefern und diese im Gegenzug die dafür vorgesehenen wiederkehrenden Bezugsgebühren entrichtet. Bei der Wasser- und der Wärmeversorgung enthält es auch die Netznutzung.
Das Bezugsverhältnis beginnt mit der Anmeldung zum Bezug, spätestens jedoch mit dem tatsächlichen Bezug von Energie oder Wasser.
Wird kein Bezug von Energie oder Wasser mehr gewünscht, so kann die Kundschaft das Bezugsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats kündigen. Sieht das Bundesrecht andere Kündigungsfristen vor, so gelten diese.
Art. 7 Netznutzungsverhältnis
Das Netznutzungsverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen die Stadtwerke für Endverbraucher Strom oder Gas durch ihr Netz leiten (Netznutzung) und diese im Gegenzug die dafür vorgesehenen Netznutzungsgebühren entrichten.
Für Endverbraucher mit Netzzugang beginnt das Netznutzungsverhältnis mit der Anmeldung, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Netznutzung. Die Endverbraucher können das Netznutzungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.
Für Endverbraucher ohne Netzzugang beginnt und endet das Netznutzungsverhältnis gleichzeitig mit dem Bezugsverhältnis.
Art. 8 Öffentlich-rechtliche Verträge
Der Stadtrat kann mit öffentlich-rechtlichem Vertrag individuelle, von diesem Reglement sowie seinen Vollzugsbestimmungen abweichende Konditionen für den Bezug von Energie oder Brauchwasser bzw. für den Anschluss an die Elektrizitäts- oder die Gasversorgung vereinbaren, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
es rechtfertigt sich sachlich aufgrund der Bezugsgegebenheiten, grösserer Bezugsmengen oder der Konkurrenzsituation und
für die Stadtwerke ergeben sich ein Gegennutzen und ein angemessener Deckungsbeitrag.
Der Stadtrat kann diese Kompetenz innerhalb eines von ihm bestimmten Rahmens an die Stadtwerke übertragen.
Art. 9 Privatrechtliche Verträge
Mit privatrechtlichem Vertrag geregelt werden alle Rechtsverhältnisse, welche in diesem Reglement nicht geregelt sind.
Dazu gehören insbesondere:
Energiecontracting;
der Verkauf von Gas als Treibstoff;
das Bezugsverhältnis von Endverbrauchern mit Netzzugang, welche von den Stadtwerken Strom oder Gas beziehen;
Rechtsverhältnisse zwischen der Stadt und den Unternehmen, welche über das Glasfasernetz Telekommunikationsdienstleistungen anbieten;
Rechtsverhältnisse gemäss Art. 4 Abs. 2, soweit sie nicht durch eine Vereinbarung gemäss Art. 136 f. Gemeindegesetz geregelt werden.
1.3 Infrastruktur
Art. 10 Einrichtungen der Stadtwerke
Die Stadtwerke sind berechtigt, Einrichtungen, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, auf öffentlichem Grund aufzustellen, ohne Baulinien und andere Abstandsvorschriften einhalten zu müssen.
Schilder der Stadtwerke, öffentliche Beleuchtungseinrichtungen, Leitungen und Einfriedungen auf privatem Grund sind ohne Entschädigung zu dulden. Diese Einrichtungen müssen zugänglich sein, sie dürfen durch Pflanzen oder andere Gegenstände weder verdeckt noch in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
Die Eigentümerschaft und die Kundschaft gewähren den durch die Stadtwerke beauftragten Personen das Zutrittsrecht zum Objekt, sowohl für Arbeiten an den Anlagen als auch für Zählerablesungen und Kontrollen.
Arbeiten an Einrichtungen der Stadtwerke dürfen nur durch von ihnen ermächtigte Personen ausgeführt werden. Soweit möglich werden von Arbeiten betroffene Personen vorgängig informiert und ihre Interessen angemessen berücksichtigt.
Art. 11 Anspruch auf Anschluss
In den Bauzonen besteht Anspruch auf den Anschluss an die Wasserversorgung sowie an das Glasfasernetz.
Auf den Anschluss an die Gas- und die Wärmeversorgung besteht kein Anspruch. Die Stadtwerke entscheiden über die Erstellung neuer Anschlüsse und die Verstärkung bestehender Anschlüsse. Massgebend für den Entscheid sind insbesondere die technischen Möglichkeiten und die Wirtschaftlichkeit.
Für die Elektrizitätsversorgung gilt das übergeordnete Recht.
Art. 12 Ausserbetriebnahme unwirtschaftlicher Anschlüsse
Werden bestehende Anlagen der Gas- bzw. der Wärmeversorgung unwirtschaftlich oder ist aus anderen Gründen kein Weiterbetrieb möglich, so können die Stadtwerke alle bestehenden Bezugs- und Netznutzungsverhältnisse mit einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Monats kündigen und diese Anlagen ausser Betrieb nehmen.
Die betroffenen Personen sind für den Restwert ihrer Anlagen angemessen zu entschädigen. Sehen geltende Verträge eine andere Regelung vor, so gilt diese.
Art.
13 Anschlussleitungen
a) Allgemeines
Die Anschlussleitungen werden ausschliesslich von den Stadtwerken erstellt, verändert und unterhalten.Sie entscheiden über die Lage und die Anschlusspunkte (vorbehalten bleibt Art. 29 Abs. 3).
Die Stadtwerke erstellen oder verändern Anschlussleitungen, wenn die Eigentümerschaft des dadurch erschlossenen Objekts die Erstellung bzw. Veränderung bestellt und die übrigen rechtlichen sowie technischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Stadtwerke können bewilligen, dass mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung versorgt werden, sofern die dafür nötigen Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
Die Teile von Anschlussleitungen, die sich innerhalb von Gebäuden befinden, müssen zugänglich bleiben.
Art. 14 b) Rechte
Die Eigentümerschaft des Objekts:
gewährt der Stadt mit der Bestellung des Anschlusses unentgeltlich alle notwendigen Rechte für Errichtung, Bestand, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Leitungen und
sorgt für die Einholung aller notwendigen Rechte von anderen Personen.
Art.
15 Hausinstallation
a) Allgemeines
Erstellung und Unterhalt der Hausinstallationen der Energieversorgungen und der Wasserversorgung sind Sache der Eigentümerschaft des Objekts. Sie hat die Hausinstallation in einwandfreiem und gefahrlosem Zustand zu halten und für rasche Beseitigung von Mängeln an Apparaten und Anlageteilen zu sorgen.
Die Hausinstallationen des Glasfasernetzes werden ausschliesslich durch die Stadtwerke erstellt und unterhalten. Die Stadt hat an diesen Hausinstallationen ein unentgeltliches, ausschliessliches, umfassendes und auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht.
Die Stadtwerke stellen den Vollzug der durch übergeordnetes Recht oder durch die Branchenverbände vorgeschriebenen Kontrollen sicher. Damit ist keine Haftungsübernahme verbunden.
Art. 16 b) Installationsbewilligung
Soweit das Bundesrecht keine eigene Bewilligungspflicht aufstellt, dürfen Hausinstallationen nur durch Personen erstellt, unterhalten oder verändert werden, welche im Besitz einer Bewilligung der Stadtwerke oder der zuständigen Behörde eines anderen Schweizer Gemeinwesens sind.
Die Stadtwerke erteilen die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person persönlich und fachlich Gewähr für eine vorschriftsmässige Installation bietet.
Die Stadtwerke können eine durch sie erteilte Bewilligung entziehen bzw. eine fremde Bewilligung für das Gebiet der Stadt St.Gallen aberkennen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Als wichtige Gründe gelten namentlich der Wegfall der Voraussetzungen gemäss Abs. 2 sowie die schwere oder wiederholte Verletzung von Vorschriften oder von anerkannten Regeln der Technik.
Art. 17 Intelligente Messeinrichtungen
Die Stadtwerke sind berechtigt, intelligente Messeinrichtungen (Smart Meter) einzusetzen und damit Personendaten ohne Einwilligung der betroffenen Personen zu bearbeiten, soweit dies erforderlich ist für:
die Lieferung von Energie und Wasser (insbesondere für die Erstellung von Verbrauchsprognosen, Bilanzgruppenmeldungen, Leistungsnominationen, die Energiebeschaffung und das Portfoliomanagement);
die Messung des Energie- und Wasserverbrauchs, der Energieproduktion und der Einspeisemenge;
die Abrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs und die Vergütung von Einspeisemengen;
die Ermittlung des Netzzustands und die Sicherstellung sicherer, effizienter und leistungsstarker Netze;
das Auffinden und Unterbinden von Leistungserschleichungen.
Die Stadtwerke sind zur weitergehenden Bearbeitung von Personendaten mit intelligenten Messeinrichtungen berechtigt, soweit die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt.
Bei fehlerhaften oder fehlenden Werten bilden die Stadtwerke Ersatzwerte nach branchenüblichen Methoden. Die Bildung von Ersatzwerten wird auf der Rechnung gekennzeichnet, wenn sich die fehlerhaften oder fehlenden Werte über eine Zeitdauer von mehr als zwei Stunden erstrecken.
Wer die Installation oder den Einsatz eines intelligenten Messsystems verweigert, bezahlt eine wiederkehrende Gebühr. Sie bemisst sich nach den durch die Verweigerung entstehenden Mehrkosten; diese können pauschaliert werden.
1.4 Finanzierung
Art. 18 Bemessung der Gebühren
Die durch die Stadtwerke erhobenen Gebühren sind so zu bemessen, dass sie sämtliche Kosten der jeweiligen Versorgung, einschliesslich einer angemessenen Reservebildung und der Ablieferung an den allgemeinen Haushalt, decken, soweit die Deckung nicht durch vertragliche Entgelte erfolgt.
Bei der Wärmeversorgung darf dieses Ziel unterschritten werden, wenn es erforderlich ist, um sie im Vergleich zum Wärmemarktpreis konkurrenzfähig zu halten.
Art. 19 Ablieferung an den allg. Haushalt
Die Stadtwerke leisten eine Ablieferung an den allgemeinen Haushalt, die ihrem Ertragsüberschuss entnommen wird. Der Zielwert der Ablieferung wird mit dem Budget, die tatsächliche Ablieferung mit der Jahresrechnung festgelegt.
Art. 20 Nutzung des öffentlichen Grundes
Die Stadtwerke entschädigen den allgemeinen Haushalt für die Nutzung des öffentlichen Grundes.
Hierfür wird auf die Netznutzungsgebühren der Elektrizitätsversorgung und der Gasversorgung sowie auf die Bezugsgebühren der übrigen Versorgungen je ein Zuschlag erhoben, der als Abgabe an das Gemeinwesen ausgewiesen wird.
Der Stadtrat setzt die Höhe der Zuschläge fest. Sie betragen jedoch höchstens:
Elektrizitätsversorgung: 2 Rp./kWh;
Gasversorgung: 1 Rp./kWh;
Wasserversorgung: 1 CHF/m³;
Wärmeversorgung: 1 Rp./kWh.
Art. 21 Weitergabe an Dritte
Wer Energie oder Wasser von den Stadtwerken bezieht und an Dritte weitergibt, darf dafür nicht mehr verlangen als die von den Stadtwerken erhobenen Bezugsgebühren. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Zuschlägen für Amortisations- und andere mit der Energie- und Wasserabgabe zusammenhängende Kosten.
Art. 22 Ausschluss der Verrechnung
Forderungen gegen die Stadt können nicht mit Forderungen, die sich auf dieses Reglement stützen, verrechnet werden.
Art. 23 Solidarische Haftung
Es haften solidarisch:
Personen, die gemeinsam das Eigentum an einem Objekt innehaben: für die Anschlussgebühren und die Gebühren für die Erstellung der Anschlussleitung;
Personen, die gemeinsam in einem Bezugsverhältnis sind: für die Bezugsgebühren;
Personen, die gemeinsam in einem Netznutzungsverhältnis sind: für die Netznutzungsgebühren.
Art. 24 Säumnis
Werden Forderungen der Stadt, die sich auf dieses Reglement stützen, bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht bezahlt, so können Verzugszinsen und Mahngebühren erhoben werden.
Nach erfolgloser Mahnung und vorheriger Androhung können folgende Inkassomassnahmen ergriffen werden:
Einleitung betreibungsrechtlicher Massnahmen;
Erhebung angemessener unverzinslicher Vorauszahlungen oder Garantieleistungen;
Einbau von Vorauszahlungsautomaten;
Begrenzung der Energielieferung;
Einstellung der Energielieferung.
Die Inkassomassnahmen können miteinander kombiniert werden.
Wird die Energielieferung eingestellt, so wird für das Aus- und Wiedereinschalten je eine Gebühr erhoben.
Art. 25 Verjährung
Für die Verjährung der in diesem Reglement vorgesehenen Abgaben gelten sinngemäss die Bestimmungen und Verjährungsfristen des kantonalen Steuerrechts.
1.5 Weitere Bestimmungen
Art. 26 Einschränkung der Lieferung bzw. der Netznutzung
Die Stadtwerke sind befugt, die Lieferung von Energie oder Wasser bzw. die Netznutzung einzuschränken oder vorübergehend einzustellen, wenn
Betriebsstörungen oder höhere Gewalt vorliegen;
Reparaturen, Unterhalts- oder Erweiterungsarbeiten nötig sind;
in Fällen von Lieferschwierigkeiten eine allgemeine Grundversorgung aufrechterhalten werden muss;
Mängel an Installationen und Energie- bzw. Wasserverbrauchseinrichtungen oder die Art der Verwendung von Energie bzw. Wasser Personen oder Sachen ernsthaft gefährden.
Die Stadtwerke nehmen bei Unterbrechungen und Einschränkungen auf die Bedürfnisse der Kundschaft angemessen Rücksicht und verständigen sie nach Möglichkeit im Voraus.
Art. 27 Haftungsbeschränkung
Soweit zwingendes übergeordnetes Recht nichts anderes vorschreibt, haftet die Stadt nicht:
für Druck-, Temperatur- und Spannungsschwankungen in der Energieversorgung;
für eine bestimmte Zusammensetzung, Härte, Temperatur, einen bestimmten Druck oder andere Eigenschaften des Wassers;
für Schäden, welche durch die Verwendung von Energie und Wasser durch Dritte entstehen;
für Schäden, die aus der Unterbrechung, Unregelmässigkeit und Einschränkung oder durch die unvermutete Wiederaufnahme der Lieferung entstehen;
für Schäden, die dadurch entstehen, dass Messdaten, welche im Auftrag der Kundschaft übermittelt werden, nicht eintreffen oder fehlerhaft sind;
für Schäden, welche durch Unterbrechung oder Unregelmässigkeit der durch das Glasfasernetz transportierten Signale entstehen;
für Schäden, welche durch die Verwendung der durch das Glasfasernetz transportierten Signale durch Dritte entstehen.
Art. 28 Strafbestimmung
Mit Busse wird bestraft, wer:
ohne Ermächtigung der Stadtwerke Arbeiten oder andere Eingriffe an ihren Einrichtungen vornimmt;
ohne Bewilligung Anschlussleitungen oder Hausinstallationen erstellt, unterhält oder verändert;
eine durch die Stadtwerke unterbrochene Energie- oder Wasserzufuhr ohne ihre Ermächtigung wiederherstellt;
vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung von Gebühren oder Beiträgen zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unkorrekt ist;
einer Pflicht nach den Bestimmungen dieses Reglements oder nach einer aufgrund dieses Reglements getroffenen Anordnung obliegenden Pflicht trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt.
2 Besonderer Teil
2.1 Elektrizitätsversorgung
Art. 29 Anschlussleitung
Die Anschlussleitungen der Elektrizitätsversorgung umfassen die Anlagen vom Anschluss an die Hauptleitung (bzw. bei einem Anschluss direkt an eine Transformatorenstation ab dieser) bis zu den Eingangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers.
Wer eine neue Anschlussleitung oder die Änderung einer bestehenden Anschlussleitung bestellt:
finanziert die baulichen Voraussetzungen auf eigenem Grund;
bezahlt für die Erstellung der baulichen Voraussetzungen auf öffentlichem Grund sowie das Kabel eine Gebühr, die sich nach dem Kabelquerschnitt und der Kabellänge bemisst.
Für Anschlussleitungen über 1000 A wird anstelle der Gebühr gemäss Abs. 2 Bst. b eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kosten erhoben. Abweichend hiervon können die Stadtwerke bewilligen, dass die Erstellung der Anschlussleitung direkt durch die bestellende Person erfolgt.
Art.
30 Finanzierung
a) Anschlussgebühr
Wer zum Zeitpunkt des Anschlusses an die Elektrizitätsversorgung das Eigentum am Objekt innehat, bezahlt eine einmalige Anschlussgebühr, bemessen nach der bewilligten Leistung.
Wer zum Zeitpunkt der Bewilligung einer Erhöhung der Leistung das Eigentum am Objekt innehat, bezahlt eine zusätzliche Anschlussgebühr, bemessen nach der Erhöhung der Leistung.
Im Brandfall oder bei Gebäudeabbruch werden bereits bezahlte Anschlussgebühren angerechnet, wenn innert fünf Jahren mit dem Neubau begonnen wird.
Art. 31 b) Bezugsgebühr
Die Bezugsgebühr der Elektrizitätsversorgung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
einem Grundpreis pro Zähler;
einem Arbeitspreis, bemessen nach der bezogenen Menge Strom;
einem Leistungspreis, bemessen nach der höchsten Leistung, die während einer Ableseperiode im höchsten tageszeitlichen Tarif beansprucht wird;
einem Preis für den Bezug ökologischer Stromprodukte.
Die Zusammensetzung der Bezugsgebühr kann nach der Verbrauchscharakteristik variieren. Sie muss nicht alle Komponenten enthalten.
Art. 32 c) Netznutzungsgebühr
Die Netznutzungsgebühr für die Durchleitung von Strom setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
einem Grundpreis pro Zähler;
einem Arbeitspreis, bemessen nach der durchgeleiteten Menge Strom;
einem Leistungspreis, bemessen nach der höchsten Leistung, die während einer Ableseperiode im höchsten tageszeitlichen Tarif beansprucht wird;
einem Preis für Blindenergiebezug, bemessen nach der durchgeleiteten Menge Blindenergie.
Die Zusammensetzung der Netznutzungsgebühr kann nach der Netznutzungscharakteristik variieren. Sie muss nicht alle Komponenten enthalten.
Art. 33 Eigenerzeugung von Strom
Die Einspeisung von Strom aus Eigenerzeugung in das Elektrizitätsnetz der Stadtwerke setzt ein Netznutzungsverhältnis voraus.
Die durch die Stadtwerke zu bezahlende Vergütung für die physische Energie legt der Stadtrat in einem generellen Tarif fest. Die Vergütung für den ökologischen Mehrwert wird mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vereinbart.
Die Stadtwerke können die Einspeisung vorübergehend beschränken oder einstellen, wenn andernfalls die Versorgungssicherheit gefährdet wäre.
Art. 33bis Solar Community
Die Stadtwerke nehmen geeignete Fotovoltaikanlagen, die sich im Eigentum der Stadt St.Gallen befinden, in eine Liste von Solar Community - Anlagen auf. Jede Solar Community - Anlage wird in Einheiten aufgeteilt.
Wer in einem Bezugsverhältnis der Elektrizitätsversorgung steht, kann sich gegen eine einmalige Gebühr eine oder mehrere Einheiten von Solar Community - Anlagen zuordnen lassen. Die Zuordnung bezieht sich jeweils auf einen bestimmten Stromzähler. Die gleiche Einheit kann nicht mehreren Stromzählern zugeordnet werden. Der Stadtrat kann eine Höchstzahl von Einheiten festlegen, die einem Stromzähler zugeordnet werden können.
Für jede zugeordnete Einheit wird die Bezugsgebühr für den zugeordneten Stromzähler reduziert; hierfür wird eine vom Stadtrat festzusetzende Menge Solarstrom vom Verbrauch des Stromzählers abgezogen.
Die Zuordnung endet ordentlich, wenn die zugeordnete Einheit ein Alter von 20 Jahren erreicht.
Die Zuordnung endet vorzeitig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird, das Bezugsverhältnis für die Elektrizitätsversorgung endet oder die zugeordnete Einheit nicht mehr existiert. Die zu viel bezahlte Gebühr wird pro rata temporis der Schlussrechnung gutgeschrieben.
2.2 Gasversorgung
Art. 34 Anschlussleitung
Die Anschlussleitungen der Gasversorgung umfassen die Anlagen vom Anschluss an die Hauptleitung bis und mit der Messeinrichtung.
Wer eine neue Anschlussleitung oder die Änderung einer bestehenden Anschlussleitung bestellt, bezahlt eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kosten; diese kann pauschaliert werden.
Besteht bei einem Anschluss kein Netznutzungsverhältnis, so können die Stadtwerke die Anschlussleitung verschliessen. Hierfür wird keine Gebühr erhoben.
Art.
35 Finanzierung
a) Bezugsgebühr
Die Bezugsgebühr der Gasversorgung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
einem Grundpreis, bemessen nach der Nennleistung der Anlage;
einem Arbeitspreis, bemessen nach der bezogenen Menge Gas;
einem Preis für den Bezug von Biogas.
Die Zusammensetzung der Bezugsgebühr kann nach der Verbrauchscharakteristik variieren. Sie muss nicht alle Komponenten enthalten.
Art. 36 b) Netznutzungsgebühr
Die Netznutzungsgebühr für die Durchleitung von Gas setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
einem Grundpreis pro Ausspeisepunkt;
einem Arbeitspreis, bemessen nach der durchgeleiteten Menge Gas;
einem Leistungspreis, bemessen nach der höchsten Leistung, die während eines Gaswirtschaftsjahres während einer Stunde bestellt wird.
Die Zusammensetzung der Netznutzungsgebühr kann nach der Netznutzungscharakteristik variieren. Sie muss nicht alle Komponenten enthalten.
2.3 Wasserversorgung
Art. 37 Anschlussleitung
Die Anschlussleitungen der Wasserversorgung umfassen die Anlagen vom Anschluss an die Hauptleitung bis und mit der Messeinrichtung.
Wer eine neue Anschlussleitung oder die Änderung einer bestehenden Anschlussleitung bestellt, bezahlt eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kosten; diese kann pauschaliert werden.
Besteht bei einem Anschluss kein Bezugsverhältnis, so können die Stadtwerke die Anschlussleitung verschliessen. Die Eigentümerschaft des Objekts bezahlt in diesem Fall eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kosten.
Art.
38 Finanzierung
a) Anschlussgebühr
Wer zum Zeitpunkt des Anschlusses an die Wasserversorgung das Eigentum am Objekt innehat, bezahlt eine einmalige Anschlussgebühr, bemessen nach der Grösse des Wasserzählers (Qmax).
Wer zum Zeitpunkt des späteren Einbaus eines grösseren Zählers das Eigentum am Objekt innehat, bezahlt eine zusätzliche Anschlussgebühr, bemessen nach der Differenz zwischen der neuen und der bisherigen Zählergrösse.
Im Brandfall oder bei Gebäudeabbruch werden bereits bezahlte Anschlussgebühren angerechnet, wenn innert fünf Jahren mit dem Neubau begonnen wird.
Art. 39 b) Bezugsgebühr
Die Bezugsgebühr für die Wasserversorgung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
einem Grundpreis, bemessen nach der Grösse des Zählers (Qmax);
einem Arbeitspreis, bemessen nach der bezogenen Menge Wasser.
Art. 40 c) Brandschutz
Wer einen Wasseranschluss für Sprinkleranlagen bestellt, bezahlt dafür eine Gebühr in Höhe der effektiven Kosten für die Verstärkungen der vorgelagerten Infrastruktur, welche der Anschluss erfordert. Im Übrigen wird für den Anschluss keine Gebühr erhoben.
Die Dienststelle, welcher die städtische Feuerwehr angehört, legt die Standorte der Hydranten fest. Ausserhalb der Bauzone trägt sie 25 % der Erstellungskosten; im Übrigen finanzieren die Stadtwerke die Erstellung von Hydranten unter Vorbehalt der Beiträge der Gebäudeversicherungsanstalt.
Für den Bezug von Löschwasser über Sprinkleranlagen und Hydranten besteht kein Bezugsverhältnis; die Kosten des Löschwasserbezugs tragen die Stadtwerke.
2.4 Wärmeversorgung
Art. 41 Wärmeversorgung
Die Wärmeversorgung umfasst die Fernwärme und Nahwärmeverbunde.
Art. 42 Anschlussleitung
Die Anschlussleitungen der Wärmeversorgung umfassen die Anlagen vom Anschluss an die Haupt- oder Verteilleitung bis und mit der Messeinrichtung.
Wer eine neue Anschlussleitung oder die Änderung einer bestehenden Anschlussleitung bestellt, bezahlt eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kosten; diese kann pauschaliert werden.
Art.
43 Finanzierung
a) Anschlussgebühr
Wer zum Zeitpunkt des Anschlusses an die Wärmeversorgung das Eigentum am Objekt innehat, bezahlt eine einmalige Anschlussgebühr, bemessen nach der Anschlussleistung.
Wer zum Zeitpunkt einer späteren Erhöhung der Anschlussleistung das Eigentum am Objekt innehat, bezahlt eine zusätzliche Anschlussgebühr, bemessen nach der Differenz zwischen der neuen und der bisherigen Anschlussleistung.
Im Brandfall oder bei Gebäudeabbruch werden bereits bezahlte Anschlussgebühren angerechnet, wenn innert fünf Jahren mit dem Neubau begonnen wird.
Art. 44 b) Bezugsgebühr
Die Bezugsgebühr der Wärmeversorgung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
einem Grundpreis, der sich nach der Nennleistung der Anlage bemisst;
einem Arbeitspreis, der sich nach der bezogenen Wärmeenergie bemisst;
einem Preis für den Bezug ökologischer Wärmeprodukte.
Art. 45 Investitionsschutz
Kündigt die Kundschaft das Bezugsverhältnis der Wärmeversorgung früher als 15 Jahre nach Betriebsaufnahme, so bezahlt sie eine Gebühr in Höhe der anteilmässigen Aufwendungen für die Erstellung der Anschlussleitung (pro rata temporis).
2.5 Glasfasernetz
Art. 46 Grundsatz
Die Stadt betreibt ein Glasfasernetz, welches sie Telekommunikationsanbietern entgeltlich zur Verfügung stellt. Sie behandelt diese rechtsgleich und diskriminierungsfrei.
Sie kann selbst Dienste anbieten. Die Rechtsverhältnisse werden mit privatrechtlichen Verträgen geregelt.
Art. 47 Anschlussleitung
Die Anschlussleitungen des Glasfasernetzes umfassen die Anlagen vom Anschluss an die Hauptleitung bis zum Anschluss an den Hausanschlusskasten.
Wer eine neue Anschlussleitung oder die Änderung einer bestehenden Anschlussleitung bestellt, bezahlt eine Gebühr, die sich nach der Anzahl Nutzungseinheiten bemisst.
Art. 47bis Hausinstallation
Wer eine neue Hausinstallation oder die Änderung einer bestehenden Hausinstallation bestellt, bezahlt eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kosten; diese kann pauschaliert werden.
Für Unterhaltsarbeiten an bestehenden Hausinstallationen bezahlt die Eigentümerschaft des Objekts eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kosten; diese kann pauschaliert werden.
Art. 48 Kündigung und Investitionsschutz
Die Eigentümerschaft des Objekts kann den Anschluss unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
Wer einen Anschluss, der im Rahmen der Ersterschliessung kostenlos erstellt wurde, früher als 20 Jahre nach der Betriebsaufnahme kündigt, bezahlt eine Gebühr. Diese entspricht den von der Stadt finanzierten Aufwendungen für die Hausinstallation abzüglich 5 % pro ganzem Betriebsjahr.
Art. 49 Bekanntgabe von Daten
Die Stadtwerke können den Telekommunikationsanbietern Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung bekanntgeben, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen und es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten handelt.
Die Telekommunikationsanbieter dürfen die ihnen bekannt gegebenen Personendaten nicht an Dritte weitergeben.
3 Schlussbestimmungen
Art. 50 Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen und Gebührentarife.
Art. 52 Übergangsbestimmungen
Die Anschlussgebühr für die Elektrizitätsversorgung richtet sich nach altem Recht, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements die rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
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2015, 85