512.3

Gebührentarif der Elektrizitätsversorgung

Vom 26.08.2025 (Stand 01.01.2026)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 50 des Stadtwerkereglements (SWR) vom 24. März 20151 und Art. 6 Abs. 2 des Energiereglements (EnR) vom 11. Februar 20142 als Gebührentarif:

1 Bezugsgebühr

Art. 1 Zusammensetzung

Die Bezugsgebühr setzt sich aus dem Preisanteil Energielieferung, ggf. dem Preisanteil ökologische Stromprodukte und ggf. dem Abzug Solar Community zusammen.

Art. 2 Energielieferung

Die Preisanteile für Energielieferung betragen pro kWh:

  • a) bei weniger als 50 MWh Jahresverbrauch

  • 1. Hochtarif: Rp. 14.50

  • 2. Niedertarif: Rp. 10.60

  • 3. Einheitstarif: Rp. 13.00

  • b) bei 50 MWh bis 1 GWh Jahresverbrauch

  • 1. Hochtarif: Rp. 11.80

  • 2. Niedertarif: Rp. 9.20

  • c) bei mehr als 1 GWh Jahresverbrauch

  • 1. Hochtarif: Rp. 11.20

  • 2. Niedertarif: Rp. 8.50

Art. 3 Ökologische Stromprodukte

Die Preisanteile für ökologische Stromprodukte betragen pro kWh:

  1. für St.Galler Strom Basis: Rp. 0.50

  2. für St.Galler Strom Öko: Rp. 2.40

  3. für St.Galler Strom Öko Plus: Rp. 4.30

2 Netznutzungsgebühr

Art. 4 Zusammensetzung und Bemessung

Die Netznutzungsgebühr setzt sich aus dem Preisanteil Netznutzung (mit den Unteranteilen Grundpreis Netznutzung, Grundpreis Messwesen, Arbeitspreis und ggf. Leistungspreis), dem Preisanteil Abgaben und Leistungen und ggf. dem Preisanteil Blindenergie zusammen.

Es bemessen sich:

  1. die Grundpreise pro Zähler und Monat;

  2. die Leistungspreise pro kW und Monat;

  3. der Preisanteil für Blindenergie pro kVarh;

  4. alle übrigen Beträge pro kWh.

Art. 5 Netznutzung
a) Tarifarten

Für den Preisanteil Netznutzung (Unteranteile Grundpreis Netznutzung, Arbeitspreis und Leistungspreis) werden folgende Tarifarten angewendet:

  1. Tarif K für die Netznutzung durch Kleinbezüger;

  2. Tarif U für die unterbrechbare Netznutzung in Niederspannung für fest angeschlossene Anlagen oder Geräte mit einem eigenen Zählerstromkreis;

  3. Tarif G für die Netznutzung durch Grossbezüger;

  4. Tarif M für die Netznutzung in Mittelspannung über private Trafostationen.

Für den Preisanteil Netznutzung (Unteranteil Grundpreis Messwesen) werden folgende Tarifarten angewendet:

  1. Messtarif D für die Direktmessung für Bezug oder Produktion in Niederspannung;

  2. Messtarif W1 für die Wandlermessung für Bezug oder Produktion in Niederspannung;

  3. Messtarif R1 für die Messung bei Produktion und vorhandener Bezugsmessung in Niederspannung;

  4. Messtarif W2 für die Wandlermessung für Bezug oder Produktion in Mittelspannung;

  5. Messtarif R2 für die Wandlermessung bei Produktion und vorhandener Bezugsmessung in Mittelspannung;

  6. Messtarif V für virtuelle Messungen.

Art. 6 b) Tarif K

Die Preisanteile für Netznutzung im Tarif K bei Einfachtarifmessung (Basistarif) betragen:

  1. Arbeitspreis: Rp. 10.10

  2. Grundpreis Netznutzung: CHF 3.00

Die Preisanteile für Netznutzung im Tarif K bei Doppeltarifmessung betragen:

  1. Arbeitspreis Hochtarif: Rp. 10.70

  2. Arbeitspreis Niedertarif: Rp. 8.80

  3. Grundpreis Netznutzung: CHF 3.00

Art. 7 c) Tarif U

Die Preisanteile für Netznutzung im Tarif U bei weniger als 50 MWh Jahresverbrauch betragen:

  1. Arbeitspreis Hochtarif: Rp. 9.10

  2. Arbeitspreis Niedertarif: Rp. 9.10

  3. Grundpreis Netznutzung: CHF 3.00

Die Preisanteile für Netznutzung im Tarif U bei mehr als 50 MWh Jahresverbrauch betragen:

  1. Arbeitspreis Hochtarif: Rp. 8.50

  2. Arbeitspreis Niedertarif: Rp. 7.90

  3. Grundpreis Netznutzung unter 100 MWh Jahresverbrauch: CHF 3.00

  4. Grundpreis Netznutzung ab 100 MWh Jahresverbrauch: CHF 4.50

Art. 8 d) Tarif G

Die Preisanteile für Netznutzung im Tarif G unter 100 MWh Jahresverbrauch betragen:

  1. Arbeitspreis Hochtarif: Rp. 8.50

  2. Arbeitspreis Niedertarif: Rp. 7.90

  3. Grundpreis Netznutzung: CHF 3.00

  4. Leistungspreis: CHF 6.95

Die Preisanteile für Netznutzung im Tarif G ab 100 MWh Jahresverbrauch und bei einer Jahresbenutzungsdauer unter 3'000 Stunden betragen:

  1. Arbeitspreis Hochtarif: Rp. 8.50

  2. Arbeitspreis Niedertarif: Rp. 7.90

  3. Grundpreis Netznutzung: CHF 4.50

  4. Leistungspreis: CHF 6.95

Die Preisanteile für Netznutzung im Tarif G ab 100 MWh Jahresverbrauch und bei einer Jahresbenutzungsdauer von mindestens 3'000 Stunden betragen:

  1. Arbeitspreis Hochtarif: Rp. 7.40

  2. Arbeitspreis Niedertarif: Rp. 7.30

  3. Grundpreis Netznutzung: CHF 4.50

  4. Leistungspreis: CHF 7.85

Art. 9 e) Tarif M

Die Preisanteile für Netznutzung im Tarif M bei einer Jahresbenutzungsdauer unter 3'700 Stunden betragen:

  1. Arbeitspreis Hochtarif: Rp. 3.70

  2. Arbeitspreis Niedertarif: Rp. 3.00

  3. Grundpreis Netznutzung: CHF 4.50

  4. Leistungspreis: CHF 5.55

Die Preisanteile für Netznutzung im Tarif M bei einer Jahresbenutzungsdauer ab 3'700 Stunden betragen:

  1. Arbeitspreis Hochtarif: Rp. 2.00

  2. Arbeitspreis Niedertarif: Rp. 1.60

  3. Grundpreis Netznutzung: CHF 4.50

  4. Leistungspreis: CHF 10.65

Art. 10 f) Messtarife

Die Messtarife betragen:

  1. Messtarif D CHF 8.60

  2. Messtarif W1 CHF 15.00

  3. Messtarif R1 CHF 6.50

  4. Messtarif W2 CHF 60.00

  5. Messtarif R2 CHF 13.00

  6. Messtarif V CHF 3.00

Art. 11 g) Zuschläge gemäss Bundesrecht

Auf die Preisanteile für Netznutzung werden folgende Zuschläge gemäss Bundesrecht erhoben:

  1. Netzzuschlag: Rp. 2.30

  2. Systemdienstleistungen: Rp. 0.27

  3. Stromreserve für den Winter: Rp. 0.41

  4. Solidarisierte Kosten für das Übertragungsnetz: Rp. 0.05

Art. 12 Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen

Die Preisanteile für Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen betragen:

  1. Finanzierung des Energiefonds: Rp. 0.88

  2. Abgabe für die Nutzung des öffentlichen Grunds: Rp. 0.88

Art. 13 Blindenergie

Die Preisanteile für verrechenbaren Blindenergiebezug betragen:

  1. Hochtarif: Rp. 3.70

  2. Niedertarif: Rp. 2.78

3 Solar Community und Eigenerzeugung

Art. 14 Solar Community

Die Gebühr für die Zuordnung einer Einheit einer neuen Solar Community Anlage beträgt CHF 277.52. Bei Anlagen, die schon in Betrieb sind, wird die Gebühr pro vollem Betriebsmonat um CHF 1.16 reduziert.

Der Abzug vom Verbrauch eines zugeordneten Stromzählers beträgt 100 kWh pro Jahr, begrenzt auf den tatsächlichen Verbrauch des Stromzählers. Er bezieht sich zu 80 % auf den Hochtarif und zu 20 % auf den Niedertarif (ausgenommen bei Einfachtarifmessung).

Art. 15 Eigenerzeugung von Strom

Die durch die Stadtwerke zu bezahlende Vergütung für die physische Energie eingespeisten Stroms entspricht dem zum Zeitpunkt der Einspeisung gültigen Referenz-Marktpreis3. Besteht kein Referenz-Marktpreis, so gilt der zum Zeitpunkt der Einspeisung gültige Spotmarktpreis.

Ist bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW die Minimalvergütung4 höher als die Vergütung gemäss Abs. 1, so gilt die Minimalvergütung.

4 Anschluss

Art. 16 Anschlussgebühr

Die Anschlussgebühr beträgt:

  1. für Anschlüsse von privaten Trafostationen an das Mittelspannungsnetz: CHF 130.00 pro kW;

  2. für einphasige Anlagen mit pauschaler Energieverrechnung und höchstens 1 kW Anschlussleistung: CHF 600.00;

  3. in den übrigen Fällen: CHF 250.00 pro kW, mindestens jedoch CHF 5'000.00.

Art. 17 Anschlussleitung

Die Pauschalen für die Erstellung der Anschlussleitungen betragen:

  1. Kabelquerschnitt 25 mm²: CHF 11'200.00 bei einer Zuleitung bis 20 m zuzüglich CHF 47.00 für jeden weiteren Meter;

  2. Kabelquerschnitt 50 mm²: CHF 13'000.00 bei einer Zuleitung bis 20 m zuzüglich CHF 56.00 für jeden weiteren Meter;

  3. Kabelquerschnitt 95 mm²: CHF 19'500.00 bei einer Zuleitung bis 50 m zuzüglich CHF 84.00 für jeden weiteren Meter;

  4. Kabelquerschnitt 150 mm²: CHF 25'000.00 bei einer Zuleitung bis 50 m zuzüglich CHF 135.00 für jeden weiteren Meter;

  5. Kabelquerschnitt 240 mm²: CHF 28'800.00 bei einer Zuleitung bis 50 m zuzüglich CHF 186.00 für jeden weiteren Meter;

  6. Kabelquerschnitt 300 mm²: CHF 32'500.00 bei einer Zuleitung bis 50 m zuzüglich CHF 232.00 für jeden weiteren Meter;

  7. Kabelquerschnitt 2 x 150 mm²: CHF 35'300 bei einer Zuleitung bis 50 m zuzüglich CHF 251.00 für jeden weiteren Meter;

  8. Kabelquerschnitt 2 x 240 mm²: CHF 41'800.00 bei einer Zuleitung bis 50 m zuzüglich CHF 352.00 für jeden weiteren Meter;

  9. Kabelquerschnitt 2 x 300 mm²: CHF 48'300.00 bei einer Zuleitung bis 50 m zuzüglich CHF 451.00 für jeden weiteren Meter.

5 Meldewesen betreffend Kontrolle von Niederspannungsinstallationen

Art. 18 Anwendungsbereich

Der Tarif für das Meldewesen betreffend Kontrolle von Niederspannungsinstallationen gilt für den Vollzug der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) vom 7. November 20015 durch die Stadtwerke gemäss Art. 15 Abs. 3 Stadtwerkereglement vom 24. März 20156.

Art. 19 Gebühren

Die Gebühren für das Meldewesen betreffend Kontrolle von Niederspannungsinstallationen betragen:

  1. Aufforderung: kostenlos

  2. erste Mahnung: kostenlos

  3. jede weitere Mahnung: CHF 160.00

  4. Nachkontrollen mit Mängelberichten: nach Aufwand

6 Schlussbestimmung

Art. 20 Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ist in den in diesem Tarif festgesetzten Geldbeträgen nicht enthalten.

2025-024