531.3
Reglement über die nicht gewerbsmässigen Schlachtungen
Vom 23.12.1986 (Stand 31.12.1992)
Gestützt auf die Bestimmungen der eidgenössischen Fleischschauverordnung vom 11. Oktober 1957 (EFV)2, der kantonalen Fleischschauverordnung vom 9. November 1971(KFV)3, des kantonalen Veterinärgesetzes vom 15. Juni 19714 und des städtischen Reglements über den Schlachthof und die Fleischschau vom 25. Mai 19765 erlässt der Stadtrat als Reglement:
Art. 1 1. Geltungsbereich
Dieses Reglement ordnet die nicht gewerbsmässigen Schlachtungen im Sinne von Art. 34 Abs. 2–5 EFV6 sowie die Benützung des Notschlachtlokals des Schlachthofes St.Gallen.
Art. 2 2. Notschlachtungen: Grundsatz
Notschlachtungen von Tieren der Rindergattung, von Schafen, Ziegen und Schweinen sind grundsätzlich im Notschlachtlokal des Schlachthofes vorzunehmen7.
Art. 3 Benützung des Notschlachtlokals
Tierbesitzern aus der Stadt St.Gallen sowie aus Gemeinden, welche mit der Schlachthofdirektion einen Vertrag über die Mitbenützung des Notschlachtlokals abgeschlossen haben, steht das Notschlachtlokal für Notschlachtungen jederzeit zur Verfügung.
Die Schlachthofdirektion kann das Notschlachtlokal gegen Entschädigung auch weitern Benützern zur Verfügung stellen.
Unbefugte dürfen das Notschlachtlokal nicht betreten. Die Schlachthofdirektion kann Personen, welche Bestimmungen dieses Reglementes verletzen, den Zutritt zum Notschlachtlokal untersagen.
Art. 4 Notschlachtungen ausserhalb der Betriebszeiten
Ausserhalb der Betriebszeiten des Schlachthofes haben Benützer des Notschlachtlokals selbst einen von der Schlachtdirektion zugelassenen Notschlachtmetzger mit der Notschlachtung zu beauftragen.
Die Notschlachtmetzger haben die Instruktionen der Schlachthofdirektion zu befolgen.
Art. 5 Anlieferung und Zulassung von Tieren
Die Anlieferung zur Notschlachtung bestimmter Tiere obliegt dem Tierbesitzer. Bereits verendete Tiere dürfen nicht ins Notschlachtlokal gebracht werden.
Art. 6 Notschlachtung von Schweinen
Im Notschlachtlokal geschlachtete Schweine werden entschwartet.
Art. 7 Reinigung und Desinfektion
Viehtransportwagen sind nach jeder Notschlachtung an der Mistablage zu entleeren und in der Wagenwaschanlage gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
Art. 8 3. Gelegentliche Schlachtungen
Gelegentliche Schlachtungen im Sinne von Art. 34 Abs. 2 EFV8 sind in geeigneten Räumen durchzuführen. Die Schlachthofdirektion kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt hygienische Mindestanforderungen vorschreiben.
Art. 9 4. Schlachtungen für Kollektivbetriebe
Schlachtungen für Kollektivbetriebe im Sinne vom Art. 34 Abs. 3 EFV9 dürfen nur in Räumen vorgenommen werden, die den in Art. 38 und 39 EFV10 umschriebenen Anforderungen entsprechen und von der zuständigen Behörde genehmigt sind11.
Art. 10 5. Hausschlachtungen
Hausschlachtungen im Sinne von Art. 34 Abs. 4 EFV12 sind in geeigneten Räumen auszuführen.
Art. 11 6. Verkehrsscheine
Werden im Notschlachtlokal Haus- und gelegentliche Schlachtungen vorgenommen, ist für die zugeführten Tiere ein Verkehrsschein beizubringen.
Art. 12 7. Schlussbestimmungen Strafen
Bei Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements finden die Strafbestimmungen des Reglements über den Schlachthof und die Fleischschau vom 25. Mai 197613 Anwendung.
VOS 11, 456