511.21

Energiefondsreglement

Vom 21.03.2017 (Stand 01.03.2025)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 15 des Energiereglements (EnR) vom 11. Februar 20141 als Reglement:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt den Vollzug des Energiereglements, insbesondere in Bezug auf den Energiefonds.

Art. 2 Begriffe

In diesem Reglement bedeuten:

  1. Mehrfamilienhäuser sind Gebäude gemäss der SIA-Gebäudekategorie I;

  2. Einfamilienhäuser sind Gebäude gemäss der SIA-Gebäudekategorie II;

  3. Haushalt ist ein privat bewohntes Objekt gemäss Art. 2 Bst. f Stadtwerkereglement (SWR) vom 24. März 2015, das einen eigenen Stromzähler aufweist (haben mehrere Objekte einen gemeinsamen Stromzähler, so gelten diese zusammen als ein Haushalt).

Art. 3 Zuständigkeiten

Die Dienststelle Umwelt und Energie verwaltet den Energiefonds und ist Energieberatungsstelle.

Für die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Energiefonds ist zuständig:

  1. für Beiträge bis CHF 40'000: die Dienststelle Umwelt und Energie;

  2. für Beiträge bis CHF 100'000: die Direktion Technische Betriebe;

  3. für höhere Beitrage: der Stadtrat.

Für den Förderbereich Ernährung, Konsum und Kreislaufwirtschaft gelten abweichend von Abs. 2 folgende Zuständigkeiten (bei mehrjährigen Betriebsbeiträgen pro Jahr):

  1. für Beiträge bis CHF 5'000: die Dienststelle Umwelt und Energie;

  2. für Beiträge bis CHF 15'000: die Direktion Technische Betriebe;

  3. für höhere Beiträge: der Stadtrat.

Art. 4 Energieberatungsstelle

Die kostenlosen Grunddienstleistungen der Energieberatungsstelle werden im Kundenzentrum, per Telefon oder auf elektronischem Weg erbracht. Sie umfassen:

  1. Beratungen hinsichtlich der Fördermöglichkeiten des Energiefonds;

  2. formelle und inhaltliche Eingangsprüfung der Gesuche um Förderung aus dem Energiefonds;

  3. Beratungen zu den Themen Energie, Ernährung, Konsum und Kreislaufwirtschaft, soweit sie einen Bezug zum Energiekonzept aufweisen.

Auf darüber hinausgehende Beratungen und Abklärungen besteht kein Anspruch. Nimmt die Energieberatungsstelle solche vor, so erhebt sie dafür eine Gebühr von CHF 160 pro Stunde (exkl. MWST).

Art. 5 Form der Beiträge

Die Beiträge aus dem Energiefonds werden in der Regel als einmalige Zahlungen ausgerichtet. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in diesem Reglement

Art. 6 Auszahlung der Beiträge

Die Auszahlung von zugesprochenen Beiträgen aus dem Energiefonds wird mit der Einreichung der Abschlussunterlagen geltend gemacht. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in diesem Reglement.

Die Abschlussunterlagen bestehen aus dem Abschlussrapport, dem Bescheid über die korrekte Durchführung der Massnahme, der nachvollziehbaren Schlussabrechnung und der Angabe der Zahlungsverbindung.

Für Anlagen der Haustechnik kann ein Anteil von 30 % des Beitrags ohne Verzinsung zurückbehalten werden. Die Auszahlung dieses Anteils erfolgt nach der Erbringung des Nachweises der erfolgten Betriebsoptimierung.

2 Förderbereich Wärme

2.1 Sanierungskonzept und Baubegleitung

Art. 7 Sanierungskonzept

Die Energiefondsverwaltung kann ein Sanierungskonzept verlangen, wenn dies für die Abstimmung verschiedener Massnahmen des Förderbereichs Wärme notwendig ist.

Art. 8 Baubegleitung

Wird ein Sanierungskonzept (Gebäudemodernisierungskonzept) für selbst genutztes Wohneigentum durch das Förderprogramm des Kantons St.Gallen gefördert, so übernimmt der Energiefonds die effektiven Kosten der Baubegleitung durch eine ausgewiesene Fachperson.

Der Beitrag gemäss Abs. 1 ist jedoch wie folgt begrenzt:

  1. bei Baubegleitungen für Einfamilienhäuser auf CHF 1'500;

  2. bei anderen Baubegleitungen auf CHF 2'000.

2.2 Wärmedämmung an bestehenden Gebäuden

Art. 9 Voraussetzungen der Förderung

Wärmedämm-Massnahmen an bestehenden Gebäuden werden gefördert, wenn die materiellen Anforderungen für eine Förderung durch das kantonale Förderprogramm Energie nicht erfüllt sind, die Grenzwerte des kantonalen Rechts für Einzelbauteile jedoch eingehalten werden. Das Gebäude darf keine Anlagen enthalten, die von der CO₂-Abgabe befreit sind.2

Können die Grenzwerte für Einzelbauteile nachweislich nicht eingehalten werden (z.B. wegen Anforderungen des Denkmalschutzes), so kann die Energiefondsverwaltung den Förderbeitrag trotzdem sprechen.

Fensterersatz wird nur gefördert, wenn die ganzen Fenster ersetzt werden (kein reiner Glasersatz) und die neuen Fenster mindestens dreifach verglast sind. Vorbehalten bleiben denkmalpflegerische Gründe.

Wärmedämmputz wird nur gefördert, wenn es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt oder wenn er nachweislich bauphysikalisch notwendig ist.

Art. 10 Beitragshöhe
a) Allgemeines

Der Beitrag beträgt:

  1. für Wärmedämm-Massnahmen an bestehenden Gebäuden: 60 Rp. pro kWh jährlicher Energieeinsparung;

  2. für Fensterersatz: 15 % der Anschaffungskosten (exkl. Montage);

  3. für Wärmedämmputz: 60 Rp. pro kWh jährlicher Energieeinsparung;

  4. für Wärmedämm-Massnahmen gegen unbeheizte Räume: CHF 10 pro m².

Der Beitrag gemäss Bst. b wird verdoppelt, wenn

  1. Schallschutzfenster eingebaut werden, mit denen Strassenlärm begegnet wird, welcher über dem bundesrechtlichen Immissionsgrenzwert3 liegt und

  2. deren Kosten nicht durch ein Strassenlärm-Sanierungsprogramm übernommen werden.

Werden die Wärmedämm-Massnahmen mit natürlichen und nachwachsenden Dämmstoffen ausgeführt und enthalten die verwendeten Materialien keine Nanopartikel, wird ein Zusatzbeitrag von CHF 20 pro m² gedämmter Fläche ausgerichtet.

Art. 11 b) Maximalbeitrag

Die Beiträge gemäss Art.10 betragen höchstens:

  • a) für Wärmedämm-Massnahmen maximal 15 % der Kosten;

  • b) für Fenster maximal CHF 90 pro m².

  • c)–d) …

Art. 12 c) Bagatellschwelle

Der Förderbeitrag wird nur ausgerichtet, wenn er mindestens CHF 500 beträgt.

2.3 Warmwasser-Solaranlagen

Art. 13 Voraussetzungen der Förderung

Warmwasser-Solaranlagen werden gefördert, wenn sie:

  1. auf bestehenden Bauten errichtet werden oder

  2. nicht zur Einhaltung des zulässigen Energiebedarfs gemäss kantonalem Recht benötigt werden und durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle nach EN 12975 zertifiziert worden sind.

Art. 14 Verhältnis zum Energieplan

Warmwasser-Solaranlagen werden nicht gefördert, wenn sie

  1. in einem im Energieplan bezeichneten Wärmeverbundgebiet liegen, welches mit Abwärme beheizt wird, und bereits in Betrieb, in Bau oder rechtsgültig beschlossen ist oder

  2. zur Sicherung eines im Energieplan bezeichneten Wärmeverbundgebiets ein Contracting-Angebot im Sinne eines vorgezogenen Wärmeverbundanschlusses vorliegt.

Die Energiefondsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen, namentlich, wenn ein Anschluss an das Wärmeverbundgebiet technisch oder wirtschaftlich unverhältnismässig wäre.

Art. 15 Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt:

  1. für Flachkollektoren: CHF 250 pro m² Kollektorfläche;

  2. für Röhrenkollektoren: CHF 350 pro m² Kollektorfläche;

  3. für Hybridkollektoren: CHF 150 pro m² Kollektorfläche.

Der Beitrag beträgt jedoch höchstens (es gilt der tiefste Betrag):

  1. für Einfamilienhäuser: CHF 2'500;

  2. für Mehrfamilienhäuser: CHF 1'250 pro Wohneinheit;

  3. für Hybridkollektoren: CHF 30'000.

2.4 Erdsonden zu Heizzwecken

Art. 16 Voraussetzungen der Förderung

Erdsonden zu Heizzwecken werden gefördert, wenn es sich um ein bestehendes Gebäude handelt und die Bohrung von einem Bohrunternehmen, das mit dem Gütesiegel der Fördergemeinschaft Wärmepumpen Schweiz (FWS) ausgezeichnet ist, ausgeführt wird.

Besteht für die entsprechende Gebäudekategorie ein zertifiziertes Systemmodul, so muss es eingesetzt werden.

Beim gesamthaften Ersatz konventioneller Heizanlagen werden Erdsonden zu Heizwecken nur gefördert, wenn sie auch für die Warmwasseraufbereitung genutzt werden. Die Energiefondsverwaltung kann Ausnahmen bewilligen, namentlich, wenn der Aufwand zur Erfüllung dieser Anforderung unverhältnismässig wäre oder wenn bereits eine Warmwasseraufbereitung existiert, die mindestens zur Hälfte Umwelt- oder Abwärme nutzt.

Art. 17 Verhältnis zum Energieplan

Erdsonden zu Heizzwecken werden nicht gefördert, wenn

  1. sie in einem im Energieplan bezeichneten Wärmeverbundgebiet liegen, welches mit Abwärme, Umweltwärme oder erneuerbarer Wärme beheizt wird und bereits in Betrieb, in Bau oder rechtsgültig beschlossen ist oder

  2. zur Sicherung eines im Energieplan bezeichneten Wärmeverbundgebiets ein Contracting-Angebot im Sinne eines vorgezogenen Wärmeverbundanschlusses vorliegt.

Die Energiefondsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen, namentlich, wenn ein Anschluss an das Wärmeverbundgebiet technisch oder wirtschaftlich unverhältnismässig wäre oder die Erdsonde auch für eine energiearme Klimatisierung des Gebäudes benötigt wird.

Art. 18 Neubauten

Bei Neubauten ist der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Energiebedarfs gemäss dem kantonalen Recht4 mit dem Energienachweis zu erbringen.

Art. 19 Beitragshöhe
a) Grundbeitrag

Für Erdsonden in bestehenden Gebäuden wird ein pauschaler Grundbeitrag ausgerichtet. Dieser beträgt

  1. bei Einfamilienhäusern: CHF 1'000;

  2. bei anderen Gebäudekategorien: CHF 2'000.

Für Erdsonden zu Heizzwecken, die mit einer förderberechtigten Wärmedämm-Massnahme kombiniert werden, wird der Grundbeitrag verdoppelt.

Art. 19a abis) Zusatzbeitrag

Wird der Boden unversiegelt belassen oder im Sinn der Biodiversität wiederhergestellt, so wird ein Zusatzbeitrag ausgerichtet. Dieser beträgt:

  1. bei Einfamilienhäusern: CHF 1'000;

  2. bei anderen Gebäudekategorien: CHF 2'000.

Die Dienststelle Umwelt und Energie erlässt hierzu eine Weisung.

Art. 20 b) Wirkungsorientierter Beitrag

Der wirkungsorientierte Beitrag für Erdsonden beträgt bei Einfamilienhäusern CHF 40 pro Tiefenmeter, bei anderen Gebäudekategorien CHF 30 pro Tiefenmeter.

Art. 21 c) Maximalbeitrag

Die maximal förderberechtigte Sondenlänge für die Berechnung des wirkungsorientierten Beitrags gemäss Art. 20 ist gemäss den Bestimmungen dieses Artikels begrenzt.

Für Einzelsonden beträgt sie (in Abhängigkeit der Energiebezugsfläche EBF): (EBF[m²] * 100(kWh/m²) * ( 1 - 1/JAZ) ) / (80 (kWh/m))

Die maximal förderberechtigte Sondenlänge beträgt jedoch höchstens

  1. bei Einfamilienhäusern: 250 m;

  2. bei Mehrfamilienhäusern: 125 m pro Wohneinheit und insgesamt 1000 m;

  3. in den übrigen Fällen: 2'000 m.

Für mehrere Sonden beträgt die maximal förderberechtigte Sondenlänge 130 % des Werts gemäss Abs. 2 und 3 (massgebend ist der niedrigere Wert).

2.5 Bau von Wärmeverteilnetzen

Art. 22 Voraussetzungen der Förderung

Die Errichtung neuer und die Erweiterung bestehender Wärmeverteilnetze wird gefördert, wenn die verteilte Wärme aus einer Anlage stammt, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. die Anlage wird mindestens zur Hälfte CO2-neutral betrieben;

  2. die Anlage wird zum Zweck der wärmegeführten Produktion elektrischer Energie betrieben;

  3. die Anlage wird aufgrund einer gemäss Art. 49 geförderten Studie errichtet und bringt einen besonderen Nutzen für das Energiekonzept.

Bei Gebäuden, die in einem im Energieplan bezeichneten Wärmeverbundgebiet liegen, muss die Wärmezentrale nahe bei der öffentlichen Versorgungsinfrastruktur oder bei einer bestehenden bzw. geplanten Fernwärmeleitung platziert werden.

Art. 23 Beitragshöhe

Der Beitrag für den Bau von Wärmeverteilnetzen beträgt die Hälfte der ausgewiesenen nicht amortisierbaren Kosten. Diese werden anhand der Kostenschätzung für das Vorprojekt berechnet.

2.6 Anschluss an Wärmeverteilnetze

Art. 24 Voraussetzungen der Förderung

Der Anschluss an ein bestehendes Wärmeverteilnetz wird gefördert, wenn die verteilte Wärme aus einer Anlage stammt, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. die Anlage wird mindestens zur Hälfte CO2-neutral betrieben;

  2. die Anlage wird zum Zweck der wärmegeführten Produktion elektrischer Energie betrieben.

Beim gesamthaften Ersatz konventioneller Heizanlagen wird der Anschluss an ein Wärmeverteilnetz nur gefördert, wenn er auch für die Warmwasseraufbereitung genutzt wird. Die Energiefondsverwaltung kann Ausnahmen bewilligen, namentlich, wenn der Aufwand zur Erfüllung dieser Anforderung unverhältnismässig wäre oder wenn bereits eine Warmwasseraufbereitung existiert, die mindestens zur Hälfte Umwelt- oder Abwärme nutzt.

Art. 25 Beitragshöhe
a) Grundbeitrag

Der Grundbeitrag für den Anschluss an ein Wärmeverteilnetz entspricht

  1. bei Neubauten der Hälfte der Mehrkosten gegenüber dem Neubau einer konventionellen Heizung;

  2. bei bestehenden Bauten der Hälfte der Mehrkosten gegenüber der Sanierung der bestehenden Heizung.

Art. 26 b) Zuschlag

Der Grundbeitrag für den Anschluss an ein Wärmeverteilnetz wird um einen Zuschlag erhöht, wenn für das gleiche Gebäude auch förderberechtigte Wärmedämm-Massnahmen ausgeführt werden und die beiden Massnahmen technisch sowie zeitlich aufeinander abgestimmt sind oder auf der Basis eines geförderten Sanierungskonzepts ausgeführt werden.

Wenn durch die Massnahmen die Grenzwerte gemäss dem kantonalen Recht5 unterschritten werden, beträgt der Zuschlag

  1. bei Einfamilienhäusern: CHF 5'000;

  2. in den übrigen Fällen: CHF 10'000.

Wenn durch die Massnahmen die Grenzwerte gemäss dem kantonalen Recht6 nicht unterschritten werden, beträgt der Zuschlag

  1. bei Einfamilienhäusern: CHF 1'000;

  2. in den übrigen Fällen: CHF 2'000.

Art. 27 c) Maximalbeitrag

Die Beiträge gemäss Art. 25 und 26 betragen insgesamt höchstens:

  1. für Anschlüsse neuer Einfamilienhäuser: CHF 7'500;

  2. für Anschlüsse neuer Gebäude anderer Kategorien: CHF 15'000;

  3. für Anschlüsse bestehender Einfamilienhäuser: CHF 15'000;

  4. für Anschlüsse bestehender Gebäude anderer Kategorien: CHF 30'000.

Art. 28 d) Desinvestitionsbeitrag

Wird eine bestehende, nicht amortisierte Heizanlage durch den geförderten Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt, so wird zusätzlich zu allen anderen Beiträgen ein Desinvestitionsbeitrag in Höhe des halben Zeitwerts der bestehenden Heizanlage ausgerichtet.

Art. 29 e) Verschliessungskosten Gasleitung

Wird eine Gasheizung durch eine Wärmeerzeugung ersetzt, die durch den Energiefonds gefördert wird, so wird ein Beitrag in der Höhe von 50 % der durch die Stadtwerke erhobenen Gebühr gemäss Art. 34 Abs. 3 Stadtwerkereglement ausgerichtet, sofern die Anschlussleitung der Gasversorgung jünger als 25 Jahre ist.

2.7 Ersatz von Heizungen

Art. 30 Voraussetzungen der Förderung

Die Nachrüstung eines Gebäudes mit einer Wärmeverteileinrichtung, welche eine oder mehrere dezentrale Elektrowiderstandsheizungen ersetzt, wird gefördert, wenn die neue Wärmeerzeugungsanlage mindestens zur Hälfte erneuerbare oder CO2-neutrale Energie nutzt.

Der Ersatz einer Öl-, Gas- oder Elektroheizung wird gefördert, wenn das neue Heizsystem ausschliesslich mit erneuerbarer Energie betrieben wird und alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a) das Objekt befindet sich nicht in einem bestehenden oder im Energieplan vorgesehenen Fernwärmegebiet;

  • b) ein Nahwärmeverbund ist aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht realisierbar;

  • c) es liegt einer der folgenden Fälle vor:

  • 1. die Gebäudehülle kann nur beschränkt gedämmt werden;

  • 2. das Gebäude wird mit Radiatoren geheizt;

  • 3. eine Erdsonde ist wegen fehlender Bohrerlaubnis oder unwegsamem Gelände nicht realisierbar;

  • d) das neue Heizsystem kostet über 50 % mehr als ein vergleichbarer Ersatz mit einer konventionellen Heizung;

  • e) wird eine Holzheizung installiert, so handelt es sich um eine Pelletheizung in Kombination mit Warmwasser-Speicher und es wird ein Feinstaubfilter eingesetzt.

Art. 31 Beitragshöhe für Wärmeverteileinrichtungen

Der Beitrag für das Nachrüsten einer Wärmeverteileinrichtung entspricht der Hälfte der Kosten der neuen Wärmeverteileinrichtung, höchstens jedoch CHF 1'000 pro kW ihrer Wärmeleistung.

Der Beitrag ist zudem wie folgt begrenzt:

  1. für Einfamilienhäuser: auf CHF 10'000;

  2. für Mehrfamilienhäuser: auf CHF 5'000 pro Wohneinheit;

  3. für andere Gebäude: auf CHF 50 pro m² Energiebezugsfläche.

Art. 31bis Beitragshöhe für Heizungsersatz

Der Beitrag für den Ersatz von Öl-, Gas oder Elektroheizungen entspricht der Hälfte der Mehrkosten gegenüber der Sanierung einer konventionellen Heizung.

2.8 Wärmerückgewinnung

Art. 32 Voraussetzungen der Förderung

Die Errichtung von Wärmerückgewinnungsanlagen für Gebäude und gewerbliche Anlagen wird ohne Voraussetzungen gefördert.

Art. 33 a) Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt:

  1. für Einfamilienhäuser: CHF 1'250;

  2. für Mehrfamilienhäuser: CHF 750 pro Wohneinheit;

  3. in den anderen Fällen: 30 Rp. pro kWh jährlicher Energieeinsparung, höchstens jedoch 50 % der ausgewiesenen nicht amortisierbaren Kosten.

Art. 34 b) Maximalbeitrag

Der Beitrag gemäss Art. 32 beträgt höchstens

  1. bei Neubauten CHF 15'000;

  2. in den anderen Fällen CHF 30'000.

3 Förderbereich Elektrizität

3.1 Fotovoltaikanlagen

Art. 35 Voraussetzungen der Förderung

Fotovoltaikanlagen werden gefördert, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. sie sind für die Einmalvergütung des Bundes für kleine PV-Anlagen (KLEIV) angemeldet;

  2. sie weisen eine Spitzenleistung von mehr als 2 kW und weniger als 100 kW auf;

  3. die Anlage steht im gleichen Eigentum wie das Gebäude, an oder auf dem sie installiert ist;

  4. die für die PV-Anlage vorgesehene Dachfläche ist vollständig mit PV-Modulen belegt.

Juristische Personen, die nicht gewinnorientiert sind und den Bau von Fotovoltaikanlagen ausdrücklich zum Zweck haben, sind von der Voraussetzung gemäss Abs. 1 Bst. c ausgenommen.

Art. 36 Beitragshöhe

Der Beitrag entspricht der Hälfte des Leistungsbeitrags der Einmalvergütung für kleine PV-Anlagen gemäss Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) vom 1. November 20177.

Art. 36bis Kombination von Fotovoltaikanlagen mit Dachbegrünung

Wird die Fotovoltaikanlage mit einer Dachbegrünung kombiniert, so wird ein Zusatzbeitrag ausgerichtet, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. aufgeständerte Fotovoltaikanlagen weisen einen Abstand von 20-40 cm zur Dachfläche auf und die Dachfläche ist vollflächig bepflanzt;

  2. eine nicht aufgeständerte Fotovoltaikanlage belegt höchstens zwei Drittel des Daches und der Rest wird im Sinne der Biodiversität begrünt; die Dienststelle Umwelt und Energie erlässt hierzu eine Weisung.

Der Zusatzbeitrag entspricht 20 % des Leistungsbeitrags der KLEIV.

3.2 Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen

Art. 37 Voraussetzungen der Förderung

Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen werden gefördert, wenn sie einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 85 % aufweisen.

Anlagen mit mindestens 10 kWel müssen zudem so ausgerüstet sein, dass die Stadtwerke sie fernsteuern können.

Art. 38 Beitragshöhe
a) Grundbeitrag

Der Grundbeitrag beträgt:

  1. für Anlagen bis höchstens 50 kWel: CHF 800 pro kWel;

  2. für Anlagen mit mehr als 50 kWel bis höchstens 500 kWel: CHF 25'000 zuzüglich CHF 300 pro kWel;

  3. für Anlagen mit mehr als 500 kWel bis höchstens 2'000 kWel: CHF 100'000 zuzüglich CHF 150 pro kWel.

  4. für Anlagen mit mehr als 2'000 kWel: CHF 400'000.

Art. 39 b) zusätzlicher Beitrag

Zeigt es sich, dass der Betrieb einer förderberechtigten Wärme-Kraft-Kopplungsanlage auf der Basis des Spotmarktpreises trotz der Ausrichtung des Grundbeitrags nicht kostendeckend ist, so wird ein zusätzlicher Beitrag ausgerichtet.

Der zusätzliche Beitrag entspricht der Hälfte der Differenz zum kostendeckenden Strompreis, höchstens jedoch 5 Rp. pro kWh.

Der zusätzliche Beitrag wird an die Stadtwerke ausbezahlt, welche ihn durch Verrechnung mit den Gebühren für die Elektrizitätsversorgung an die Begünstigten weiterleiten.

3.3 Ersatz von Geräten und Anlagen

Art. 40 Voraussetzungen der Förderung

Der Ersatz von elektrisch betriebenen Geräten und Anlagen in Industrie und Gewerbe wird gefördert, wenn die zu ersetzenden Geräte oder Anlagen hinsichtlich Stromeffizienz nicht mehr dem Stand der Technik genügen und durch den Ersatz jährlich mindestens 2'000 kWh Energie eingespart wird.

Art. 41 Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt 4 Rp. multipliziert mit der Energiereduktion über die technische Nutzungsdauer des neuen Geräts bzw. der neuen Anlage.

Die technische Nutzungsdauer richtet sich nach den technischen Vorgaben von armasuisse (Technische Weisung Beurteilung von Energiesystemen und Energiesparmassnahmen; Einführung/Programmbeschreibung und standardisierte Nutzungszeiten von Gebäuden/Bauteilen; MS ID/Vers 70144/00).

Falls die förderberechtigte Massnahme Bestandteil eines mit dem Kanton oder mit einer akkreditierten Organisation vereinbarten Massnahmenpakets ist, wird nur der halbe Beitrag ausgerichtet.

4 Förderbereich Mobilität

4.1 Ladestationen

Art. 42 Voraussetzungen der Förderung

Ladestationen für Elektrofahrzeuge werden gefördert, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. sie müssen über die private Nutzung hinaus und zeitlich uneingeschränkt zugänglich sein;

  2. sie müssen im Verzeichnis des LEMnet Europa e.V. mit Sitz in Ilmenau, Deutschland,8 eingetragen werden;

Ladestationen, welche im Ostmobil-System integriert sind, werden privilegiert gefördert.

Art. 43 Beitrag

Der Beitrag entspricht der Hälfte der Installationskosten, höchstens jedoch CHF 100 pro kW maximale Ausgangsleistung.

Bei privilegiert geförderten Ladestationen beträgt der Beitrag CHF 150 pro kW maximale Ausgangsleistung.

4.2 Gewerbliche Elektrofahrzeuge

Art. 44 Voraussetzungen der Förderung

Gefördert werden Kauf und Leasing von folgenden neuen, rein elektrisch angetriebenen Fahrzeugen für die gewerbliche Nutzung von Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in der Stadt St.Gallen:

  1. Transportmotorwagen Klasse N1 (Führerausweiskategorie B9);

  2. Motorräder (Führerausweiskategorie A oder A1);

  3. Lastenfahrräder;

  4. Leichtmotorfahrzeuge Klasse L6e und L7e.

Art. 45 Beitrag

Der Beitrag beträgt:

  1. für Transportmotorwagen Klasse N1: CHF 5'000;

  2. für Leichtmotorfahrzeuge (≤ 45 km/h) Klasse L6e: CHF 2'500;

  3. für Motorräder: CHF 1'500;

  4. für Lastenfahrräder: CHF 1'000.

Der Beitrag beträgt insgesamt jedoch höchstens 15 % des Anschaffungspreises für die Grundausstattung zuzüglich allfälliger Batteriemieten für die Dauer von vier Jahren.

Wird das Fahrzeug geleast, so wird der Beitrag in vier gleich grossen Raten ausbezahlt, jeweils zu Beginn eines Vertragsjahres. Für die Auszahlung einer Rate muss die förderberechtigte Person belegen, dass der Leasingvertrag noch aktiv ist.

4.3 Private Elektrofahrzeuge

Art. 46 Voraussetzungen der Förderung

Gefördert wird der Kauf von neuen, ausschliesslich elektrisch angetriebenen Motorrädern (Führerausweiskategorie A oder A1) durch natürliche Personen mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen. Der Neupreis darf CHF 20'000 nicht überschreiten.

Gefördert wird der Kauf von neuen, ausschliesslich elektrisch angetriebenen Lastenfahrrädern durch Privatpersonen, in deren Haushalt sich kein Auto befindet, sowie durch Genossenschaften und Wohnsiedlungen.

Art. 47

Art. 48 Beitrag

Der Beitrag beträgt:

  • a)–c) …

  • d) für Motorräder: CHF 1'500;

  • e) für Lastenfahrräder: CHF 1'000.

Der Beitrag beträgt insgesamt jedoch höchstens 15 % des Anschaffungspreises.

4a Förderbereich Ernährung, Konsum und Kreislaufwirtschaft

Art. 48a Voraussetzungen der Förderung

Im Förderbereich Ernährung, Konsum und Kreislaufwirtschaft werden Beiträge an juristische Personen ausgerichtet, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben und im Kanton St.Gallen wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit sind.

Art. 48b Projektbeiträge

Für auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen umgesetzte Projekte, die zur Umsetzung des Bereichs Konsum und Ressourcen des Energiekonzepts dienen, werden einmalige Projektbeiträge ausgerichtet.

Die Höhe des Beitrags richtet sich danach, wie hoch die Kosten des Projekts sind, wie wertvoll es für das Energiekonzept ist und ob Beiträge Dritter gesprochen werden.

Art. 48c Betriebsbeiträge

An juristische Personen mit einer Betriebsstätte in der Stadt St.Gallen können für Angebote, die zur Erreichung mindestens eines der Ziele des Bereichs Konsum und Ressourcen des Energiekonzepts beitragen, mehrjährige Betriebsbeiträge ausgerichtet werden. Diese dienen der Deckung wiederkehrender Kosten im Zusammenhang mit Personal, Infrastruktur und anderem Betriebsaufwand, die nicht durch Einnahmen oder andere Förderbeiträge abgegolten werden können.

Ein Betriebsbeitrag beträgt insgesamt höchstens CHF 100'000. Er wird über eine Dauer von zwei bis vier Jahren ausgerichtet. Nach Ablauf der Beitragsdauer kann ein weiterer Betriebsbeitrag ausgerichtet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind.

5 Förderbereich Studien und Abklärungen

Art. 49 Voraussetzungen der Förderung

Studien und Abklärungen werden gefördert, wenn sie der Umsetzung des Energiekonzepts dienen.

Art. 50 Beitrag

Die Höhe des Beitrags richtet sich danach, wie hoch die Kosten der Studie oder Abklärung sind, wie wertvoll sie für das Energiekonzept ist, wie die Zusammenarbeit mit der Energieberatungsstelle ausgestaltet ist und ob Beiträge Dritter gesprochen werden.

Dient die Studie oder Abklärung auch wirtschaftlichen Interessen, so darf der Beitrag die Hälfte ihrer Kosten nicht überschreiten.

6 Förderbereich Innovationen und Pilotprojekte

Art. 51 Voraussetzungen der Förderung

Innovationen und Pilotprojekte werden gefördert, wenn sie der Umsetzung des Energiekonzepts dienen.

Art. 52 Beitrag

Die Höhe des Beitrags richtet sich danach, wie hoch die Kosten des Vorhabens sind, wie wertvoll dieses für das Energiekonzept ist, wie die Zusammenarbeit mit der Energieberatungsstelle ausgestaltet ist und ob Beiträge Dritter gesprochen werden.

Es kann bereits bei Beginn eines Projekts eine Teilzahlung ausgerichtet werden. Die zusprechende Verfügung regelt die Modalitäten.

7 Informationsarbeit und Kampagnen

Art. 53 Voraussetzungen der Förderung

Veranstaltungen und PR-Massnahmen werden gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit dem Energiekonzept stehen, in der Stadt St.Gallen durchgeführt werden und für natürliche Personen mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen sowie für Vertretungen von juristischen Personen mit Sitz in der Stadt St.Gallen unentgeltlich oder zu Vorzugskonditionen zugänglich sind.

Art. 54 Beitrag
a) Veranstaltungen

Der Beitrag für unentgeltliche Veranstaltungen beträgt

  1. für eintägige Veranstaltungen von höchstens vier Stunden Dauer: CHF 2'000;

  2. für eintägige Veranstaltungen von mehr als vier Stunden Dauer: CHF 4'000;

  3. für mehrtägige Veranstaltungen: CHF 5'000.

Der Beitrag für Veranstaltungen zu Vorzugskonditionen beträgt die Hälfte des Beitrags für unentgeltliche Veranstaltungen.

Wird eine Veranstaltung auch vom Kanton finanziell unterstützt, werden die Beiträge gemäss Abs. 1 und 2 um die Hälfte gekürzt.

Für jährlich wiederholende Veranstaltungen, die nicht unentgeltlich sind, wird der Beitrag höchstens für drei aufeinanderfolgende Jahre ausgerichtet.

Zur Berechnung der Beitragsbegrenzung gemäss Art. 9 Abs. 2 EnR kann bei unentgeltlichen Veranstaltungen für Freiwilligenarbeit ein Ansatz von CHF 25 pro Stunde geltend gemacht werden.

Art. 55 b) PR-Massnahmen

Förderbeiträge für PR-Massnahmen werden auf der Grundlage einer Projektbeschreibung inklusive Kostenzusammenstellung vergeben. Sie betragen die Hälfte der ausgewiesenen nicht amortisierbaren Kosten.

8 Übergangsbestimmung

Art. 56 Fotovoltaikanlagen

Bei Fotovoltaikanlagen, für welche das Baugesuch vor Inkrafttreten des Nachtrags V zum Energiefondsreglement10 eingereicht wird, richtet sich die Beitragshöhe gemäss Art. 36 dieses Erlasses nach altem Recht.

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