543.12

Reglement über den Fonds zur Förderung von ökologischen Massnahmen zum Gewässerschutz (Schwammstadtfonds)

Vom 22.02.2022 (Stand 01.03.2022)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 23a ff. und Art. 30 Abwasserreglement vom 26. April 20051 als Reglement:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt den Vollzug des Abwasserreglements in Bezug auf den Fonds zur Förderung von ökologischen Massnahmen zum Gewässerschutz (Schwammstadtfonds).

Art. 2 Zuständigkeiten

Die Dienststelle Entsorgung St.Gallen verwaltet den Fonds.

Für die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Fonds ist zuständig:

  1. für Beiträge bis CHF 15'000: das Ressort Liegenschaftsentwässerung;

  2. für Beiträge bis CHF 50'000: die Dienststelle Entsorgung St.Gallen;

  3. für Beiträge bis CHF 100'000: die Direktion Technische Betriebe;

  4. für höhere Beiträge: der Stadtrat.

Art. 3 Form der Beiträge

Die Beiträge aus dem Fonds werden als einmalige Zahlungen ausgerichtet.

Art. 4 Auszahlung der Beiträge

Die Auszahlung von zugesprochenen Beiträgen aus dem Fonds wird mit der Einreichung der Abschlussunterlagen geltend gemacht.

Die Abschlussunterlagen bestehen aus dem Abschlussrapport, dem Bescheid über die korrekte Durchführung der Massnahme, der nachvollziehbaren Schlussabrechnung und der Angabe der Zahlungsverbindung.

2 Förderbereiche

2.1 Überführung eines Mischsystems in ein Trennsystem

Art. 5 Voraussetzung der Förderung

Die Überführung einer bestehenden Liegenschaftsentwässerung ins Trennsystem wird gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit einem öffentlichen Projekt zur Einführung von Trennsystemgebieten erfolgt.

Art. 6 Beitragshöhe

Der Beitrag entspricht den gesamten ausgewiesenen Kosten abzüglich eines Selbstbehalts von CHF 5'000.

2.2 Schliessung des Wasserkreislaufs

Art. 7 Voraussetzungen der Förderung

Ökologische Massnahmen, die zu einer Schliessung des Wasserkreislaufs führen, werden gefördert, wenn sie einen der folgenden Fördertatbestände betreffen:

  • a) Bei allen Bauvorhaben:

  • 1. Erstellung einer Versickerungsanlage;

  • 2. Nutzung des Regenwassers (z.B. Biotope, Feuchtwiesen, sanitäre Anlagen, Waschmaschinen, gewerbliches Waschen von Fahrzeugen, Kühlung von Gebäuden und Maschinen durch Verdunstung);

  • 3. Bau von multifunktionalen Retentionsräumen, Umgebungsgestaltung mit offenen Retentionsmulden und teilweiser Versickerung über eine belebte Bodenschicht (z.B. Flutung von Wiesen- und Aufenthaltsflächen sowie Plätzen während Stark-niederschlag).

  • b) Bei Neubauten: Zusätzliches Brauchwasservolumen für Massnahmen zur Versickerung, Verdunstung usw., wenn dadurch der erreichte Spitzenabflusswert auf dem Grundstück die verfügten Vorgaben um mehr als 50 % unterschreitet.

  • c) Bei Um- und Anbauten:

  • 1. Bauliche Massnahmen für die Trennung von Schmutz- und Meteorwasser;

  • 2. Bau einer Retentionsanlage von mindestens 4 m³;

  • 3. Ausserbetriebsetzung von Sickerleitungen.

Die Massnahmen können kumuliert werden; in diesem Fall wird für jede Massnahme ein separater Beitrag gesprochen.

Art. 8 Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt 30-50 % der ausgewiesenen Kosten gemäss dem Kostenvoranschlag bzw. 30-50 % der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten (es gilt der tiefere Betrag). Beiträge für Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c sind zudem auf CHF 12'000 pro Massnahme begrenzt.

Der konkrete Beitrag wird im Rahmen von Abs. 1 nach dem ökologischen Nutzen festgesetzt. Hierfür gelten die im Anhang zu diesem Reglement festgelegten Kriterien.

2.3 Weitere Massnahmen

Art. 9 Voraussetzungen der Förderung

Weitere Massnahmen werden gefördert, wenn dadurch erforderliche Investitionen für den Ausbau öffentlicher Abwasseranlagen vermieden oder erheblich reduziert werden können.

Art. 10 Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt höchstens die Hälfte der ausgewiesenen Kosten gemäss dem Kostenvoranschlag bzw. die Hälfte der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten (es gilt der tiefere Betrag).

Der konkrete Beitrag wird im Rahmen von Abs. 1 nach dem ökologischen Nutzen festgesetzt. Hierfür gelten die im Anhang zu diesem Reglement festgelegten Kriterien.

2022-005